Zwei Freundinnen tauschen sich via WhatsApp vertraulich über die Verhältnisse in der Arztpraxis aus, in der die eine arbeitet – so weit nicht ungewöhnlich. Doch nach einem Streit zwischen den beiden Frauen landen die Chat-Nachrichten bei der Lebensgefährtin vom Chef. Der Mitarbeiterin wird gekündigt. Es folgt ein Rechtsstreit um 7.500 Euro und die Frage: Durfte ihre Freundin die Nachrichten einfach weiterleiten?
Mit dem Fall hat sich am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt. Das höchste deutsche Zivilgericht prüft, ob das Weiterleiten der Chats gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt. Im Fokus stehe die Frage, wann die darin vorgesehene Haushaltsausnahme greift, sagte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch. Danach gelten die Datenschutz-Regeln nicht für «ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten».
Das Frankfurter Landgericht und Oberlandesgericht waren im bisherigen Verlauf des Verfahrens zu unterschiedlichen Einschätzungen dazu gekommen. Nun liegt die Sache zur Klärung beim BGH – der aber am Donnerstag andeutete, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) fragen zu wollen. Was spricht dafür, dass das Weiterleiten der Chats unzulässig war – und was dagegen? Ein Überblick.
Landgericht: Chats durften nicht weitergegeben werden
Das Landgericht Frankfurt verurteilte in erster Instanz die Freundin, die die Nachrichten weitergeleitet hatte, zur Zahlung einer Entschädigung von 7.500 Euro. Das Gericht sah in der Weiterleitung eine rechtswidrige Datenverarbeitung nach der DSGVO. Die Haushaltsausnahme greife nicht.
Denn die Weiterleitung der Nachrichten durch die Beklagte ging laut Landgericht über eine persönliche und familiäre Tätigkeit hinaus. Die Daten seien nicht im Rahmen des gewöhnlichen Privatlebens unter Freunden, Bekannten oder Familie weitergeleitet worden, sondern gezielt an eine arbeitgebernahe Person, hieß es in dem Urteil.
Der Beklagten sei es nach eigenen Angaben darum gegangen, die Arztpraxis «zu schützen». Damit sei es bei der Weiterleitung letztlich zumindest auch um gewerbliche Interessen des Arbeitgebers gegangen. Es gab demnach einen Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit, weswegen eine Anwendung der Haushaltsausnahme ausscheide, so das Gericht.
Oberlandesgericht: kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Frankfurt sah das in der zweiten Instanz grundlegend anders. Auf die Berufung der Beklagten hob es das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Die DSGVO sei nicht anwendbar, so das Gericht. Die Haushaltsausnahme greife, da die Weiterleitung nicht mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten selbst zu tun hatte. Auf die berufliche Beziehung zwischen Klägerin und Arbeitgeber komme es nicht an – auch wenn die Beklagte eine Entlassung der Klägerin bezweckt oder zumindest mit der Kündigung gerechnet haben möge.
Auch aus dem im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrecht ergab sich nach Einschätzung des Oberlandesgerichts für die Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz. Die Beklagte habe zwar rechtswidrig und schuldhaft in die Privat- und möglicherweise sogar Intimsphäre der Klägerin eingegriffen. Die festgestellten Beeinträchtigungen genügten aber nicht, um von einer schwerwiegenden Verletzung auszugehen, so die Frankfurter Richter.
Fazit: Worauf kommt es in dem Fall an?
Der Fall laufe auf zwei sehr unterschiedlichen Schienen, fasst Niko Härting, IT-Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied beim Deutschen Anwaltverein, zusammen. «Die eine ist das Datenschutzrecht und die andere das Persönlichkeitsrecht.» Beim Datenschutzrecht gehe es um die Frage: «Kommt es ausschließlich auf die Motive desjenigen an, der die Chats weiterleitet, oder reicht es aus, dass der Empfänger diese in einem beruflichen Kontext nutzen kann?»
Zur Auslegung der Haushaltsausnahme gebe es aber sowohl vom BGH als auch vom EuGH bisher kaum Rechtsprechung, sagt Härting. Er könnte sich daher vorstellen, dass die Karlsruher Richterinnen und Richter die Sache dem Luxemburger Gericht zur Klärung der maßgeblichen Frage vorlegen. Eine solche Vorlage deutete auch BGH-Richter Koch in der Verhandlung an.
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