
Der mutmaßlich islamistisch motivierte Anschlag am Rande des Christopher Street Days wirft ein Schlaglicht auf das Jugendstrafrecht. Abdul Ballout war erst im Mai von einem Jugendschöffengericht zu 22 Monaten Jugendstrafe verurteilt worden – unter anderem wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
Die Entscheidung darüber, ob er die Haftstrafe überhaupt antreten muss oder ob sie zur Bewährung ausgesetzt wird, stellte das Gericht allerdings für sechs Monate zurück. Damit war Ballout zunächst auf freiem Fuß. Das sorgt nun für Kritik – auch weil Ballout den Sicherheitsbehörden bereits als Gefährder bekannt gewesen war.
Warum Jugendstrafrecht galt
Zum Zeitpunkt der Tat galt Ballout strafrechtlich als Heranwachsender. Für Heranwachsende – also Täter zwischen 18 und 21 Jahren – gilt grundsätzlich das allgemeine Strafrecht. Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise Jugendstrafrecht anwenden, das eigentlich nur für 14 bis 18 Jahre alte Angeklagte vorgesehen ist.
Der wesentliche Unterschied: Das Jugendstrafrecht ist vom Erziehungsgedanken geprägt. Im Mittelpunkt steht nicht allein die Ahndung der Tat, sondern auch das erzieherische Einwirken auf den Täter.
Das Jugendstrafrecht kann ausnahmsweise auch auf Heranwachsende angewendet werden, wenn eine sogenannte Reifeverzögerung festgestellt wird. Das Gericht muss dabei zu der Überzeugung gelangen, dass der Täter in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand. Im Fall Ballout ging das Gericht offenbar von einer solchen Reifeverzögerung aus.
Anordnung einer Vorbewährung
Für Diskussionen sorgt auch die Entscheidung des Gerichts, eine sogenannte Vorbewährung anzuordnen. Dabei handelt es sich um eine weitere Besonderheit des Jugendstrafrechts. Nach dem Jugendgerichtsgesetz kann das Gericht die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung zunächst zurückstellen. Ziel ist es, dem Verurteilten trotz bestehender Zweifel die Möglichkeit zu geben, durch sein Verhalten zu zeigen, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht erforderlich ist.
Im Fall Ballout begründete das Gericht diesen Schritt unter anderem mit seiner bereits verbüßten Untersuchungshaft, seinem überwiegend geständigen Verhalten in der Hauptverhandlung sowie seiner erklärten Distanzierung von der Terrormiliz IS. Außerdem habe es nach Auffassung des Gerichts noch keine konkrete Gefährdung geschützter Rechtsgüter gegeben.
Als Auflage sollte Ballout an einer Deradikalisierungsberatung des Violence Prevention Network teilnehmen. Es soll auch schon zwei Vorgespräche gegeben haben. Dabei habe sich Ballout freundlich, angepasst und wenig aussagekräftig gezeigt. Konkrete Hinweise auf eine bevorstehende Gewalttat habe es nicht gegeben. Über die endgültige Aufnahme in das Programm sollte nach einem dritten Gespräch entschieden werden. Dazu kam es nicht mehr.
Was die Einstufung als Gefährder bedeutet
Den Sicherheitsbehörden war Ballout bereits als sogenannter Gefährder bekannt. Als solche gelten Personen, bei denen die Behörden davon ausgehen, dass sie dem extremistischen Spektrum angehören und künftig politisch motivierte Schwerstverbrechen begehen könnten.
Der Begriff stammt allerdings nicht aus dem Strafrecht, sondern aus dem Recht der Gefahrenabwehr. Es handelt sich um eine polizeiinterne Klassifizierung zur Gefahreneinschätzung von Personen. Die Einordnung rechtfertigt für sich genommen noch keine pauschalen staatlichen Eingriffe. Jede weitere Maßnahme bedarf vielmehr einer eigenen Rechtsgrundlage und muss im Einzelfall gründlich geprüft werden. Auch bei der strafrechtlichen Bewertung im Nachgang einer Tat hat die Einstufung als Gefährder keine unmittelbaren Folgen.
Das steht nun in der Kritik. In der politischen Debatte wird gefordert, den Gefährderstatus künftig auch bei strafrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen – etwa bei der Frage, ob Jugendstrafrecht angewendet oder eine Vorbewährung gewährt werden darf.
Ob eine solche Regelung verfassungsrechtlich haltbar wäre, ist allerdings unklar. Kritiker warnen davor, polizeiliche Einschätzungen mit richterlichen Urteilen gleichzusetzen. Den Gefährderbegriff zur Grundlage strafrechtlicher Weichenstellungen zu machen, würde die Grenze zwischen präventiver Gefahrenabwehr und repressivem Strafrecht verschieben. Denn ein Gefährder ist kein Verurteilter – und die Unschuldsvermutung gilt auch dann, wenn die Behörden das Schlimmste befürchten.
