
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist unwirksam, wenn der Vermieter seinen Einzugswunsch nicht konkret nachweisen kann, sondern nur vage Absichten schildert. In diesem Fall verlangte ein Vermieter die Räumung mit der Begründung, selbst einziehen zu wollen. Er trug vor, nach beruflichen Veränderungen einen Neustart in Berlin zu planen.
Konkrete Schritte konnte er jedoch nicht vorweisen. Weder hatte er eine feste Arbeitsstelle in Aussicht noch lagen greifbare Planungen für eine selbständige Tätigkeit vor. Die Mieter hielten die Kündigung für vorgeschoben und widersprachen.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab den Mietern recht. Für eine wirksame Eigenbedarfskündigung reicht es nicht, dass ein Vermieter irgendwann einmal überlegt, die Wohnung selbst zu nutzen. Er muss darlegen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung ein ernsthafter und zeitnaher Nutzungswille besteht.
Die Richter stellten fest, dass die Angaben des Vermieters zu unbestimmt blieben. Seine beruflichen Pläne bewegten sich im Bereich bloßer Möglichkeiten. Auch nach Ausspruch der Kündigung verdichteten sie sich nicht. Stattdessen ging er Tätigkeiten nach, die keinen Bezug zu Berlin hatten.
Zudem konnte der Vermieter kaum erklären, wie er die Wohnung konkret nutzen wollte. Selbst einfache Fragen zur Ausstattung blieben unbeantwortet. Die Aussagen seiner Zeugen bestätigten keinen festen Einzugsentschluss.
Reine Gedankenspiele oder strategische Überlegungen reichen nicht aus, um ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu beenden. Der Vermieter muss seinen Einzugswunsch mit konkreten Fakten untermauern (Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 6. November 2025, Aktenzeichen: 107 C 5030/25).
Fiona Ruby ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.
