
Ein Vertrag bei einem günstigen Strom- und Gasanbieter ist für Verbraucher, die arbeitslos sind oder nicht viel Geld verdienen, eine wichtige Voraussetzung, um finanziell über die Runden zu kommen. Verbraucherzentralen und Vergleichsportale rechnen regelmäßig vor, wie viel Ersparnis bei einem Anbieterwechsel möglich ist. Vor allem dann, wenn Kunden noch einen teuren Grundversorgertarif bei einem kommunalen Versorger haben. Das ist der Tarif, in den jeder, der eine Wohnung neu bezieht und noch keinen Stromvertrag hat, erst einmal automatisch rutscht. Der Vertrag ist jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündbar.
Unter Sondertarif oder Sondervertrag laufen die günstigeren Verträge, die Anbieter bei Vertragsabschluss mit einem Neukunden oft noch mit einem Wechselbonus garnieren. Auch die Grundversorger haben solche Sondertarife im Angebot. Die der Energiediscounter liegen oft noch deutlich darunter. Bei den Unternehmen handelt es sich um reine Vertriebsgesellschaften ohne eigenen Netzbetrieb. Die Energie kaufen sie oft kurzfristig am sogenannten Spotmarkt ein, wenn die Preise niedrig sind.
Kunden mit Sondervertrag schlechter gestellt
Dass diese Rechnung nicht immer aufgeht, hat der Winter 2021 gezeigt, als die Energiepreise durch die Decke gingen und Billiganbieter wie Stromio und Gas.de die Verträge Tausender Kunden von einem Tag auf den anderen kündigten. Sammelklagen der Verbraucherzentrale Hessen gegen die beiden Anbieter laufen noch.
Aktuell ist es die Zunahme an Beschwerden über Stromsperren, die Verbraucherschützer wieder kritisch auf die Energiediscounter blicken lässt. Der Grund: Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz, die mit dem Jahreswechsel in Kraft getreten sind, erlauben es den Energiediscountern wieder, Sperren leichter zu verhängen. Die Pflicht, säumigen Kunden eine zinsfreie Ratenzahlung anzubieten, um eine Sperre zu vermeiden, gilt nur noch in der Grundversorgung und nicht mehr in Sondertarifen. Nach dem Gesetz müssten also auch Grundversorger keine Ratenzahlung mit Sondertarif-Kunden, die ihre Rechnungen nicht bezahlt haben, vereinbaren. In Hessen machten die Versorger aber keinen Unterschied, sagte Nicole Hensel, Leiterin der Energieschuldnerberatung bei der Verbraucherzentrale Hessen. „Darüber sind wir froh.“
Energiediscounter Mivolta abgemahnt
Kunden der Energiediscounter seien „deutlich schlechter gestellt“, sagt Hensel. Sie kritisiert in dem Zusammenhang das Geschäftsgebaren mancher Billiganbieter. „Probleme bestehen zum Teil schon im Vorfeld“, sagt sie, etwa aufgrund untergeschobener Verträge, unzulässiger Preiserhöhungen, zu hoch festgesetzter Abschläge und fehlerhafter Abrechnungen. „In der Regel ist bei diesen Anbietern auch die schlechte Erreichbarkeit vom Kundenservice sehr auffällig“, stellt sie fest.
Als Beispiel führt die Schuldnerberaterin den Fall des Energiediscounters Mivolta an. Derzeit meldeten sich vermehrt betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher mit Sperrankündigungen des Unternehmens. Auffällig sei dabei, dass die Höhe der Forderung oft weit über der Summe von 5000 Euro liege. „Bei uns trudeln Rechnungen ein mit immensen Summen. Manche Kunden erhalten nicht einmal eine Rechnung. Die Betroffenen sind sehr verzweifelt, wenn sie sich bei uns melden“, sagt Hensel. Die Forderungen seien für viele nicht nachvollziehbar. Eine Klärung mit dem Energiediscounter gestalte sich schwierig.
