
Wie können sich Verbraucher wehren, deren persönliche Daten illegal abgegriffen wurden? Die Verbraucherzentrale Bund versucht dieses Recht gegen Meta, den Mutterkonzern der Social-Media-Plattform Facebook, im Wege einer Sammelklage durchzusetzen. Der Fall landete vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG). Die Richter dort wollen wesentliche Fragen vom Europäischen Gerichtshof klären lassen, bevor sie ein Urteil fällen.
„Einmal schön essen gehen, Fläschchen Wein dazu, alles gut“
Das Thema könnte schon beendet sein, wenn Meta den Vergleichsvorschlag des Vorsitzenden Richters am OLG angenommen hätte, jedem klagenden Facebook-Nutzer 200 Euro zu zahlen: „Dann können alle schön essen gehen, Fläschchen Wein dazu, alles gut.“ Den Meta-Anwälten legte Richter Günter Wunsch Pragmatismus nah: „Ihre Mandantin könnte auch mal ans Image denken.“ Sollten die Parteien den von ihm vorgeschlagenen Vergleich nicht annehmen, werde er den Europäischen Gerichtshof einschalten, kündigte Wunsch im März an und betonte: Dieser Weg würde für alle Beteiligten mühsam und kostenintensiv.
Jetzt passiert genau das. Die Hamburger Richter haben das Verfahren ausgesetzt und wollen den Europäischen Gerichtshof klären lassen, wie die rechtliche Grundlage für eine Musterfeststellungsklage überhaupt ist – denn die Sache ist Neuland im Bereich Datenschutzrecht. Auf 16 Seiten listet der sogenannte Vorlagebeschluss des OLG, der der F.A.Z. in anonymisierter Form vorliegt, Fragen auf, die geklärt werden müssen. Alle drehen sich im Prinzip darum, ob eine solche Klage überhaupt zulässig ist und welche Gerichte zuständig sind.
Meta hält die Klage für unzulässig
„Die Beklagte hält die Klage aus zahlreichen Gründen für unzulässig“, heißt es im Vorlagebeschluss. Demnach sind die Meta-Juristen der Auffassung, dass die Verbraucherzentrale Bund nicht befugt sei, mit einer Feststellungsklage Schadenersatzansprüche der Nutzer im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (Artikel 82 DSGVO) zu verfolgen. Zudem sei das angerufene Gericht in Hamburg weder international noch örtlich zuständig. In Hamburg befindet sich zwar die Deutschland-Zentrale von Facebook, die Klage richtet sich aber gegen Meta Platforms Ireland Limited, die Europazentrale von Meta.
Wegen des Datenlecks hat die Datenschutzbehörde in Irland schon eine Strafe von 265 Millionen Euro gegen Meta verhängt. Im aktuellen Fall geht es aber um die Rechte der einzelnen Verbraucher. Von dem sogenannten „Scraping“ in den Jahren 2018 und 2019 waren global 533 Millionen Facebook-Nutzer betroffen, in Deutschland etwa sechs Millionen. Unbekannte nutzten damals mit automatisierten Abfragen die Kontakt-Import-Funktion von Facebook und konnten dadurch Namen, Geschlecht, Wohnorte und Telefonnummern verknüpfen. Facebook hätte das technisch verhindern müssen, lautet das Argument der Verbraucherzentrale. Außerdem habe das amerikanische Unternehmen den Vorfall nicht ordnungsgemäß gemeldet.
Kontrollverlust über die Daten reicht für Schadenersatz
Im April 2021 wurden die Datensätze im Darknet verbreitet. Allein der Kontrollverlust über die Daten bewirke einen Anspruch auf Schadenersatz nach der DSGVO, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) im November 2024 (Aktenzeichen VI ZR 10/24). Soweit einzelne Betroffene vor deutschen Gerichten klagten, kam es bisher zu Urteilen über Entschädigungen in der Größenordnung von 100 bis 250 Euro. Hunderte, vielleicht Tausende Klagen sind in Deutschland anhängig.
Viele betroffene Facebook-Nutzer wissen gar nichts von dem Datenleck. Wer sich – mithilfe verschiedener Anbieter im Internet – als betroffen identifiziert, kann sich ohne Kosten in das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eintragen lassen.
Betroffene Facebook-Nutzer können weiter aktiv werden
Der Klage der Verbraucherzentrale haben sich bis Ende voriger Woche knapp 30.000 Facebook-Nutzer angeschlossen. Es könnten noch deutlich mehr Kläger werden, denn durch den Vorlagebeschluss wird die Verjährung unterbrochen. Unter diesem Aspekt habe das Vorgehen des Hanseatischen Oberlandesgerichts sogar einen Vorteil, sagte ein Sprecher der Verbraucherzentrale Bund. „Uns wäre natürlich lieber gewesen, das Gericht hätte unsere Klage direkt angenommen“, fügte er hinzu. In der Verbraucherzentrale sei man überzeugt, dass die jetzt vom Gericht aufgeworfenen Fragen entsprechend entschieden werden. „Wir akzeptieren aber auch, dass eine grundsätzliche Klärung durch den EuGH angestrebt wird.“
Wie lange es dauern wird, den Fall zu klären, ist unklar. In Hamburg rechnet man erst in einigen Monaten mit Antworten auf die an den EuGH gerichteten Fragen. Selbst wenn das Ergebnis lauten sollte, dass das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig ist (was aufgrund einer Entscheidung des EuGH in einer Klage gegen Apple möglich erscheint), bedeutet das nicht zwangsläufig die schnelle Fortsetzung der Gerichtsverhandlung: Auch zur Frage, wie die Klage begründet ist, könnte noch einmal der EuGH gefragt werden, sagte eine Justizsprecherin.
Entscheidung des EuGH reicht über den konkreten Fall hinaus
Der große Zeitbedarf hänge damit zusammen, dass eine Vorabentscheidung des EuGH oftmals auch über den konkreten Fall hinaus Bedeutung für die Rechtsentwicklung habe und deshalb die Mitgliedstaaten eingebunden würden. Der im Kontext mit dem aktuellen Fall meistverwendete Begriff Sammelklage taucht in dem Vorlagebeschluss nicht auf, weil er eigentlich nicht korrekt ist. Es war in diesem Fall nicht so, dass Einzelkläger sich zusammengeschlossen und das Gericht mandatiert haben, sondern der Dachverband der Verbraucherzentralen reklamiert das Verbandsklagerecht für sich.
