
Verbraucher müssen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), mit denen zum Beispiel Onlinelieferanten ihre gesetzlichen Verpflichtungen einschränken wollen, nicht beachten. Das haben sie dem Bundesgerichtshof (BGH) zu verdanken. Die Verbraucher können sich darauf verlassen, dass ihnen gesetzlich begründete Ansprüche nicht durch „klein gedruckte“ Bedingungen weggenommen werden.
Kritisch zu bewerten ist hingegen die Rechtsprechung des BGH zur AGB-Kontrolle im unternehmerischen Geschäftsverkehr (Business to Business, kurz B2B). Hier ist mehr Freiraum nötig, als wenn es um Verträge mit privaten Endverbrauchern geht. Dem Gesetzgeber war das klar, als er 1976 das AGB-Gesetz schuf. In der Gesetzesbegründung hieß es, der unternehmerische Geschäftsverkehr benötige eine „stärkere Elastizität“; die „Privatautonomie“ solle nicht mehr als erforderlich eingeengt werden. Der BGH ignoriert diese Vorgaben jedoch weitgehend.
Verbot eines Bearbeitungsentgelts für Bankdarlehen
Eine BGH-Entscheidung, die das verdeutlicht, ist das generelle Verbot eines Bearbeitungsentgelts für Bankdarlehen an Unternehmenskunden. In anderen Ländern sind solche Gebühren absolut üblich. Der BGH selbst war jahrzehntelang der Ansicht, dass Banken berechtigt seien, „Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe zu vereinbaren“. Im Jahr 2017 entschied er jedoch, solche Gebühren seien generell unzulässig, also auch gegenüber Großunternehmen, denn das BGB von 1896 sehe als Entgelt für die Darlehensgewährung nur den Zins, nicht aber ein Bearbeitungsentgelt vor. Die Wirtschaft wird durch diese Rechtsprechung stark belastet. Auch international übliche Haftungsbegrenzungen können nicht wirksam vereinbart werden, weil das BGB eine unbegrenzte Schadenersatzpflicht vorsieht. Das führt dazu, dass ausländische Unternehmen in aller Regel nicht bereit sind, für Verträge mit deutschen Geschäftspartnern das deutsche Recht zu akzeptieren. Es führt sogar zu einer Rechtsflucht deutscher Unternehmen, vor allem in das Schweizer Recht.
Mittlerweile gibt es hierzulande mehrere spezialisierte Zivilsenate, sogenannte Commercial Courts, vor denen Wirtschaftsverfahren in englischer Sprache geführt werden können. Damit hat die Relevanz der AGB-Kontrolle für B2B weiter zugenommen. Denn das Ziel, die deutschen staatlichen Gerichte für die internationale Streitbeilegung attraktiver zu machen, lässt sich ohne Lockerung der AGB-Kontrolle für B2B nicht erreichen.
Auch der Mittelstand und Start-ups brauchen mehr Freiraum
Union und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag eine Reform der AGB-Kontrolle vereinbart, allerdings nur für „große Kapitalgesellschaften“, damit diese sich „darauf verlassen können, dass das im Rahmen der Privatautonomie Vereinbarte auch von den Gerichten anerkannt wird“. Eine solche Gesetzesänderung wäre zu begrüßen, aber nur ein erster Schritt. Die Beschränkung auf große Kapitalgesellschaften ist unbefriedigend. Gerade für mittelständische Unternehmen oder Start-ups ist es wichtig, international übliche Vertragsklauseln, etwa Haftungsbegrenzungen, wirksam vereinbaren zu können.
Wenn das deutsche Recht international wettbewerbsfähig werden soll, braucht es grundlegende Veränderungen. Zum einen muss der Abschluss kontrollfreier Individualvereinbarungen für den B2B-Verkehr erleichtert werden. Zum anderen dürfen Unternehmen bei der AGB-Kontrolle nicht wie Verbraucher behandelt werden. Selbstverständlich sollte die gerichtliche AGB-Kontrolle für B2B nicht abgeschafft werden. Einem schutzbedürftigen Unternehmen darf sie nicht versagt werden. Der BGH lehnt es aber ab, bei der AGB-Kontrolle für B2B das Schutzbedürfnis der Parteien zu berücksichtigen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, und zwar dringend.
Der Autor ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main.
