
Die Rentenkommission der Regierung hat ein Paket mit 33 Empfehlungen für eine große Reform vorgelegt. Neben Vorschlägen, die unmittelbar das System der Alterssicherung betreffen, greift sie vor allem mit einem Punkt deutlich darüber hinaus: Sie empfiehlt, die Beschäftigungsform des sogenannten Minijobs in ihrer bisherigen Gestalt weitgehend abzuschaffen. Entsprechende Forderungen erheben Gewerkschaften schon lange. Und da die Regierung das Rentenpaket möglichst in Gänze umsetzen will, rückt dies nun erstmals konkret auf die politische Agenda.
Es gehe darum, „ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen“, schreibt die Kommission zum Thema Minijobs. „Ausnahmen sollten nur noch für Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.“ Sie begründet es damit, dass Beschäftigte in Minijobs keine ausreichenden Rentenansprüche erwerben. Zugleich halte die aus Beschäftigtensicht besonders günstige Sozialabgabenregelung für Minijobs vor allem Frauen oft davon ab, stärker ins Erwerbsleben einzusteigen.
Statt „netto wie brutto“ Abzüge von mehr als 21 Prozent
Laut Daten der für den Beitragseinzug zuständigen Minijobzentrale arbeiteten zuletzt 2,9 Millionen Männer und 3,9 Millionen Frauen in Minijobs. Für sie hätte die geforderte Umstellung allerdings zunächst einmal unschöne Konsequenzen. Denn bisher können sie ihren Lohn bis zur Höhe von 603 Euro im Monat abgabenfrei beziehen; alle Pflichtabgaben und Steuern zahlt der Arbeitgeber. Ein Ende dieser Sonderregel wäre daher für bis zu 6,8 Millionen Menschen erst einmal eine herbe Kürzung des Nettoverdiensts: Zieht man den sonst üblichen hälftigen Sozialbeitrag der Arbeitnehmer, gut 21 Prozent, von den 603 Euro ab, dann bleiben noch rund 475 Euro übrig.
Wer zehn Stunden je Woche zum Mindestlohn arbeitet, kann dafür heute im Minijob einen Nettostundenlohn von 13,90 Euro erzielen. Zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattdessen hälftig den regulären Sozialbeitrag, würde dieser Nettostundenlohn auf etwa 11 Euro sinken. Die Minijobber verlören damit gewissermaßen die Mindestlohnerhöhungen der vergangenen vier Jahre. Die Kommission und andere Kritiker von Minijobs hoffen indes, dass in der Folge zum einen die Arbeitgeber einen höheren Bruttolohn zahlen, um dies auszugleichen. Und zum anderen könnte es für die Beschäftigten attraktiver werden, für einen höheren Nettolohn mehr als zehn Stunden je Woche zu arbeiten, so die Idee.
Eine kleine Absicherung für die Rente sehen die Abgabenregeln für den Minijob im Grundsatz schon seit etlichen Jahren vor. Im Regelfall müssen gewerbliche Minijobber 3,6 Prozent ihres Verdiensts an die Rentenkasse abführen, die auch Leistungsansprüche begründen. Allerdings können sich Minijobber davon befreien lassen, wenn ihnen das volle Netto wichtiger ist.
Arbeitgeber wettern wegen „Schlingerkurs“
Für Arbeitgeber ist der Minijob dagegen im Hinblick auf die Abgaben seit je teurer als reguläre sozialversicherungspflichtige Arbeit. Sie zahlen stets 15 Prozent Rentenbeitrag, ebenso einen pauschalen Krankenkassenbeitrag, Umlagen und eine Pauschalsteuer. Das summiert sich bisher auf gut 31 Prozent. Es ist also fast um die Hälfte mehr als der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen für voll sozialversicherungspflichtige Arbeit.
In Branchen, deren Unternehmen traditionell viele Minijobber beschäftigen, lösen die neuen Pläne aber bisher keine Freude aus, sondern vorerst eher Staunen. „Mal hü, mal hott – mal will die Bundesregierung die Minijobs für die Unternehmen verteuern, mal will sie die Minijobs abschaffen“, kommentiert Thomas Molitor die Pläne, Hauptgeschäftsführer des Bundesinnungsverbands des Gebäudereinigerhandwerks (BIV). „Mit diesem Schlingerkurs sorgt die Bundesregierung bei den Unternehmen und den Beschäftigten vor allem für Verunsicherung.“
Zahlen manche Minijobberinnen womöglich bald Spitzensteuersatz?
Hintergrund ist, dass die Regierung gerade erst Kurs darauf genommen hat, mit den geplanten Krankenkassen- und Pflegereformen die Minijob-Abgaben für Arbeitgeber kräftig anzuheben. Mit einem Krankenkassenbeitrag von 17,5 statt bisher 13 Prozent und einem neuen Pflegebeitrag von 3,6 Prozent würden sie um mehr als acht Prozentpunkte auf gut 39 Prozent steigen. Käme stattdessen mit der Rentenreform die hälftige Abgabenpflicht, blieben sie im Ergebnis davon verschont.
Eine große Unbekannte ist allerdings, wie heutige Minijobber auf den ihnen drohenden „Abgabenschock“ reagieren. Würden sie einfach zum gleichen Bruttolohn weiterarbeiten? Wären sie bereit, ihre Arbeitszeit aufzustocken? Würden sie die Tätigkeit dann ganz aufgeben, weil sie sich finanziell weniger lohnt? Oder käme es gar zu Abwanderungen in die Schwarzarbeit – zu deren Bekämpfung die pauschalierten und vereinfachten Minijob-Regeln einst erfunden wurden?
Letztere beide Fälle wären jedenfalls für rechtstreue Arbeitgeber gleichermaßen eine Belastung, die den unmittelbaren Abgabenvorteil womöglich ins Gegenteil verkehrt. Außerdem blühen Arbeitnehmern wie Arbeitgebern mit den Vorschlägen der Rentenkommission noch andere neue Belastungen. Für den Aufbau einer neuen Kapitalrente soll künftig neben dem regulären Rentenbeitragssatz ein Zusatzbeitrag von zwei Prozent des Bruttolohns erhoben werden.
Wer wie die Kommission auch Kleinjobs zu regulär beitragspflichtiger Beschäftigung machen wolle, müsse dies auf jeden Fall mit weiteren Reformen verbinden, um unerwünschte Nebenwirkungen zu vermeiden, mahnt Molitor. Zum Beispiel sei es „von zentraler Bedeutung, Beschäftigte gerade im unteren Einkommensbereich bei Steuern und Sozialabgaben gezielt zu entlasten und endlich die Steuerklassen-Kombination drei/fünf abzuschaffen“, fordert er.
Hierbei geht es um die viel diskutierten Schattenseiten des Ehegattensplittings. Für Beschäftigte in Minijobs spielen diese bisher keine Rolle. Denn aufgrund der Minijob-Pauschalsteuer kommen die – bei solcher Steuerklassenwahl – hohen Lohnsteuerabzüge für Ehefrauen gutverdienender Männer nicht zum Zuge. Anders aber wäre es, sollte künftig auch für sie reguläre Abgaben- und Steuerpflicht gelten: Dann würde heutigen Minijobberinnen im Zweifel schon von 603 Euro Bruttoverdienst der Spitzensteuersatz abgezogen. Einziger Trost: Die neu und zusätzlich zu entrichtenden Arbeitnehmer-Sozialbeiträge würden als steuermindernd anerkannt.
