
Wer vor einem Grundstückskauf schon Geld in Planungen steckt, trägt dieses Risiko meist selbst. Es sei denn, die Gegenseite verschweigt wichtige Informationen. In diesem Fall wollte ein Immobilienunternehmer große Grundstücksflächen erwerben und dort ein Bauprojekt entwickeln. Noch vor dem Kaufvertrag ließ er Untersuchungen durchführen, plante das Vorhaben und wendete hohe Kosten auf. Später erfuhr er, dass sich auf dem Gelände früher eine Müllablagerung befunden hatte. Daraufhin stieg er aus den Verhandlungen aus und verlangte zwei Millionen Euro Schadenersatz.
Das Gericht sah keinen Anspruch auf Zahlung. Zwar müssen sich Parteien schon während Vertragsverhandlungen fair verhalten und auf die Interessen des anderen Rücksicht nehmen. Dazu kann auch gehören, über erhebliche Belastungen eines Grundstücks aufzuklären. Doch niemand ist verpflichtet, einen Vertrag tatsächlich abzuschließen. Bis zur Unterzeichnung darf jede Seite Abstand nehmen.
Entscheidend war hier: Die Verkäuferin hatte Unterlagen bereitgestellt. Daraus ergaben sich Hinweise auf Altlasten, also belastete Bodenbereiche durch frühere Ablagerungen. Nach Ansicht des Gerichts durfte die Verkäuferin erwarten, dass ein erfahrener Geschäftsmann diese Informationen sorgfältig prüft und weitere Nachfragen stellt. Wer trotz offener Punkte schon Geld investiert, handelt daher meist auf eigenes Risiko.
Das Urteil zeigt: Käufer sollten Unterlagen genau prüfen und offene Fragen klären, bevor sie hohe Kosten auslösen. Verkäufer dürfen bekannte erhebliche Mängel nicht verschweigen. Ohne unterschriebenen Vertrag gibt es nur selten Ersatz (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 2026, Aktenzeichen: 2 U 1333/24).
Nils Flaßhoff ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Bethge in Hannover.