Das Unternehmen mit Sitz in Gräfelfing bei München ist in der Branche kein Unbekannter. Die Bundesnetzagentur hatte gegen Mivolta 2021 eine Geldbuße in Höhe von 250.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt. Wegen des Verstoßes gegen gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten hat nun die Verbraucherzentrale Hessen das Unternehmen abgemahnt.
„Das ist immer ein Eingriff ins Leben“
Den jüngsten Anstieg der Beschwerden bei der Energieschuldnerberatung führt Hensel auch darauf zurück, dass während der Corona-Jahre Zählerstände oft nur geschätzt wurden, meistens zu niedrig. „Inzwischen wird wieder richtig abgelesen, und deswegen explodieren die Nachforderungen.“ Die erwartet die Verbraucherschützerin wegen des kalten Winters in diesem Jahr auch bei Gastarifen. „Da wird noch einiges auf uns zukommen.“
Grundsätzlich ist es so, dass eine Energiesperre nur dann durchgesetzt werden kann, wenn ein Kunde mit seinen Abschlagszahlungen zwei Monate in Verzug ist und sich der geschuldete Betrag auf mindestens 100 Euro beläuft. Der Anbieter muss die Sperre vier Wochen vorher androhen und sie acht Werktage, bevor der Strom abgestellt werden soll, noch einmal ankündigen. Das gilt für alle Anbieter.
Nahezu 17.000-mal ist Haushalten in Hessen im Jahr 2024 – die Zahlen für 2025 liegen noch nicht vor – der Strom abgeklemmt worden. Ein Anstieg von gut 15 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Das ist aber längst nicht der höchste Wert. 2017 war die Zahl der Stromsperren doppelt so hoch. Die Zahl der Gassperren in Hessen liegt deutlich darunter. 2024 wurde der Gashahn in 2055 Fällen zugedreht.
„Eine Sperre ist immer ein Eingriff ins Leben“, sagt Hensel. Und kompliziert noch dazu, weil Energiediscounter den Grundversorger informieren müssten, damit dieser den Strom an- und abstelle. Das passiere oft nicht. Für sinnvoller hält es die Schuldnerberaterin, wenn Energiediscounter säumigen Kunden kündigen und ein Inkassounternehmen einschalten. Dann hätten die betroffenen Haushalte wenigstens Strom, weil in dem Fall automatisch der Grundversorger einspringe, argumentiert sie.
Die Energieschuldnerberatung der Verbraucherzentrale Hessen ist ein Projekt aus der Corona-Zeit, das wegen Kürzungsplänen der Landesregierung aktuell auf der Kippe steht. 3500 Energiekunden wurden laut Statistik seit 2021 beraten, unter diesen waren laut Hensel 43 Prozent erwerbstätig, 28 Prozent bezogen Bürgergeld. Konkret geht es in der Beratung darum, Sachverhalte zu klären, Rechnungen zu prüfen und mit dem Energieversorger nach Lösungen zu suchen, um eine Sperre zu vermeiden, etwa indem eine Ratenzahlung für die Forderungen vereinbart wird – mit Summen, die anschließend auch bezahlt werden können, wie Hensel deutlich macht. Grundversorger sind ohnehin – anders als die Energiediscounter – verpflichtet, die zuständigen Sozialhilfeträger über eine Sperrung in Kenntnis zu setzen und die Einwilligung vom Kunden dafür einzuholen, damit staatliche Unterstützungsmöglichkeiten geprüft werden können.
„Wir finden meistens eine gute Lösung. Die Energieversorger in Hessen sind sehr entgegenkommend“, sagt Hensel. Auch aus diesem Grund empfiehlt die Verbraucherschützerin, bei der Tarifsuche auf Vergleichsportalen immer vorerst die Angebote der kommunalen Energieversorger auf deren Internetseiten zu prüfen. „Auf gar keinen Fall sollten Verträge mit Billiganbietern am Telefon oder an der Haustür abgeschlossen werden.“
