
Ein Jahresgehalt jenseits der 500.000 Euro, Prokura, ein Platz auf der Leitungsebene unmittelbar unterhalb des Vorstands – in vielen Unternehmen gilt es als ausgemacht, dass solche Topverdiener leitende Angestellte sind. Das hat praktische Konsequenzen: Leitende Angestellte fallen nicht unter das Betriebsverfassungsgesetz. Der Betriebsrat muss vor ihrer Kündigung nicht angehört werden. Doch die Annahme, ein hohes Gehalt und eine exponierte Stellung machten eine Führungskraft automatisch zum leitenden Angestellten, ist ein gefährlicher Trugschluss. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Essen (vom 15. April 2026, Aktenzeichen: 3 Ca 2984/25).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Konzern seinem Rechtsabteilungsleiter gekündigt, ohne zuvor den Betriebsrat anzuhören. Der General Counsel gehörte der Leitungsebene unmittelbar unterhalb des Vorstands an, hatte Prokura und verdiente jährlich mehr als 800.000 Euro brutto. Er sei aufgrund seiner herausgehobenen Stellung und der Befugnis, Mitarbeiter in der Rechtsabteilung eigenverantwortlich einzustellen, ein leitender Angestellter. Deshalb habe man den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht anhören müssen, so die Auffassung des Arbeitgebers. Doch das Arbeitsgericht entschied anders – mit schwerwiegenden Folgen.
Keine Voraussetzung erfüllt
Die Kündigung ist schon allein wegen der fehlenden Betriebsratsanhörung unwirksam. In seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung unterstreicht das Arbeitsgericht die hohen gesetzlichen Anforderungen an den Status eines leitenden Angestellten: Leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist, wer selbständig Personal einstellen und entlassen darf, eine nicht unbedeutende Prokura besitzt oder regelmäßig weisungsfrei sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für Bestand und Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind. Der Rechtsabteilungsleiter erfüllte nach Überzeugung des Arbeitsgerichts keine dieser drei Voraussetzungen.
Seine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis erstreckte sich lediglich auf acht Mitarbeiter in der Rechtsabteilung. Das ist zu unbedeutend, weil der Arbeitgeber rund um die Welt mehr als 17.000 Mitarbeiter beschäftigt. Zudem konnte der General Counsel von seiner Einstellungsbefugnis aufgrund eines Freigabeerfordernisses durch den Vorstand nicht selbständig Gebrauch machen.
Auch aus seiner Prokura folge kein Status als leitender Angestellter. Denn die Prokura sei nur bei unternehmerischen Führungsaufgaben „nicht unbedeutend“. Daran fehle es. Der General Counsel beriet den Vorstand, traf aber keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen. Schließlich konnte das Arbeitsgericht auch keinen maßgeblichen Einfluss auf Bestand und Entwicklung des Unternehmens feststellen. An die Handlungsempfehlungen des General Counsels war der Vorstand nicht gebunden. Er konnte sie jederzeit übergehen und tat dies sogar regelmäßig, indem er parallel externe Anwälte mandatierte.
Für die Praxis zeigt der Fall: Ein Jobtitel, ein hohes Gehalt und eine hierarchisch exponierte Stellung reichen allein nicht aus, um einen Beschäftigten zum leitenden Angestellten zu machen. Will sich ein Unternehmen von einem Topverdiener trennen, sollte es im Zweifel vor Ausspruch einer Kündigung stets vorsorglich den Betriebsrat anhören.
Dr. Doris-Maria Schuster ist Partnerin, Dr. Julian Glau assoziierter Partner der Kanzlei Gleiss Lutz in Hamburg.
