
Mit einer Entscheidung vom 27. März 2026 (Az. 7 Ca 314/25) gibt das Arbeitsgericht Heilbronn Hinweise zu der Frage, wann Zweifel an einer Krankmeldung gerechtfertigt sind. Dieses Thema sorgt regelmäßig bei Arbeitgebern für Unmut – nämlich dann, wenn sie den Eindruck haben, die betreffenden Personen sind gar nicht krank.
In dem Heilbronner Fall hatte der Kläger im Sommer 2025 genehmigten Urlaub bis einschließlich Freitag, den 15. August. Für den darauffolgenden Montag war er zum Spätdienst eingeplant. Schon während des Urlaubs versuchte der Kläger, seinen Urlaub um eine Woche zu verlängern. Er teilte seinem Vorgesetzten telefonisch mit, er halte sich mit seiner Freundin im Ausland auf, die dort im Krankenhaus liege.
Da nicht sicher sei, wann diese entlassen werde, bat er um eine Verlängerung seines Urlaubs für die Woche. Der Arbeitgeber prüfte den Wunsch, lehnte ihn aber letztlich ab. Am Morgen des ersten vorgesehenen Arbeitstags meldete sich der Kläger dann für eine Woche krank. Er legte eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Hausarztes vor.
Entscheidend war das Gesamtbild
Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnzahlung mit dem Hinweis, er zweifle an einer tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Zum einen sei die Krankmeldung zeitlich exakt mit der zuvor begehrten Urlaubsverlängerung identisch. Zum anderen habe sich ein vergleichbarer Ablauf schon im Vorjahr ereignet. Damals hatte sich der Kläger ebenfalls unmittelbar nach einem längeren Sommerurlaub für eine Woche arbeitsunfähig gemeldet – bescheinigt durch denselben Arzt.
Das Gericht betonte zunächst, dass die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im deutschen Arbeitsrecht einen hohen Beweiswert habe. Allerdings könne der Beweiswert erschüttert werden, wenn der Arbeitgeber konkrete Tatsachen vortrage, die ernsthafte Zweifel an der behaupteten Erkrankung begründen. Solche Zweifel sah das Arbeitsgericht hier als gegeben an.
Ausschlaggebend war für das Gericht nicht allein die zeitliche Nähe zwischen Urlaub und Krankmeldung, sondern das Gesamtbild: der wiederholte identische Ablauf über zwei Jahre, die vorangegangenen erfolglosen Bemühungen um eine Urlaubsverlängerung und die sehr kurzfristige Krankmeldung wenige Stunden vor Arbeitsbeginn. Diese Umstände genügten dem Gericht, um den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung als erschüttert anzusehen.
Damit trug der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit. Er musste nachvollziehbar schildern, woran er erkrankt war, welche Beschwerden bestanden und warum er seine konkrete Tätigkeit nicht ausüben konnte.
Urteil mit klarer Signalwirkung
Der Kläger berief sich auf starke Rückenbeschwerden und gab seinen Hausarzt als Zeugen an. Diesen entband er von der Schweigepflicht. Die Zeugenaussage des Hausarztes war aber für das Gericht unergiebig: Während seiner Befragung durch das Gericht konnte sich der Arzt an die konkrete Behandlung nicht erinnern und wusste nicht einmal sicher, ob eine persönliche Untersuchung stattgefunden oder ob er nur auf einen Anruf hin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hatte. Er hatte in seinen Unterlagen keinen Befund dokumentiert, sondern lediglich eine Diagnose. Für das Gericht reichte dies nicht aus, um sich von einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen.
Das Urteil hat eine klare Signalwirkung. Krankmeldungen direkt nach dem Urlaub bleiben rechtlich zulässig und sind nicht per se verdächtig. Lassen sich jedoch Muster erkennen, insbesondere nach einer Ablehnung von Urlaub oder dem Wunsch nach einer Urlaubsverlängerung, können Arbeitgeber den Beweiswert einer Krankschreibung erfolgreich in Zweifel ziehen.
In solchen Konstellationen kommt es dann entscheidend auf eine nachvollziehbare und dokumentierte medizinische Grundlage an. Die Zeugenaussage des Arztes verdeutlicht, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht immer bedeutet, dass es eine solche Grundlage gibt.
Kara Preedy ist Partnerin der Kanzlei Kliemt Arbeitsrecht in Berlin, Philipp Schade arbeitet als Referendar in der Kanzlei.
