Die deutschsprachige Rechtsgeschichte ist nur auf den ersten Blick ein kleines Fach. Sie erforscht die Grundlagen des Rechts bis zu den ersten Anfängen, erschließt Quellen unterschiedlichster Herkunft, greift geographisch weit aus und besitzt auch mit ihrer deutschen Wissenschaftssprache weiterhin hohe internationale Ausstrahlung. Der zweite Nobelpreisträger für Literatur, Theodor Mommsen, war einer der großen Gelehrten für römisches Recht. Kein Ort ist wohl besser geeignet für die Selbstvergewisserung des Faches als Wien, wo jetzt der 45. Rechtshistorikertag stattfand. Mehr als 340 Teilnehmer, darunter 120 Nachwuchswissenschaftler, zeigten nicht nur die Zugkraft des alle zwei Jahre stattfindenden Kongresses, sondern auch die unwiderstehliche Anziehung der Kaiserstadt. Im Festsaal der Universität mit den Reproduktionen der „Fakultätsbilder“ von Gustav Klimt wie auch in der alten Aula aus der Zeit Maria Theresias stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von früher und heute von ganz allein.
Die Veranstalter, das Institut für Römisches Recht und das Institut für Rechtsgeschichte, vertreten in Wien keine Nischenfächer, sondern stehen im Zentrum des universitären Selbstverständnisses. Die Dekanin der Juristischen Fakultät, Brigitta Zöchling-Jud, bekannte sich zum Wert der Rechtsgeschichte für die Wissenschaftlichkeit der Jurisprudenz gerade wegen der Aussicht, dass Arbeiten dogmatischer Handwerklichkeit auch durch künstliche Intelligenz erledigt werden können. Der Wiener Rektor Sebastian Schütze hielt als Kunsthistoriker zugleich den Festvortrag. Er zeigte, welchen Gewinn die Kunstgeschichte als Nachbardisziplin ziehen kann, wenn sie ihre Quellengrundlage auf Arbeitsverträge zwischen Künstlern und Auftraggebern oder auf Rechtsstreitigkeiten ausweitet. Diese selbstbewusst gelebte Wiener Normalität entspricht jedoch nicht der Lage an vielen deutschen Universitäten. Und auch in Österreich ist der Status der Rechtsgeschichte als Pflichtfach im juristischen Studium nicht mehr allerorts vorhanden.
Die Sprachenvielfalt nach der k.u.k. Verfassung
Die Relevanz des Faches versuchte der Rechtshistorikertag mit einer thematischen Zuspitzung zu belegen. Die Veranstalter stellten das Treffen unter das Motto „Interkulturalität im Recht“. Das Oberthema solcher Tagungen war bisher zumeist ein Feigenblatt, weil sich nur durch diesen Kniff Drittmittel als Zuschüsse einwerben lassen. Die Wiener Organisatoren nahmen ihr Generalthema dagegen ernst. Ein Hauptvortrag von Pieter Judson (Florenz) behandelte den rechtlichen Umgang mit Vielfalt in Österreich-Ungarn nach 1867. Die verfassungsmäßige Anerkennung gleichberechtigter Sprachen, nicht Völker, führte in der k. u. k. Praxis nicht zur Entspannung, sondern zur Abgrenzung der Volksgruppen voneinander. Eine Sektion zur Interkulturalität im Habsburgerreich vertiefte diesen regionalen Schwerpunkt. Ganz anders war Rechtsvielfalt in Besatzungsregimen gelagert, etwa im Protektorat Böhmen und Mähren mit tschechischer und deutsch-nationalsozialistischer Mischverwaltung. In Ungarn gab es ein völkisch-antisemitisches Familienrecht, das nach seinem Selbstverständnis einen eigenen ungarischen Rassismus ohne Rückgriff auf die Nürnberger Gesetze verwirklichte. Auch ein Referat zu gemischten Handelsgerichten im Osmanischen Reich fügte sich zwanglos in das Rahmenthema.

Überspannt wurde der Bogen aber mit dem Vortrag von Anne Peters (Heidelberg) über den Universalitätsanspruch im Völkerrecht. Im Titel war eine Betrachtung seit 1648 angekündigt, aber die Direktorin des Max-Planck-Instituts konzentrierte sich fast ganz auf die Gegenwart, mit Zitaten des amerikanischen Präsidenten Trump wie aus dem Wahlprogramm der AfD zur Bedeutung von Kultur im Recht. Vor lauter Interkulturalität ging der Bezug zur Rechtsgeschichte verloren, auch wenn undifferenziert die Unterdrückung anderer als geschichtliche Erfahrung herhalten musste. Mit dem übergreifenden Blick auf menschliche und nichtmenschliche Tiere weitete die Referentin den Universalitätsanspruch des Rechts nochmals erheblich aus. Für längere Diskussionen über derart streitige Fragen bot das prall gefüllte Programm leider nicht genug Raum.
Unterschiede von Romanistik und Germanistik
Der 1927 begründete Deutsche Rechtshistorikertag verzichtete in diesem Jahr zum wiederholten Mal auf sein angestammtes Attribut „deutsch“. Dahinter steht die Unsicherheit, mit welchem Wort man die im deutschsprachigen Raum einschlägig arbeitenden Wissenschaftler angemessen bezeichnen kann. Auch der Gegenstand ist kaum noch greifbar. Genau hier zeigt sich plötzlich mit großer Schärfe die angeblich längst überwundene Trennung der rechtshistorischen Romanistik und Germanistik. Das römische Recht und die römische Rechtsgeschichte besitzen unangefochten ihren Platz in der Mitte des Faches und waren auf dem Wiener Rechtshistorikertag so prominent vertreten wie selten. Traditionelle dogmengeschichtliche Zugänge, philologische Tiefbohrungen, allgemeingeschichtliche Kontextualisierungen und Ausweitungen in die Altertumskunde zeigen die Vielfalt der Teildisziplin, ohne dass die Referenten sich ernsthaft dem Tagungsthema angedient hätten.
Die rechtshistorische Germanistik, also die Wissenschaft vom einheimischen Recht, droht dagegen ihren Kern zu verlieren. Klassische Forschungsgegenstände wie die mittelalterlichen Rechtsbücher oder Stadtrechte sind aus dem Tagungsprogramm nahezu verschwunden. Unter den Qualifikationsschriften der Jüngeren überwiegen moderne und zeithistorische Themen, teilweise auch modische Projekte wie die Frage nach Femiziden im Kontext der atlantischen Expansion. Die große Offenheit gegenüber thematischen Ausweitungen hat unbemerkt, aber stetig die inhaltliche Mitte austrocknen lassen, ja vielleicht gibt es vor lauter Interdisziplinarität nicht einmal mehr ein disziplinäres Zentrum. Wenn dann zunehmend von Normativität statt von Recht die Rede ist, verliert das Fach eine weitere Halteleine. An der Universität Frankfurt soll der einzige deutsche Lehrstuhl für mittelalterliche Rechtsgeschichte demnächst wegfallen. Für 2029 ist in Köln ein Deutscher Rechtshistorikertag mit vollem Namen geplant, dessen Organisatoren die Frage nach dem Selbstverständnis des Faches ausdrücklich aufwerfen möchte.
