Seit 1999 haben die Bundesregierungen das Amt eines unmittelbar dem Bundeskanzler unterstellten Beauftragten besetzt, der für die Angelegenheiten sowohl der Kultur als auch der Medien zuständig ist. Diese Doppelzuständigkeit scheint sachlich unproblematisch, weil die Künste darauf angewiesen sind, dass über sie berichtet wird, und Presse und Rundfunk sich schmeicheln, dass sie auch jenseits der Kulturberichterstattung einen Beitrag zur Kultur leisten. Der Zuschnitt des Arbeitsfeldes ist nicht so kühn wie bei der Kulturbehörde der Hauptstadt, die gleich für den gesamten „gesellschaftlichen Zusammenhalt“ in Berlin zuständig ist, sodass der Senator versucht sein kann, den Fördergeldkitt auf der Grundlage parteipolitischer Referenzen zu verteilen.
Wolfram Weimer, der von Friedrich Merz eingesetzte Journalist und Verlagsunternehmer, ließ bei Amtsantritt wissen, dass er bei den Medien einen Schwerpunkt seiner Amtstätigkeit setzen wolle. Das konnte man mit Vorschusswohlwollen als Geste eines „bürgerlichen“ Respekts vor der Eigengesetzlichkeit der Kultur verstehen, allerdings brachte der von Weimer angeordnete Umbau der Behördenorganisation eine Umverteilung zulasten der Kulturförderung.
Amtsautorität und persönliches Ansehen
Auch nach einem Vierteljahrhundert mit sieben Amtsinhabern nimmt sich die Behörde des Beauftragten, die kein Bundeskulturministerium sein soll, protokollarisch immer noch wie eine Anomalie aus: Offiziell ist „Der Beauftragte“ die Behörde, als täte der jeweilige Kulturstaatsminister (so sein inoffizieller Titel) als Kulturmensch gemäß dem Renaissancemaßstab eines uomo universale die ganze Arbeit selbst. Bei diesem Quasi-Ministerium ist die Autorität des Amtes stärker als bei jedem echten vom Ansehen der jeweiligen obersten Amtsperson abhängig, was nicht sachwidrig ist, wenn man die Kultur als die Sphäre von Freiheit, Individualität und Selbstdarstellung betrachtet. Einen beträchtlichen Teil seiner Arbeit wird der Kulturstaatsminister in den Medien verrichten.
Mediale Aufmerksamkeit erzeugt Weimer jetzt doch hauptsächlich bei Kulturthemen, und wo seiner grünen Vorgängerin Claudia Roth trotz ihrer berufspolitischen Erfahrung ein ungeschicktes oder opportunistisches Krisenmanagement des zu späten Reagierens vorgeworfen wurde, stößt der Kompilator kulturkonservativer Manifeste mit seinen eigenen Initiativen auf Widerspruch. Weimers Umgang mit der Kritik, die bei etlichen Themen allen Medienritualen zum Trotz ziemlich einhellig ausfällt, schöpft das Spektrum des taktisch Möglichen aus. Es gibt die sofortige Kehrtwende, wie beim Anbauvorhaben der Deutschen Nationalbibliothek, und das trotzige Beharren darauf, nichts falsch gemacht zu haben und alles wieder so machen zu wollen, wie beim Deutschen Buchhandlungspreis.

