Im fast drei Jahrzehnte dauernden Rechtsstreit der Elektro-Band Kraftwerk mit dem Hip-Hop-Produzenten Moses Pelham will der Bundesgerichtshof (BGH) heute in Karlsruhe sein nächstes Urteil verkünden. Seit 1999 zieht sich der Konflikt durch die Instanzen, war unter anderem am Bundesverfassungsgericht und am Europäischen Gerichtshof (EuGH).
«Alles daran ist ungewöhnlich», erklärt Prof. Frédéric Döhl, Musikwissenschaftler und Jurist. Aber das habe einen guten Grund. «Entlang dieses Rechtsstreits wird die Anpassung einer Schlüsselstelle des Urheberrechts an die digitale Gegenwart ausgehandelt: Wann muss man fragen, wenn man etwas von jemand anderem übernimmt? Wann nicht?»
Worum geht es konkret am BGH?
Der heute 55-jährige Pelham hatte Mitte der 1990er Jahre eine zwei Sekunden lange Stelle reiner Rhythmussequenz aus der Kraftwerk-Tonaufnahme «Metall auf Metall» von 1977 digital entnommen (Sample). Ungefragt hatte er sie leicht verlangsamt in Endlosschleife (Loop) im Song «Nur mir» mit Rapperin Sabrina Setlur weiterverarbeitet. Kraftwerk-Mitbegründer Ralf Hütter, der jüngst 80 Jahre alt wurde, fühlte sich bestohlen und zog vor Gericht.
Was ist das rechtliche Problem?
«Inzwischen geht es im Kern nur noch um eins», sagt Döhl: «Um die heute geltenden Bedingungen für erlaubnisfreie Übernahmen aus geschützten Werken und gegebenenfalls Medien, die Dritte geschaffen haben.»
Schöpfern von Musik und anderen Künsten stehe ein Urheberrecht zu. Erfolge die Übernahme digital, gehe es zugleich um die Nutzung des Mediums (Tonaufnahme, Film usw.). Auch deren Inhaber (Tonträgerhersteller, Filmhersteller usw.) müssten dann grundsätzlich gefragt werden.
Nach Stand der Dinge wäre jede unerkennbare oder unkenntlich gemachte Übernahme erlaubnisfrei, so Döhl. Jede andere brauche eine Erlaubnis. Es sei denn, es greife eine Ausnahme. Rechtlich etablierte Beispiele dafür seien Zitate, Parodien und Karikaturen. Aber darüber hinaus werde es kompliziert.
Warum ist das Interesse an dem Fall so groß?
Welche Ausnahmen gelten und was sie erfassen, hat sich Döhl zufolge nämlich im Laufe des Rechtsstreits und wiederum in Teilen durch ihn spürbar geändert. «Aber was genau jetzt ohne zu fragen erlaubt ist, das ist vor den Gerichten wie in der Rechtswissenschaft seit Jahren heillos umstritten und bisher nicht verbindlich gelöst.» Was der BGH nun entscheide, gelte am Ende in Deutschland für alle Künste, die gesamte Kreativwirtschaft und inzwischen auch Alltagskultur insbesondere in sozialen Medien, erklärt Döhl. «Denn digital angeeignet und weiterverarbeitet wird überall. Das macht das Urteil so wichtig.»
Warum ist die Sache so kompliziert?
Deutschland ist hinsichtlich der strittigen Frage seit 2001 an Europarecht gebunden. Das hat der EuGH im hiesigen Rechtsstreit aber erst 2019 so entschieden. Das sorgt laut Döhl für Durcheinander.
Früher habe ein verständliches Kriterium gegolten: Handelte es sich bei dem neuen Werk, das Inhalte übernahm, um ein «selbstständiges Werk», war eine ungefragte Übernahme als erlaubnisfrei zulässig. Im EU-Recht ist das anders regelt. Liege keine Ausnahme vor, könne der Rechteinhaber jede Nutzung verbieten, sagt Döhl. «Oder jeden Preis dafür diktieren. Egal, wie gut oder kulturell bedeutend das übernehmende Werk ist.»
Zitat, Karikatur und Parodie seien rechtlich voraussetzungsreich geregelt, erklärt der Fachmann. Ihr Anwendungsbereich sei daher überschaubar.
Die einzige weitere Ausnahme im Gesetz ist der sogenannte Pastiche. Er wurde erst 2021 eingeführt. Er ersetzt die alte Regelung, wonach alle Übernahmen erlaubnisfrei waren, wenn das übernehmende Werk «selbstständig» war. Was mit Pastiche gemeint ist, wollte der BGH vom EuGH geklärt wissen
Was hat es damit auf sich?
Doch dessen Urteil aus dem April sei kompliziert, praxisfern und unklar, sagt Döhl. «Jetzt muss man unter der Überschrift Pastiche zehn sich in Teilen widersprechende und ansonsten weitgehend unklare Kriterien erfüllen.» Der Begriff Pastiche erfasst laut dem EuGH Schöpfungen, die unter anderem an ein bestehendes Werk erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen. Darüber hinaus müssten sie mit dem Werk einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen. Dieser könne verschiedene Formen annehmen, etwa die offene Nachahmung eines Stils, eine Hommage oder eine humoristische Auseinandersetzung.
Hilft das weiter?
Nach Döhls Einschätzung wohl kaum. Denn ist «Pastiche» dasselbe wie zuvor «selbstständiges Werk»? Der BGH habe das beim EuGH in der Tat so zu erreichen versucht, damit sich in der Praxis möglichst wenig ändere. Dieser habe das jedoch ausdrücklich abgelehnt. «Die Frage ist nun, ob der BGH das komplizierte Konstrukt des EuGH, das er stattdessen zurückbekommen hat, in einer Weise zurechtgebogen bekommt, mit der die Praxis arbeiten kann und die idealerweise nicht zu viel erlaubnispflichtig stellt, was früher erlaubnisfrei war.»
Ist mit dem anstehenden Urteil die Sache erledigt?
Nicht unbedingt. Zum einen könnte der BGH die Sache erneut ans Oberlandesgericht Hamburg zurückverweisen – wenn etwa aus seiner Sicht ein Kriterium des EuGH für die Annahme eines erlaubnisfreien Pastiche hinsichtlich «Nur mir» zu klären sei. Zum anderen ist am Bundesverfassungsgericht noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Hätte sie Erfolg, müsste sich der BGH noch einmal mit der Sache befassen. Und auch hinsichtlich des neuen BGH-Urteils ist eine Verfassungsbeschwerde denkbar, wie Döhl sagt.
Aufgrund der Wichtigkeit müsste sich eigentlich die Politik der Sache annehmen, sagt der Experte, und zwar auf europäischer Ebene. Das habe auch der Generalanwalt am EuGH in dem Rechtsstreit so festgestellt. Doch die Politik scheue das komplizierte, hart umkämpfte und emotional aufgeladene Thema.
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