
Fast eine halbe Million Reisende, Besucher und Mitarbeiter kommen nach Angaben der Deutschen Bahn täglich in den Frankfurter Hauptbahnhof. Nicht nur sie sind ein guter Grund, sich um die Atmosphäre in den Verkehrsanlagen zu kümmern. Von den Einwohnern Frankfurts fährt fast ein Drittel täglich mit Bus und Bahn, so die jüngste Umfrage der Stadt zum „Leben in Frankfurt“. Doch ausgerechnet an den Bahnhöfen fühlen sich schon tagsüber 37 Prozent der Befragten unsicher, nachts sind es 62 Prozent. Nur 16 Prozent machen sich in den nächtlichen Bahnhöfen keine Sorgen um die Sicherheit.
Nimmt man die bisherigen Erfahrungen der Deutschen Bahn zum Maßstab, dann ist das angekündigte Alkoholverbot in allen 5400 Bahnhöfen unter diesem Gesichtspunkt ein richtiger Schritt. In Deutschland sind bisher 30 Bahnhöfe alkoholfrei, seit dem 1. Mai auch der Hauptbahnhof in Frankfurt. Die anderen Bahnhöfe sollen bis 15. Oktober folgen, einen detaillierten Zeitplan gibt es noch nicht. „In den Modellprojekten konnte gezeigt werden, dass deutlich weniger Müll anfällt und das Verbot auch dazu beiträgt, Gewaltkriminalität zu verhindern“, sagt eine Sprecherin. Das gelte zum Beispiel für den Hamburger Hauptbahnhof.
Zweifel der Polizeigewerkschaften
Die Auswirkungen des Alkoholverbots für Frankfurt lassen sich nach nicht einmal drei Monaten kaum abschätzen. Polizeigewerkschaften haben nach der Ankündigung von Bahnchefin Evelyn Palla bezweifelt, dass das generelle Verbot durchzusetzen sei. Die Bahn schreibt die Regelung in ihrem Hausrecht fest, zuständig ist ihr eigenes Sicherheitspersonal. Die an den Bahnhöfen tätige Bundespolizei könne daher auch keine Bewertung vornehmen, sagt eine Sprecherin.
Kritische Worte kamen auch von der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe, weil dadurch Obdachlose in Bereiche verdrängt würden, die weniger Schutz böten und weniger Anschluss an Hilfesysteme hätten. Die von Diakonie und Caritas betriebene Bahnhofsmission in Frankfurt hat noch keine belastbaren Zahlen und Erkenntnisse zu den Änderungen. Nach der bisherigen Erfahrung habe sich die Situation in diesem Bereich nicht verändert, so ein Sprecher.
Ausgenommen vom Alkoholverbot sind die gastronomischen Betriebe im Hauptbahnhof. Auch verschlossen im Gepäck und in der Einkaufstüte darf man Alkohol dabeihaben. Und in den Fernzügen werden im Bordbistro weiterhin Bier und Wein ausgeschenkt, eine Änderung sei nicht geplant, so die Bahnsprecherin. Die Situation sei eher vergleichbar mit einem Restaurant, und in der Vergangenheit sei es in Zusammenhang mit an Bord erworbenem Alkohol nicht zu Auffälligkeiten gekommen. Auch selbst mitgebrachter Alkohol dürfe im Zug konsumiert werden, wenn niemand gestört werde. „Das A und O einer jeden Zugfahrt ist gegenseitige Rücksichtnahme.“
Wer sturzbetrunken ist, darf nicht mitfahren
In den Regionalzügen gelten ebenso wie in S- und U-Bahnen die Bestimmungen der Verkehrsverbände. Im Gebiet des Rhein-Main-Verkehrsverbunds (RMV) sind dies die gemeinsamen Beförderungsbedingungen, die von den einzelnen Verkehrsunternehmen noch ergänzt werden könnten, wie ein Sprecher erläutert. Darin ist der Konsum von Alkohol nicht ausdrücklich verboten. Wer „eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt“, ist allerdings von der Beförderung ausgeschlossen. Als typischer Fall genannt werden dabei „Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen“.
Doch das Alkoholverbot endet nicht nur mit dem Besteigen des Fernzugs. Für den Vorplatz etwa seien Stadt und Landespolizei zuständig, erläutert eine Bahn-Sprecherin. Das Konsumverbot gelte für alle Flächen der Deutschen Bahn, also auch die Tiefstationen der S-Bahn. Ausgenommen sind damit die U-Bahnsteige, denn sie fallen in die Zuständigkeit der Verkehrsgesellschaft Frankfurt (VGF). Was zu der Frage führt, wie es eigentlich mit den anderen U- und S-Bahnhöfen im Stadtgebiet aussieht.
Anders als in Hamburg und München, wo seit vielen Jahren der Konsum von Alkohol in S- und U-Bahnen sowie in den Stationen verboten ist, gibt es eine derartige Vorschrift für die VGF nicht, sieht man von den im ganzen RMV gültigen Beförderungsbedingungen ab. Und so forderte die CDU im jüngsten Kommunalwahlkampf ein Alkoholverbot nach dem Vorbild von Hamburg in den Fahrzeugen und an den Haltestellen der Verkehrsgesellschaft. Faktisch gibt es das zumindest für die Untergrundstationen, auch wenn es sich dabei nicht um eine Bestimmung der VGF handelt.
Die städtische Gefahrenabwehrverordnung verbietet „in unterirdischen Anlagen“ nicht nur das Fahren mit Skateboards und das Rauchen, sondern auch den „Verzehr alkoholischer Getränke“. Und in der Begriffsbestimmung steht, dass zu den unterirdischen Anlagen „insbesondere Bahnhöfe der S- und U-Bahnen, Verkaufs- und Verteilerebenen einschließlich der Zu- und Abgänge“ gehören. Also auch die B-Ebenen an Haupt- und Konstablerwache und Eschenheimer Tor. Sogar im Umkreis von drei Metern um die Abgänge gilt das Verbot. Es wird zudem strenger geahndet als das Alkoholverbot in den Bahnhöfen. Dort droht ein Platzverweis und bei wiederholten Verstößen ein Hausverbot. Wer in der B-Ebene mit der offenen Bierflasche von der Stadtpolizei erwischt wird, muss hingegen ein Bußgeld von 70 Euro zahlen.
