
Muss die Bundesregierung Millionen von Euro an Maskenlieferanten zahlen, mit denen das Bundesgesundheitsministerium, damals geführt von Jens Spahn (CDU), im Corona-Frühjahr 2020 Beschaffungsverträge geschlossen hatte? Oder konnte die Bundesregierung sich jedenfalls teilweise von Verträgen lösen, weil ein Teil der Masken zu spät geliefert wurde oder mangelhaft war?
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte die Bundesregierung in bestimmten Fällen wirksam den Rücktritt von umstrittenen Maskenverträgen erklärt haben. Darauf deutet die vorläufige Rechtseinschätzung hin, die der Vorsitzende Richter des achten Senats, Ralph Bünger, am Mittwoch in der mündlichen Verhandlung vortrug. Das würde bedeuten, die Bundesregierung wäre in diesen Fällen nicht an ihre Zahlungspflicht gebunden. Es stellten sich „schwierige Rechtsfragen“, fasste der Senatsvorsitzende Bünger zusammen. Die Urteile sollen am 15. Dezember verkündet werden.
Das Gesundheitsministerium wollte von Verträgen zurücktreten
Ein Dreh- und Angelpunkt in der Verhandlung war die Frage, ob das Gesundheitsministerium von den Maskenverträgen zurücktreten konnte, obwohl es den Lieferanten zuvor nicht die Möglichkeit gegeben hatte, innerhalb einer „Nachfrist“ fehlende Masken zu beschaffen. Liefertermin sollte nach den Auftragsunterlagen der 30. April 2020 sein. Der Senatsvorsitzende gab zu erkennen, dass es womöglich keiner Nachfrist bedurfte, weil ein sogenanntes relatives Fixgeschäft vorgelegen habe. Danach muss der Käufer dem säumigen Lieferanten keine Frist setzen, wenn die Rechtzeitigkeit der Lieferung für den Abnehmer wesentlich ist, also das Geschäft damit steht und fällt. Das klassische Beispiel hierfür ist die Hochzeitstorte, die der Bäcker erst liefert, als die Hochzeitsfeier vorbei ist.
Der BGH verhandelte am Mittwoch über vier ausgewählte Verfahren (VIII ZR 131/24, VIII ZR 152/24, VIII ZR 36/25 und VIII ZR 313/25). Es geht um Kaufpreisansprüche von Maskenlieferanten gegen den Bund und um Rückforderungen des Bundes gegen Maskenhändler. Die Bandbreite der Forderungen in diesen Streitfällen bezifferte der Vorsitzende Richter auf sieben bis 85 Millionen Euro. Das Gesundheitsministerium, das mittlerweile von Carsten Linnemann (CDU) geführt wird, nannte der F.A.Z. einen Gesamtstreitwert von 180 Millionen Euro. Es verwies auf rund 90 ähnliche Maskenstreitigkeiten mit einem Volumen von 2,3 Milliarden Euro plus Zinsen.
Schutzausrüstung für Ärzte und Schwestern
Alle Kaufverträge, die den BGH am Mittwoch beschäftigten, wurden im Frühjahr 2020 im Rahmen des sogenannten Open-House-Verfahrens geschlossen. Die Besonderheit ist hierbei: Jedes Unternehmen, das die zuvor festgelegten Bedingungen akzeptiert, bekommt den Zuschlag. Spahns Ministerium wollte mithilfe dieses Verfahrens möglichst schnell in möglichst großer Zahl Schutzausrüstung beschaffen. Dies geschah aus der Sorge, dass Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen wegen des internationalen Wettbewerbs um Corona-Masken ihren Bedarf nicht decken könnten. In dem Vertragsformular wurde ein Preis von 4,50 Euro je Schutzmaske zugesichert.
An dem Open-House-Verfahren beteiligten sich deutlich mehr Unternehmen als erwartet. Ende April 2020 stellte Spahns Haus fest, dass es wegen logistischer Probleme nicht möglich sei, sämtliche Masken wie vereinbart bis zum 30. April entgegenzunehmen. Das Ministerium vergab deswegen spätere Liefertermine. Bis zum Sommer 2020 erklärte das Ministerium dann den Rücktritt von jenen Maskenverträgen, über die der BGH verhandelte. Teils geschah das, weil bis zum vereinbarten Termin nicht alle zugesagten Schutzmasken geliefert wurden, teils, weil bei einer TÜV-Prüfung Qualitätsmängel beanstandet wurden.
Das OLG Köln entschied überwiegend für die Maskenhändler
Der Knackpunkt ist: Spahns Ministerium erklärte den sofortigen Rücktritt. Die Unternehmen bekamen also keine Gelegenheit, die noch fehlenden beziehungsweise mangelfreien Masken nachzuliefern. Aufgrund fehlender Fristsetzung sei der Bund weiter an die Kaufverträge gebunden, wenden die Maskenhändler ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab ihnen überwiegend recht. Nach Ansicht des OLG muss der Bund zahlen und hat keine Rückforderungsansprüche gegen jene Maskenhändler, die schon Geld bekamen.
Der BGH überprüfte nun, ob das OLG richtig entschieden hat. Eine zentrale Rolle dafür spielt die Vertragsklausel, nach der die Masken bis zum 30. April 2020 geliefert werden mussten. Das OLG Köln hatte zugunsten der Maskenhändler entschieden, die Vereinbarung eines solchen „absoluten Fixgeschäfts“ sei unwirksam gewesen. Eine so lautende Vertragsklausel im Kleingedruckten habe die Maskenhändler unangemessen benachteiligt. Das sieht der BGH nach seinen vorläufigen Erwägungen auch so. Aber damit ist die Frage, ob der Bund ohne Fristsetzung zurücktreten konnte, noch nicht entschieden.
Nach bisheriger Prüfung des BGH könnte der Liefertermin des 30. April 2020 trotzdem wesentlich gewesen sein. Das hätte zur Folge, dass der Bund keine Frist setzen musste, bevor er den Rücktritt erklärte. Dafür spricht laut BGH das besondere Interesse des Gesundheitsministeriums, im Open-House-Verfahren zügig Masken für das Krankenhauspersonal zu beschaffen, um die Gesundheitsversorgung während der ersten Infektionswelle aufrechterhalten zu können. Die Anwälte der Maskenlieferanten hielten dagegen, es sei keineswegs so, dass das Interesse des Ministeriums an den Maskenlieferungen mit Einhaltung des Liefertermins stehe und falle. Vielmehr habe das OLG zu Recht darauf hingewiesen, dass mit einem kurzfristigen Ende der Corona-Pandemie nicht zu rechnen gewesen sei. Im Übrigen habe der Bund noch im September 2020 Masken angenommen.
