
Schon das Thema „Payment for order flow“ lässt sich nur umständlich aus dem Englischen übersetzen. Bei der „Zahlung für den Auftragsfluss“ geht es im Prinzip darum, dass Kundenaufträge zum Kauf oder Verkauf von Aktien nicht direkt an eine traditionelle Börse geleitet werden. Stattdessen schickt der Broker die Order oft exklusiv an einen sogenannten Market Maker, etwa Lang & Schwarz oder Gettex.
Diese Market Maker verdienen an der Geld-Brief-Spanne – dem sogenannten Spread – und zahlen dem Broker für die Weiterleitung der Kundenorders eine kleine Provision. Aber auch der Kunde profitierte durch niedrige Gebühren in der Auftragsabwicklung.
Damit ist nun Schluss. In allen anderen EU-Staaten ist das von der EU-Kommission verfügte Verbot von Zahlungen für den Auftragsfluss schon vor zwei Jahren in Kraft getreten. Nur Deutschland erbat sich eine Übergangsfrist, auch weil man nicht überzeugt war, dass solche Rückzahlungen zum Nachteil der Kunden seien. Die EU-Kommission sah das anders. Sie befürchtete, dass die bisherige Praxis Interessenkonflikte hervorrufen könnte.
Aufsichtsmitteilung veröffentlicht
Nun ist es an der Bafin, den EU-weiten Regelungen Geltung zu verschaffen. Kein so leichtes Unterfangen, wie ein Pressegespräch zeigt, das die Bafin vor der Veröffentlichung einer Aufsichtsmitteilung am Dienstagnachmittag durchgeführt hat.
Zuvor hatte die Finanzaufsicht Kontakt mit 14 Marktteilnehmern: Drei haben Zahlungen für den Auftragsfluss geleistet, elf haben solche empfangen, unter ihnen drei, bei denen die Rückzahlungen über 40 Prozent des Provisionsüberschusses ausmachten.
Im Laufe des Pressegesprächs kristallisierte sich dann auch heraus, dass sich die kleineren Broker deutlich schwerer tun, mit den EU-Regeln umzugehen, als die großen Neobroker und Direktbanken.
Eigenhandel als Lösung
Denn das EU-Verbot lässt noch einen legalen Weg offen, wie David Dietrich von der Verbraucherschutz-Aufsicht der Bafin erläuterte. Nämlich dann, wenn der Broker Eigenhandel betreibt, das heißt die Aufträge der Kunden durch die eigenen Bücher fließen lässt. Auch produktbezogene Vergütungen für den Vertrieb bestimmter Wertpapiere, zum Beispiel Zertifikate, Derivate oder Optionsscheine, sind unter bestimmten Voraussetzungen noch erlaubt.
Die Frage, was denn der Kunde davon hat, blieb seitens der Bafin dagegen unbeantwortet. Ob die Gebühren beim Aktienhandel – wie man eigentlich erwarten sollte – durch den Wegfall der Rückflüsse nun steigen, hält Bafin-Verbraucherschützer Lars Fröhlich nicht für ausgemachte Sache. Der Wettbewerb unter den Brokern sei hoch, Preissteigerungen seien nicht unbedingt durchsetzbar.
Bafin-Exekutivdirektor Thorsten Pötzsch wünscht sich den aufgeklärten Kunden, der selbst auf die Ausführungskosten achtet. Ob die Ratio der EU-Kommission richtig ist und die Rückzahlungen tatsächlich zu Interessenkonflikten geführt haben, lasse sich noch nicht sagen. Ebenso wenig, ob die Gebühren für den Aktienhandel von Kunden tatsächlich gestiegen sind. Erste Erkenntnisse sollen in ein paar Monaten vorliegen.
Fest steht dagegen heute schon, dass die neue EU-Vorschrift der Bafin ein gutes Stück Arbeit macht. „Wir prüfen ständig, ob die Geschäftsmodelle den Vorschriften entsprechen“, sagt Pötzsch. Sanktionen mag die Behörde aber nicht sofort verhängen, sondern erst dann, wenn ein Broker sein Geschäftsgebaren auch nach Aufforderung nicht ändert.
Rechtlich verankert wurde das Verbot in der überarbeiteten EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II und der MiFIR. Die EU setzt damit neue, strengere Standards für den Wertpapierhandel ein, um sicherzustellen, dass die Ausführungsqualität für Privatanleger an erster Stelle steht.
