
Das Arbeitsgericht Berlin hat in zwei Urteilen jüngst (nicht rechtskräftig) entschieden, dass die (vorsätzliche) Verletzung der ungeschriebenen gesetzlichen Pflichten der Arbeitnehmer zur Vermeidung von Interessenkonflikten in schweren Fällen sogar fristlose Kündigungen rechtfertigen kann (Aktenzeichen 21 Ca 13264/25 sowie 22 Ca 13829/25). Dies ist eine zutreffende, aber in der Praxis für viele noch überraschende Wertung, weil die Verletzung von Loyalitätspflichten und Wahrnehmung von eigenen Interessen zulasten des Arbeitgeberunternehmens strafrechtlich oft nicht relevant ist und daher weniger schwerwiegend erscheint.
Der Kreis der Loyalitätspflichten ist auch arbeitsrechtlich nicht umfassend geregelt; es findet sich nur ein teilweises Verbot von Interessenkonflikten in § 181 BGB und das gesetzliche Konkurrenzverbot in § 60 HGB, das einen Ausschnitt aus diesem Kreis der Loyalitätspflichten erfasst. Bei Konkurrenztätigkeit werden parallele Interessen unabhängig vom Arbeitgeber, aber in demselben Markt verfolgt. Selbst dazu findet sich in der Praxis viel Unwissen, wie diese unzulässige Tätigkeit von der zulässigen Nebentätigkeit zu unterscheiden ist. Nebentätigkeit findet anders als Konkurrenztätigkeit nicht im Geschäftsfeld des Arbeitgebers statt.
Gegenläufige Tätigkeit zum Arbeitgeber
Bei typischen Verletzungen der Loyalitätspflichten im Weiteren ist die Tätigkeit dagegen nicht parallel, sondern gegenläufig zum Arbeitgeber ausgerichtet. Der Arbeitnehmer tritt, in der Regel über eigene Investmentvehikel oder auch Nebentätigkeiten, als Vertragspartner des Arbeitgebers auf, vermeintlich am freien Markt, aber faktisch mit viel Insiderwissen zur Situation des Arbeitgebers. Im Ergebnis findet dann eine Bereicherung des Arbeitnehmers in seiner Nebentätigkeit oder vermeintlich privaten Vermögensverwaltung zulasten des Arbeitgebers oder gegebenenfalls dessen Kunden statt; der Arbeitnehmer ist auf beiden Seiten des Vertrages tätig.
In den Berliner Urteilen betraf dies die Vermögensverwaltung des Versorgungswerks der Berliner Zahnärzte: Ein Arbeitnehmer war als Direktor für das Versorgungswerk tätig und beriet in dieser Funktion bei der Kapitalanlage, zeitgleich war er auch in verschiedenen ranghohen Funktionen bei zahlreichen Gesellschaften tätig, in die das Versorgungswerk zum Zwecke der Kapitalanlage investiert hatte, ohne diese Doppelstellung offenzulegen.
Eine weitere Arbeitnehmerin war als Portfoliomanagerin für das Versorgungswerk tätig. Sie hatte unter anderem die Aufgabe, die Transaktionen des Versorgungswerks zu koordinieren und Anlageentscheidungen für den Verwaltungsausschuss vorzubereiten. Zugleich war sie mit privatem Vermögen mittelbar an Treuhandgesellschaften beteiligt, die im Rahmen der Kapitalanlage eingesetzt wurden, ohne dies mitzuteilen.
Unternehmen können sich vor solchem dreist pflichtwidrigen Verhalten besser schützen, indem sie in Standardarbeitsverträgen die ungeschriebenen Regeln zum Verbot von interessenwidrigem Verhalten im Zusammenhang mit einer guten Regelung zu Nebentätigkeiten festhalten und transparenter machen. Sie können auch die vorhandenen Nebentätigkeitsregeln besser anwenden und jeweils konkret Informationen abfragen. Arbeitnehmer sind insoweit zur Auskunft verpflichtet, als die Arbeitgeber die Zulässigkeit der Nebentätigkeit prüfen möchten.
Dr. Anja Mengel ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Inhaberin der Kanzlei AMA in Berlin.
