
Steinmeier spricht späte Vereidigung der Minister an
Verfassungsrechtler verweisen auf Artikel 64 des Grundgesetzes, in dem steht, dass die Bundesminister „bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage“ ihren Eid leisten. In der Staatsrechtslehre wird das so ausgelegt, dass „ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Amtsübernahme und Eidesleistung zu wahren ist“. Oft findet die Vereidigung im Bundestagsplenum kurz nach der Ernennung am selben Tag statt. Manche Staatsrechtslehrer vertreten die Auffassung, dass für die aktuelle Kabinettsumbildung eine Sondersitzung zwingend erforderlich sei: So schrieb Christoph Schönberger von der Universität Köln in einem Gastbeitrag für die F.A.Z., es sei „völlig eindeutig, dass der Eid nicht nach der Amtsübernahme stattfinden darf, sondern mit ihr zeitlich zusammenfällt“. Andere Juristen sind großzügiger: Sie argumentieren, dass das Grundgesetz keine starre Frist vorgebe und es sachgerecht sei, auf eine kostenaufwendige Sondersitzung zu verzichten.
Etliche Verfassungsrechtler vertreten zudem die Auffassung, dass Minister vor ihrer Vereidigung keine Amtshandlungen vornehmen dürfen. Sollten sie es dennoch tun, blieben diese Amtshandlungen jedoch wirksam. Vergleichbares gelte im Beamtenrecht. Einigkeit besteht darin, dass die Vereidigung vor dem Parlament vor allem als symbolischer Akt zu verstehen ist. Zwar ist der Eid zwingend zu leisten, anders als in der Weimarer Republik sind die Minister nach dem Grundgesetz aber nicht vom Bundestag abhängig.
