
März 2020: Das Coronavirus verbreitet Angst und Schrecken. Die Weltgesundheitsorganisation stufte den Ausbruch von Covid-19 als Pandemie ein. Im italienischen Bergamo wurden Militärfahrzeuge für den Transport der vielen Särge mit Corona-Toten eingesetzt. Auch in Deutschland wurden erste Todesfälle gemeldet. Am 21. März wurden 2000 Infektionen registriert. Einen Tag später meldete das Robert-Koch-Institut schon mehr als 4000 Neuinfektionen. Wenige Tage zuvor hatte der erste Lockdown begonnen.
Von April an wurde die Maskenpflicht eingeführt. Aus Sorge, dass Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen ihren Bedarf an Schutzmasken nicht mehr zuverlässig selbst decken könnten, hatte sich die Bundesregierung im März 2020 für die zentrale Beschaffung von FFP2-Masken und anderen Schutzartikeln entschieden.
Mehr als sechs Jahre später verhandelt am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe über die Maskenbeschaffung. Es geht um Zahlungsansprüche von Lieferanten gegen den Bund in Milliardenhöhe. Aber für die Bundesregierung steht noch mehr auf dem Spiel: Die Klagen werfen Fragen auf, welchen vertraglichen Gestaltungsspielraum der Bund in einer Ausnahmesituation hat, in der Gesundheit und Leben der Bürger bedroht sind.
Vier exemplarische Fälle
Das höchste deutsche Zivilgericht befasst sich mit vier exemplarischen Fällen. Nach Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums gibt es noch rund 90 ähnliche Rechtsstreitigkeiten. Auch dort geht es um Maskenkäufe des Bundes im Rahmen eines speziellen Beschaffungsverfahrens. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) hat mit diesen Maskenfällen ein Erbe übernommen, das für den Bund in Zeiten großer Haushaltsnöte finanziell schmerzhaft werden könnte: Den Gesamtstreitwert beziffert Linnemanns Haus auf rund 2,3 Milliarden Euro. Hinzu kommen Zinsen. Nach Angaben der Klägerseite summieren sie sich auf 1,2 Milliarden Euro.
Ein Teil der Rechtsstreitigkeiten wurde außergerichtlich beigelegt. Bislang habe der Bund rund 130 Vergleiche geschlossen und dafür rund 406 Millionen Euro an Lieferanten gezahlt, teilte das Gesundheitsministerium mit.
Dreh- und Angelpunkt des Rechtsstreits ist das sogenannte Open-House-Verfahren. Die Besonderheit bestand darin, dass sich der Bund verpflichtete, mit jedem Anbieter einen Vertrag zu schließen, der zu den vorgegebenen Bedingungen fristgerecht Masken lieferte. Eine Auswahl der wirtschaftlich günstigsten Angebote und eine gezielte Mengensteuerung fand nicht statt. Für jede FFP2-Maske, die bis zum 30. April geliefert wurde, bot das Gesundheitsministerium, damals geführt von Jens Spahn (CDU), 4,50 Euro. So hoffte man, in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Masken zu beschaffen.
Maskenkäufe für rund 6,4 Milliarden Euro im Open-House-Verfahren
Im Rahmen des Open-House-Verfahrens erteilte das Ministerium nach eigenen Angaben 738 Zuschläge mit einem finanziellen Gesamtvolumen von rund 6,4 Milliarden Euro. Doch schon bald zeigte sich: Das Beschaffungsmodell war für Anbieter so attraktiv, dass viel mehr Masken geliefert wurden, als gebraucht wurden. Rückblickend kritisierte der Bundesrechnungshof: „Es fehlte jegliche Mengensteuerung.“ Mehr als zwei Drittel der Masken seien nie verwendet, Milliarden von Schutzartikeln vernichtet worden.
Spahns Haus versuchte Ende April 2020 gegenzusteuern und sich von Verträgen mit Maskenlieferanten zu lösen. Der BGH prüft nun, ob der Bund dazu berechtigt war – und sich damit von Zahlungspflichten befreien konnte. Das Ministerium beanstandete, dass die gelieferten Masken nicht den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprochen hätten oder der Liefertermin nicht eingehalten worden sei. Außerdem habe der Preis von 4,50 Euro je Maske den „verkehrsüblichen“ Preis überstiegen, den der Bund nach der Preisverordnung beachten müsse, um Haushaltsmittel und damit Geld der Steuerzahler zu schonen. Den Fixpreis von 4,50 Euro hatte das Ministerium allerdings selbst festgelegt.
Das OLG Köln entschied im Wesentlichen für die Lieferanten
Die Maskenlieferanten pochen darauf, dass die Kaufverträge weiterhin gültig seien, der Bund also zahlen müsse. Eine Firma, deren Fall der BGH prüft, verlangt rund 85 Millionen Euro. Eine andere fordert rund 60 Millionen Euro. In beiden Fällen kommen noch Zinsforderungen hinzu. An den Open-House-Verfahren beteiligten sich auch Unternehmen aus dem Ausland. Der BGH prüft Zahlungsansprüche eines Händlers aus China und eines Lieferanten aus der Tschechischen Republik. Diese Fälle sind speziell, weil die Maskenverträge dem UN-Kaufrecht unterliegen.
In der Berufungsinstanz hatte das Oberlandesgericht Köln ganz überwiegend für die Lieferfirmen entschieden. In der ersten Instanz war das Bild weniger eindeutig. Das Landgericht Bonn gab in einigen Fällen auch dem Bund recht. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, dessen Urteile der BGH nun überprüft, muss der Bund zahlen. Der Rücktritt von den Kaufverträgen sei unwirksam gewesen, denn der Bund habe es versäumt, den Händlern zuvor eine Frist zu setzen für die Nachlieferung noch fehlender beziehungsweise mangelfreier Masken.
Auf die Vertragsklausel mit dem Liefertermin 30. April 2020 konnte sich der Bund nach Ansicht der Kölner Richter nicht berufen. Zwar sei angesichts des Infektionsgeschehens ein Interesse an einer möglichst raschen Beschaffung anzuerkennen. Aber mit einem abrupten Ende der Pandemie nach diesem Liefertermin sei nicht zu rechnen gewesen. Vielmehr habe das Gesundheitsministerium aufgrund logistischer Probleme selbst veranlasst, dass einige Lieferungen erst nach dem 30. April 2020 erfolgten.
