
Wer seinem Vermieter beharrlich den Zutritt zur Wohnung verwehrt, riskiert die Kündigung. Eine 88 Jahre alte Frau bewohnt seit den 1980er-Jahren eine Einzimmerwohnung in München. Die heutigen Eigentümer erwarben das Haus 2012, hatten die Wohnung jedoch nie vollständig gesehen. Als sie um einen Besichtigungstermin baten, reagierte die Mieterin mit einer langen Mängelliste: ein veraltetes Bad, ein sich auflösender Teppich, ein defekter Wasserhahn. Bei einem vereinbarten Termin gewährte sie nur Einblick in Küche und Bad.
Beim nächsten Mal öffnete sie die Tür gar nicht. Auch eine Abmahnung blieb wirkungslos. Selbst nachdem ein Gericht sie zur Duldung der Besichtigung verurteilt hatte, blieb die Tür zu. Daraufhin kündigten die Eigentümer.
Die Mieterin hielt die Kündigung für unverhältnismäßig. Sie sei hochbetagt, krank und habe wenig Geld. Die Eigentümer hätten das Urteil vollstrecken lassen müssen.
Das Gericht bestätigte gleichwohl die Wirksamkeit der Kündigung. Wer ein vermietetes Haus kauft, darf sich ein Bild vom Zustand der Wohnung verschaffen. Das gilt erst recht, wenn die Mieterin Mängel anzeigt. Den Anlass für die Besichtigung habe sie mit ihren eigenen Briefen selbst geschaffen und den Zutritt dann über Monate vereitelt. Erst zu vollstrecken, verlangt das Gesetz nicht.
Das hohe Alter sowie die langjährige Mietdauer bezog das Gericht in seine Abwägung ein, beides entfalte jedoch keine Schutzwirkung bei dauerhafter und vorsätzlicher Pflichtverletzung. Wer Mängel rügt, sollte die Besichtigung nicht auf einzelne Räume beschränken. Aufgrund des angespannten Wohnungsmarkts räumte das Gericht der Mieterin eine Räumungsfrist bis Ende Januar 2027 ein (Landgericht München I, Urteil vom 18. März 2026, Aktenzeichen 14 S 8609/25).
Fiona Ruby ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.