Mit Weimers Verteidigung seiner Entscheidung, drei für den Preis vorgesehene Buchhandlungen unter Verweis auf den Verfassungsschutz vom Preis auszuschließen, hatte sich jetzt das Verwaltungsgericht Berlin zu beschäftigen. Dabei ging es, weil der Anlass des Verfahrens ein Interview in der Wochenzeitung „Die Zeit“ war, im Rahmen der Prüfung des Rechtmäßigkeit von Weimers Handeln auch um seine Medienkompetenz. Mit Beschluss vom 30. April hat das Gericht Weimer untersagt, die Berliner Buchhandlung „Zur schwankenden Weltkugel“ und deren Eigentümerinnen als Extremisten zu bezeichnen, was er tat, indem er die Frage der „Zeit“, warum er in die Vergabe des Buchhandlungspreises eingegriffen habe, mit dem Satz beantwortete: „Wenn der Staat Preise vergibt und Steuergelder einsetzt, dann kann er das nicht für politische Extremisten tun.“
Die Bezahlschranke macht keinen Unterschied
Der Beschluss ist 33 Seiten lang und erteilt dem Staatsminister eine in jeder Hinsicht gründliche Lektion, die einen Hinweis auf das kleine Einmaleins des Mediengeschäfts einschließt. „Auch klassische Printmedien sind in der Regel nur gegen Entgelt zugänglich.“ So ergänzt die Kammer ihre Feststellung, dass es für die Frage der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Buchhändlerinnen nicht darauf ankommt, ob einige der Berichte anderer Presseorgane, denen das Publikum entnehmen konnte, dass sich Weimers Äußerung in der „Zeit“ auf die „Schwankende Weltkugel“ sowie zwei weitere bestimmte Buchhandlungen in Bremen und Göttingen beziehen, hinter einer Bezahlschranke stehen. Der Hinweis auf das Erlösmodell gedruckter Zeitungen mag für Weimer tatsächlich nützlich gewesen sein, weil er als Gründer der Weimer Media Group sein Heil in anderen Einnahmequellen sucht und auf Leser setzt, die etwas über sich selbst lesen möchten, ob es gedruckt wird oder nicht.
Mit etlichen Nachweisen von Presseartikeln belegt das Gericht den Umfang einer „bundesweiten intensiven Berichterstattung“, die aus den linken Buchhändlerinnen öffentliche Personen machte. Für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung hätte es schon genügt, wenn die Buchhändlerinnen für ihren privaten Bekanntenkreis identifizierbar gewesen wären. Dem Gericht ging es offenbar auch darum, die nationale Prangerwirkung einer Formulierung zu dokumentieren, mit der Weimer nach eigenem Verständnis lediglich so knapp wie möglich und so deutlich wie geboten auf Nachfrage seine Gründe für eine heftig kritisierte Entscheidung nannte.
Seine Anwälte hatten in der Erwiderung auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf den Versuch verzichtet, das Interview der Privatperson Weimer zuzuschreiben. Die Äußerung sei „im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs des BKM getätigt worden“. Allerdings habe „der BKM“ mit einem „Werturteil“ hier „seine politische Auffassung“ dargelegt. Vorsichtshalber hält das Gericht fest, dass diese Darlegung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt war. Weimer rechtfertigte eine Entscheidung, die er im Zuge der Besorgung seiner Amtsgeschäfte getroffen hat. Er handelte und sprach als Amtsträger, das heißt für den Staat; er ist dann kein Grundrechtsträger, sondern umgekehrt an die Grundrechte gebunden. Die Sache liegt demnach anders als im Fall des schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Daniel Günther, dem die Verwaltungsgerichte in zwei Instanzen bescheinigt haben, dass er über das Onlinemedium „Nius“ in einem Fernsehinterview nicht als Ministerpräsident gesprochen habe; Günthers öffentliche Bewertung der Arbeit von „Nius“ diente nicht der Rechtfertigung einer medienpolitischen Entscheidung seiner Landesregierung.
Das Gericht war nicht erfolgreicher als die Presse
Jemanden einen Extremisten zu nennen ist eine der bürgerlichen Ehre „abträgliche“ Äußerung, um ein altmodisches, aber nicht veraltetes Adjektiv aus dem Berliner Gerichtsbeschluss zu zitieren. Auch im Verhältnis von Bürger und Bürger, wo Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz abgewogen werden, muss sich dieses Werturteil auf Tatsachen stützen. Unverhältnismäßig viel höher ist die Darlegungslast, wenn ein Staatsvertreter eine solche Abwertung von Bürgern vornimmt.

Beim Versuch, zu ermitteln, auf welche Tatsachen der Bundeskulturbeauftragte seine Entscheidung gegen das Votum der Jury des Buchhandlungspreises gestützt hat, ist das Verwaltungsgericht Berlin auch nicht weiter gekommen als die Presse. Auf ausdrückliche, im Beschluss erwähnte Nachfrage des Gerichts hat Weimer lediglich erneut ausrichten lassen, was er schon der „Zeit“ gesagt hatte: Seinen Mitarbeitern seien „Zweifel an der Preiswürdigkeit“ von drei Buchhandlungen gekommen. Ob die Bestätigung dieser unspezifizierten Zweifel durch das Bundesamt für Verfassungsschutz über die Formel des Vorliegens „verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse“ hinausging, ob also die im sogenannten Haber-Verfahren vorgesehene Nachfrage nach dem Inhalt der Erkenntnisse gestellt wurde, konnte das Gericht nicht aufklären.
