
Der Rechtsstreit zwischen dem Portal Nius und dem schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Daniel Günther (CDU) geht weiter. Der Anwalt von Nius, Joachim Nikolaus Steinhöfel, hatte eine gegen das Land gerichtete einstweilige Verfügung beantragt. Sie lautete darauf, dass Günther zwei Aussagen über Nius, die er in der Talkshow von Markus Lanz im ZDF machte, unterlassen sollte. Günther hatte Nius und andere Portale als „Feinde von Demokratie“ bezeichnet und behauptet, in Nius-Artikeln, die etwas mit ihm zu tun hätten, stimme „in der Regel“ nichts, das sei „vollkommen faktenfrei“.
Das zu sagen, sollte Günther als Vertreter des Staats verboten sein. Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein wies den Antrag mit dem Verweis zurück, Günther habe sich privat beziehungsweise als Parteipolitiker und nicht als Staatsrepräsentant geäußert. Gegen die Entscheidung hat Vius, die Betreiberfirma von Nius, jetzt Beschwerde eingelegt, weil – es neue Erkenntnisse gebe.
Diese lauteten darauf, dass Günthers Fahrt zur Lanz-Sendung als Dienstreise eingestuft worden sei und das Land die Kosten getragen habe. Zudem habe Günther in der Sendung das amtliche Landeswappen am Revers getragen. Das sei Privatpersonen untersagt. Daher sei die Behauptung, Günther habe sich „privat“ geäußert, nicht zu halten; entweder sei sein Auftritt „amtlich geprägt“ gewesen oder er hätte das Hoheitszeichen „rechtswidrig“ getragen.
Hinzu komme die amtliche Begleitung durch die Regierungssprecherin, Personenschützer und den persönlichen Fahrer. In der Sendung habe Günther selbst festgehalten, dass er in seiner Rolle als Ministerpräsident zugegen sei.
Mit seinen Äußerungen, so der Anwalt von Nius, habe Günther gegen die Pressefreiheit und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht seiner Mandantin verstoßen. Die Etikettierung als „Gegner“ oder „Feinde von Demokratie“ sei eine „rechtswidrige staatliche Stigmatisierung, die ein Presseorgan delegitimiert“. Die Behauptung, Nius berichte „vollkommen faktenfrei“, bleibe ohne Beleg und stelle einen Verstoß gegen das staatliche Sachlichkeitsgebot dar. Günther habe die Äußerungen zu unterlassen, die Staatskanzlei müsse öffentlich kundtun, die beanstandeten Äußerungen würden nicht aufrechterhalten.
