Zu komplex kann etwas nicht sein. Etwas ist entweder einfach oder komplex. Komplexität kann man nicht steigern. Kompliziertheit kann man steigern, indem man die Anzahl der Aspekte und der Arten ihrer Verbindung steigert, die einen Sachverhalt kennzeichnen. Aber für Komplexität gilt das nicht.
Vier Definitionen sind für Komplexität akademisch gebräuchlich. Die erste ist die alteuropäische der Einheit einer Vielfalt (unitas multiplex), der gemäß etwas zugleich als einheitliches und vielfältiges Phänomen gelten kann, ohne dass die Vielfalt auf die Einheit oder die Einheit auf die Vielfalt reduziert werden könnte. Die zweite ist die Beschreibung eines Phänomens, das aus so vielen Aspekten besteht, dass diese nicht alle untereinander verbunden werden können. Auch diese Eigenschaft kann man nicht steigern, da die Überforderung der Verbindungen entweder besteht oder nicht. Die dritte Definition zielt auf die Länge einer Beschreibung. Etwas ist komplex, wenn es aus einer Anzahl von Aspekten besteht, die größer ist als die Länge der Beschreibung des Phänomens. Auch diese Eigenschaft kann man nicht steigern, da man dafür die Länge der erforderlichen Beschreibung kennen müsste.
Der Klingelton ist doch kein Wunder
Die vierte Definition beruft sich auf die Mathematik der komplexen Zahlen. Unter die komplexen Zahlen werden seit Carl Friedrich Gauß die reellen und die imaginären Zahlen gefasst. Reelle Zahlen vereinigen die rationalen und die irrationalen Zahlen, das heißt die ganzen Zahlen, die Brüche und die Dezimalzahlen. Imaginär sind Zahlen, die mit i = √-1 multipliziert werden können. Die Wurzel aus -1 ist ±1, das heißt eine Oszillation zwischen +1 und -1. Auch diese Eigenschaft kann nicht gesteigert werden. Sie kann auch nicht aufgelöst werden, indem die eine Zahl auf die andere reduziert wird. Man hat es in der Sache mit einer, überdies selbstreferentiellen, Paradoxie zu tun und in der Zeit mit einer Oszillation. Technisch ist dies kein Wunderwerk, wie die Klingel verdeutlicht, die klingelt, weil der Stromstoß die Verbindung kappt, durch die der Strom fließt, der den Magnetismus des Klöppels betätigt.
Der Bundeskanzler und sein Außenminister haben in ihren Stellungnahmen zum Angriff der amerikanischen Regierung auf den Staatschef von Venezuela dasselbe Adjektiv gebraucht, aber unterschiedlich angewandt. Friedrich Merz schrieb: „Die rechtliche Einordnung des US-Einsatzes ist komplex.“ Johann Wadephul dagegen sagte: „Es ist eine komplexe Situation, die auch eine genaue Analyse von uns allen verlangt.“ Wadephuls Worte lassen die Lesart zu, dass zwei Aspekte zu bedenken sind, die auseinandergehalten werden müssen, weil sie nicht aufeinander reduziert werden können. Diese beiden Aspekte sind der rechtliche und der politische.

Komplex ist die Lage, weil neben der rechtlichen Einordnung auch eine politische nötig ist. Der Angriff ist auf der einen Seite völkerrechtswidrig, auf der anderen Seite ein Ausdruck politischer Stärke. Diese Komplexität ist daher das einfache Ergebnis der modernen Differenzierung zwischen Recht und Politik, die kein Subordinationsverhältnis zwischen den beiden Systemen kennt. Weder gehorcht die Politik dem Recht noch das Recht der Politik, so sehr sie in vielfältigen Abhängigkeiten voneinander stehen.
