
Haben Führungskräfte unterhalb der Geschäftsleitung besondere Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten für ihre Zuständigkeitsbereiche, auch wenn diese nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart sind? Das Arbeitsgericht Offenbach hat diese Frage kürzlich in einem aufsehenerregenden Urteil bejaht, das aber noch nicht rechtskräftig ist (1 Ca 136/25).
Demnach ergeben sich diese Pflichten schon aus dem Grundsatz der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und machen ein Handeln aus der konkreten Situation heraus in einem mehr oder weniger großen Umfang für den Arbeitnehmer verpflichtend. Diese besonderen Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten sind arbeitsrechtlich begründet und nicht davon abhängig, dass die Führungskraft eine sogenannte Garantenstellung im strafrechtlichen Sinn hat.
Abweichende Bearbeitung
Dieses Urteil ist (wie ein Parallelurteil des Arbeitsgerichts Offenbach: 3 Ca222/25) vor dem Hintergrund eines größeren Wirtschaftsskandals der jüngeren Zeit ergangen: In dem Edelmetallrecyclinggeschäft eines Konzerns sollen über Jahre rechtswidrige Praktiken bei der Vereinnahmung edelmetallhaltiger Rückstände zulasten der Kunden stattgefunden haben. Dazu gab es eine Whistleblower-Meldung im Oktober 2023, die auf erhebliche Unregelmäßigkeiten und sogar interne Anweisungen zu den rechtswidrigen Praktiken und Vermögensdelikte hinwies.
Die betreffende Meldung haben zwar der zuständige „Compliance Officer“ und sein Vorgesetzter, der Konzernchefjurist, erhalten, aber in der Folge ist sie abweichend von den internen Verfahrensvorschriften bearbeitet worden. Der Vorgang wurde schon wenige Wochen später mit einer beschwichtigenden Erklärung an den Whistleblower beendet, die Vorwürfe wurden als im Einzelnen unbegründet bezeichnet, ohne dass die Konzernrevision und die Konzerngeschäftsführung informiert wurden.
Auf Nachfragen von Wirtschaftsprüfern kam es von Ende 2024 doch noch zu einer vertieften Ermittlung. Inzwischen hat das Unternehmen im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten in Recyclingprozessen Rückstellungen in Höhe von 457,7 Millionen Euro gebildet, mutmaßlich für Schadensersatzforderungen von Kunden und weitere Kosten. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Betrugs und der Untreue gegen mehrere Verantwortliche eingeleitet.
Der Chefjurist sei informiert gewesen
Daher hat das Arbeitsgericht die im Frühsommer 2025 erklärte ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung als wirksam anerkannt. Der Chefjurist sei informiert gewesen, aber untätig geblieben, als der ihm nachgeordnete Compliance Officer die Whistleblower-Anzeige entgegen der Verfahrensordnung bearbeite hat. Er habe nicht kontrolliert, ob allen Vorwürfen des Whistleblowers hinreichend nachgegangen worden sei, und habe nicht dafür gesorgt, dass der vorgeschriebene Abschlussbericht fristgerecht erstellt und die Aufsichtsgremien informiert worden seien. Insgesamt habe der Chefjurist es schuldhaft pflichtwidrig unterlassen, selbst genau zu prüfen, ob die Vorwürfe in der Whistleblower-Anzeige ordnungsgemäß bearbeitet werden.
Dem Urteil ist insoweit zuzustimmen. Führungspositionen, gerade herausgehobene wie die eines Chief Compliance Officers und eines Chefsyndikus in einem größeren Konzern, bestehen im Wesentlichen aus Leitungs- und Überwachungspflichten. Unternehmen und Konzerne halten teils mehrere Ebenen von Führungskräften vor, weil damit auch mehr Kontrollebenen etabliert und zum Beispiel das Vier-Augen-Prinzip organisatorisch umgesetzt werden sollen. Die höheren Ebenen werden, wie auch im vorliegenden Fall dafür sehr gut vergütet. Die arbeitsrechtlich „ungeschriebenen“ besonderen Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten sind daher Kern der Arbeitsleistungspflichten.
Bestehende Rechtsgrundsätze angewandt
Werden sie aber in eklatanter Weise und mit (potentiell) großen Schadensfolgen verletzt, liegt dazu mindestens grobe Fahrlässigkeit vor und gegebenenfalls auch schon vorsätzliches Handeln. Dies ist der arbeitsrechtliche Maßstab, nach dem vorbehaltlich einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung schwere Pflichtverletzungen und wichtige Gründe bestehen, die eine fristlose Kündigung oder eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Insgesamt ist daher der Fall aufgrund der festgestellten Leitungsversäumnisse und des (möglichen) Schadens aufsehenerregend; arbeitsrechtlich hat das Arbeitsgericht Offenbach aber nur bestehende Rechtsgrundsätze korrekt angewandt. Daher sollten (ranghöhere) Führungskräfte das Urteil zwar kennen, aber ihrerseits nicht überrascht sein über die rechtlichen Maßstäbe.
Dr. Anja Mengel ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Inhaberin der Kanzlei AMA in Berlin.