Mit der Wahl des Wortes „Extremisten“ habe Weimer „den sachlich gebotenen Rahmen überschritten“. Diese Feststellung des Gerichts versteht sich scheinbar von selbst, hat aber gewichtige Implikationen. Die Kammer weist darauf hin, dass der Schluss von nicht näher bekannten Verfassungsschutzerkenntnissen auf Extremismus ein Fehlschluss ist, weil der Verfassungsschutz gemäß seinem gesetzlichen Auftrag Erkenntnisse nicht nur zu Extremisten, sondern zum Beispiel auch zu ausländischen Spionen sammelt. Für Weimers Interview folgt daraus: Es wäre „hinreichend gewesen, seine politische Entscheidung ausschließlich damit zu begründen, dass er den Preis nicht an Buchhandlungen habe vergeben wollen, über die nach Angaben des BfV verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorlagen“. Der weiteren Öffentlichkeitsarbeit Weimers in der leidigen Angelegenheit des Buchhandlungspreises baut das Gericht damit scheinbar eine goldene Brücke. Auf Nachfrage der F.A.Z. wollte sich eine Sprecherin des Beauftragten allerdings nicht dazu äußern, ob er seine Kommunikation künftig am Rat des Gerichts ausrichten werde.
Kommt die angekündigte Diskussionsveranstaltung noch?
Tatsächlich würde, verwiese Weimer tautologisch ausschließlich auf die verfassungsschutzrelevanten Erkenntnisse, die Grundlosigkeit seines Vorgehens gegen die Buchhandlungen offensichtlich, In seinen durchaus zahlreichen öffentlichen Einlassungen zur Sache hat er immer mit dem Extremismusbegriff hantiert. Ohne diese Vokabel, deren fahrlässigen Gebrauch ihm die Richter untersagt haben, wird Weimer sprachlos. Das aber ist mit der Rolle des Kulturstaatsministers unvereinbar.
Im persönlichen Auftreten hat sich Weimer als gewinnend erwiesen, er legt es nicht ohne Erfolg darauf an, durch Verbindlichkeit Vertrauen zurückzuerwerben. Mehrfach hat er betont, dass er sich, nachdem er früher für eine eher virtuelle Zeitung namens „The European“ Feuilletondebatten zu organisieren versucht hatte, im Staatsamt als Mitspieler im Debattengetümmel sieht. Auch im „Zeit“-Interview kultivierte er ein spielerisches Rollenverständnis. Die Einladung des Interviewers, mit ihm die Bremer Buchhandlung „Golden Shop“ und deren angeblich legendäre Lyrik-Abteilung zu besuchen, schlug er nicht rundheraus aus, was schlecht zu seiner Mitteilung an das Gericht passt, dass er sich öffentlich zu den drei Buchhandlungen nie eingelassen habe. Die Kritiker seiner Intervention beim Buchhandlungspreis wollte er mit der Ankündigung einer Veranstaltung zum Thema Meinungs- und Kunstfreiheit besänftigen. Davon hat man nichts mehr gehört. Aus der Idee sprach auch ein Missverständnis seiner Aufgabe. Der Staat soll den kulturellen Diskurs nicht betreiben, sondern gegebenenfalls fördern und jedenfalls respektieren.
Die Sprecherin konnte am Montag auch noch nicht mitteilen, ob der Beauftragte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen wird. Der Beschluss werde „sorgfältig geprüft“. Den Verzicht auf Rechtsmittel würde Weimar als Geste eines bürgerlichen Ehrenmanns verkaufen, der nicht auf einem bösen Wort beharren möchte, das als unbedacht angekommen ist. Das Playbook der Trump-Regierung empfiehlt diesen taktischen Rückzug: Man akzeptiert im Einzelfall die Niederlage in einer unteren Instanz, vermeidet das Risiko einer höchstrichterlichen Klärung und stellt das Fehlverhalten nicht ab.