Die Einsicht, mit der man sich in Deutschland schwertut
Die Rede vom „Rechtsstaat“ verdeckt diesen Sachverhalt. Die Politik muss sich an die Verfassung und in ihrem administrativen Handeln an die Rechtsordnung halten. Wie jeder Bürger kann sie sie jedoch auch verletzen. Das Recht gilt normativ, nicht faktisch. Andernfalls bräuchte man es nicht und Recht und Politik wären eins. Der politische Spielraum und der administrative Spielraum werden durch das Recht beschränkt, aber nicht definiert. Die Macht des Stärkeren ebenso wie die Willkür der Behörden setzen sich durch, solange niemand gegen sie klagt und kein Richter sie beurteilt. Das gilt im Verwaltungsrecht ebenso wie im Völkerrecht.
In Deutschland fällt diese Einsicht schwerer als andernorts, weil wir nach den Erfahrungen des Dritten Reichs alles dafür tun, die Politik rechtlich zu zähmen. Aber auch das ändert nichts daran, dass die politische Unterscheidung nicht etwa nur zwischen Freund und Feind, sondern zwischen Feinden, die morgen zu Freunden werden können, und Freunden, die morgen zu Feinden werden können, nicht mit der juristischen Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht zur Deckung gebracht werden kann.
Die politische Unterscheidung erfährt ihre Beweglichkeit aus einem Kalkül der Macht, die juristische Unterscheidung aus einer Argumentation, die überdies folgenlos bleibt, wenn sie nicht vor einem Gericht vertreten werden kann. Insoweit kann man der Einschätzung des Bundeskanzlers und seines Außenministers zustimmen. Die Beurteilung der Entführung des venezolanischen Regierungschefs und die Frage einer Stellungnahme der deutschen Politik zu dieser Entführung oszillieren zwischen politischer und rechtlicher Beurteilung, ohne eindeutig entschieden werden zu können.
Ein Irrweg von Platon zu Habermas
Die Eindeutigkeit ist ein alter Traum. Sie bedürfte einer Instanz, die sie mit einer entsprechenden Autorität vertreten könnte. In der modernen Gesellschaft gibt es diese Instanz nicht. John Levi Martin hat in seinem tausendseitigen Buch über „The True, the Good, and the Beautiful“ (Columbia University Press, 2024) nachgezeichnet, dass und wie im neunzehnten Jahrhundert der Versuch, die wünschenswerte Einheit der Dinge unter freizügiger Berufung auf Platon, mindestens aber die Renaissance, als Einheit des Wahren, Guten und Schönen zu behaupten, indem man die Formel ohne die Artikel in einem Atemzug aussprach, nicht nur scheitern musste, sondern im Gegenteil die notwendige Differenz, das heißt unvermeidbare Vielfalt der Dinge betonte.

Das Wahre muss weder gut noch schön sein, wie Nietzsche nach allen Regeln der Kunst gezeigt hat, das Schöne weder gut noch wahr (Baudelaire) und das Gute weder wahr noch schön (Religion). Martin führt vor, wie von Platon bis Habermas die Einheit immer wieder ausweicht, weil die Ideen vielfältig sind und die Vernunft auch in der sprachlichen Verständigung nicht notwendig zu finden ist.
Martin behandelt auch die politische Geschichte und untersucht drei „konstitutionelle Momente“, die amerikanische Unabhängigkeit, die Bemühung um die Weimarer Verfassung und den Prozess der europäischen Einigung, um jeweils zu beschreiben, wie Recht und Politik sich aufeinander berufen und doch getrennt werden müssen. Was sichert dann die Einheit der Vielfalt? Martin versucht, unter Berufung auf die dritte kantsche Kritik die Urteilskraft an die Stelle der Einheit zu setzen.
Letztlich sind es Handlungen, die den Kriterien einer reflexiven Urteilskraft genügen, welche die menschliche Welt zusammenhalten. Typischerweise berufen sich darauf jedoch drei verschiedene Instanzen, die Ästhetik, das Recht und die große Entwicklung des neunzehnten und zwanzigsten Jahrhunderts, die schließlich sogar den Klassenkampf unterläuft, die berufliche Professionalisierung. Seither flottiert die reflexive Urteilskraft ebenso unstet wie umstritten. Sie ist selbst komplex, indem sie sowohl unerlässlich als auch unzureichend ist. Deshalb ist die Lage nicht zu komplex, aber komplex.
