
Die Geschichte des Bundesverfassungsgerichts beginnt mit einem Paukenschlag – da gab es das Gericht offiziell noch gar nicht: Am 9. September 1951 stoppt der Zweite Senat die unmittelbar bevorstehende Volksabstimmung zur Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. Bemerkenswert ist die Chronologie der Ereignisse: Erst einige Wochen später, am 28. September 1951, wird das Gericht in Anwesenheit von Bundespräsident Theodor Heuss und Bundeskanzler Konrad Adenauer mit einem Festakt feierlich eröffnet.
Als Präsident des Parlamentarischen Rates hatte Adenauer entscheidend an der Ausarbeitung des Grundgesetzes mitgewirkt und das Bundesverfassungsgericht mit aus der Taufe gehoben. Was auch er wohl nicht geahnt hatte: Das Gericht sollte in den folgenden Jahrzehnten der Bundesregierung auf Augenhöhe begegnen, historische Weichen stellen und erst Bonn, später dann Berlin, regelmäßig in die Schranken weisen.
„Klassischer Anwendungsfall“ des Parteiverbotsverfahrens
Ebenfalls noch in den Fünfzigerjahren beschäftigte sich Karlsruhe dann gleich zweimal mit einer Frage, die auch heute wieder aktuell ist: Wann darf – oder muss sogar – eine Partei verboten werden? Eine erste Antwort auf diese Frage gab das Gericht im Oktober 1952 und verbot in einer fast 100 Seiten umfassenden Entscheidung die Sozialistische Reichspartei (SRP).
In dem Urteil und in der dazu veröffentlichten Pressemitteilung nahmen die Richter ausdrücklich auf die NS-Diktatur Bezug: „Der Vorgang einer Unterwühlung und schließlichen Beseitigung der Demokratie durch die Nationalsozialisten soll sich nicht in dieser oder ähnlicher Form wiederholen, die willkürliche Unterdrückung anderer Parteien durch die Exekutive, wie sie das nationalsozialistische Regime betätigte, in gleicher Weise ausgeschlossen sein.“ Und mehr noch: Der Senat betonte mit Verve, dass sein Urteil besonderes Gewicht erhalte, weil es „eine Parteigründung unbelehrbarer Nationalsozialisten trifft und die SRP als Nachfolgeorganisation der NSDAP entlarvt“. Dies sei im Übrigen der „klassische Anwendungsfall“ des Parteiverbotsverfahrens.
Das Gericht nahm in der Frühphase der Bundesrepublik allerdings nicht nur die extreme Rechte in den Blick. Nicht einmal vier Jahre später wandten sich die Richter auch gegen die Gefahr von links und verboten die KPD. Dieses Urteil vom 17. August 1956 markiert zugleich das letzte erfolgreiche Parteiverbotsverfahren: Ein erstes NPD-Verbotsverfahren wurde im März 2003 aus Verfahrensgründen eingestellt. Und in einem zweiten Verfahren stellte das Gericht Anfang 2017 fest, dass die NPD zwar die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebe; es fehlten jedoch konkrete gewichtige Anhaltspunkte, die eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Ziele zumindest möglich erscheinen ließen.
Ein Wermutstropfen bleibt
In der Bonner Republik bezog Karlsruhe auch immer wieder dezidiert Stellung zu deutsch-deutschen Fragen: In den Siebzigerjahren erklärte der Zweite Senat den zwischen Bundesrepublik und DDR geschlossenen Grundlagenvertrag für mit dem Grundgesetz vereinbar. In den Neunzigerjahren befand das Gericht dann in gleich zwei Entscheidungen den Einigungsvertrag für verfassungsgemäß.
Am Übergang von der Bonner zur Berliner Republik und bis in die Gegenwart hinein beschäftigt sich Karlsruhe immer wieder auch intensiv mit dem Verhältnis der Bundesrepublik zur Europäischen Union. In seinem „Maastricht-Urteil“ von 1993 stellten die Richter fest, dass die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU nicht gegen das Demokratieprinzip verstößt. Diesen Kurs setzte das Gericht mit einer weiteren Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2009 fort: Darin erklärte es den EU-Vertrag von Lissabon für im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar.
Neben Leitentscheidungen mit weitreichenden Folgen für die Bundespolitik, zuletzt dem Haushaltsurteil vom November 2023, urteilt Karlsruhe regelmäßig aber auch über Fragen von großer Bedeutung für den Einzelnen. Dazu gehören Entscheidungen zum Schwangerschaftsabbruch (1975 und 1993), zum „Recht auf Vergessenwerden“ (2019) oder zur Sterbehilfe (2020).
Der Satz „Ich gehe bis nach Karlsruhe“ wurde im Laufe der Jahre zum geflügelten Wort. Allein 2025 zählte das Gericht 4939 Eingänge. Das Gros der Verfahren entfällt auf Verfassungsbeschwerden, mit denen vor allem Bürger eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend machen können. Die Statistik zeigt allerdings auch die Grenzen in der Erfolgsgeschichte Karlsruhes auf: In den vergangenen zehn Jahren lag die durchschnittliche Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden bei gerade einmal 1,48 Prozent.
