
Lange haben Selbständige darauf gewartet, jetzt kommt Bewegung in die Sache. Ausgerechnet aus dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) von Genossin Bärbel Bas kommt der Vorstoß: Selbständigkeit soll leichter werden, und Soloselbständige und ihre Auftraggeber sollen mehr Rechtssicherheit erhalten. Der Referentenentwurf liegt der F.A.S. vor.
Damit geht die Regierung ein Thema an, das in den vergangenen Jahren für viel Unmut bei Selbständigen und ihren Auftraggebern gesorgt hat. Weil in einigen Bereichen der Wirtschaft teilweise flexible Arbeitsmodelle genutzt werden, um Lohnkosten zu drücken – beispielsweise bei Lieferdiensten oder auf Schlachthöfen –, hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Scheinselbständigkeit im Laufe der Jahre immer weiter verschärft. Der rechtliche Rahmen in Deutschland soll prekär beschäftigte Selbständige schützen, doch viele monieren, dass der Staat in diesem Bemühen viele ausbremst, die den Schutz nicht benötigen.
Das Wort, das so viele Selbständige erzittern lässt, heißt Statusfeststellungsverfahren. Es soll Rechtssicherheit über den Status der Erwerbstätigkeit schaffen, also ob jemand selbständig oder abhängig beschäftigt ist – und entscheidet damit darüber, ob er sozialabgabenpflichtig ist. Das erledigt die Deutsche Rentenversicherung, im ersten Halbjahr 2025 wurden rund 13.200 solcher Verfahren durchgeführt. In knapp 60 Prozent der Fälle kam die Rentenversicherung laut eigenen Angaben zu dem Ergebnis, dass es sich um selbständige Tätigkeiten handelt – in rund vier von zehn Fällen aber entschied die Rentenversicherung, dass Beiträge in ihre Kasse fällig werden. Den Auftraggebern, die damit faktisch zum Arbeitgeber werden, kann ein solcher Ausgang des Statusfeststellungsverfahrens teuer zu stehen kommen – bis zu vier Jahre kann die DRV rückwirkend Beiträge verlangen, in bestimmten Fällen sogar bis zu 30 Jahre.
„Freikaufen“ von der Scheinselbständigkeit
Das BMAS will diese Unsicherheit ausräumen. Voraussetzung für die „neue Selbständigkeit“ ist demnach „insbesondere ein entsprechender Wille der Beteiligten und ein unternehmerisches Handeln des Auftragnehmers“. Dafür würden „im Gesetz klare Kriterien festgelegt, anhand derer Auftraggeber und Auftragnehmer einfacher als bisher feststellen können, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt“. Es soll also stärker berücksichtigt werden, wenn Auftraggeber und -nehmer sich einig sind in dem Wunsch nach Selbständigkeit.
Doch die „neue Selbständigkeit“ geht mit einer Rentenversicherungspflicht einher. Dem Damoklesschwert Statusfeststellungsverfahren entgehen die Selbständigen also ausgerechnet dadurch, dass sie ihm vorweggreifen. „Wir können uns quasi freikaufen von der Scheinselbständigkeit“, so fasst es Helge Meyer zusammen, der im Vorstand des Deutschen Bundesverbands für IT-Selbständige ist.
Der Entwurf aus dem Ministerium sieht ein Wahlrecht vor, die Selbständigkeit nach den bisherigen Regeln soll weiter möglich sein. In der Realität aber geht Meyer davon aus, dass Auftraggeber nur noch mit denen zusammenarbeiten, die sich für das neue Modell entscheiden – weil ihnen das Risiko sonst zu hoch ist. Viele große Unternehmen hätten in den vergangenen Jahren die Zusammenarbeit mit selbständigen IT-Experten beendet. Insofern sei das „eine Rentenversicherungspflicht durch die Hintertür“ – noch bevor die Rentenkommission ein Ergebnis präsentiert hat. Dem entgegnet Bas’ Ministerium, es gehe in dem Entwurf um die Weiterentwicklung des Statusfeststellungsverfahrens, wie es im Koalitionsvertrag verabredet sei – und nicht um eine „Vorfestlegung“, ob Selbständige grundsätzlich in die Rentenkasse einzahlen müssten.
Mehr Bürokratie befürchtet
Seit vielen Jahren schon rumort es in der Gemeinschaft der Selbständigen. Sie fühlen sich nicht gesehen, nicht geschätzt, nicht unterstützt. Grund ist auch das sogenannte Herrenberg-Urteil, das aus dem Juni 2022 stammt. Bei dem Fall ging es um einen Musiklehrer, der als Honorarkraft an einer Musikschule arbeitete. Die Deutsche Rentenversicherung befand nach einer Prüfung, dass die Arbeitsbedingungen des Musiklehrers denen einer abhängigen Beschäftigung entsprächen. Das Bundessozialgericht bestätigte diese Einschätzung – und besiegelte, dass das Beschäftigungsverhältnis nun sozialversicherungspflichtig ist.
Viele Musikschulen beendeten daraufhin die Zusammenarbeit mit Lehrern, schränkten das Kursangebot deutlich ein. Zahlreiche öffentliche und private Einrichtungen im Kultur- und Bildungsbereich haben kaum mehr Möglichkeiten gesehen, selbständige Lehrkräfte rechtssicher zu beschäftigen, sodass kurz vor dem Ende der letzten Legislaturperiode noch eine Übergangsregelung geschaffen wurde.
Während die Vorschläge vom BMAS helfen könnten, die Unsicherheit dauerhaft aus dem Weg zu räumen, befürchten gerade gut verdienende Selbständige mehr Bürokratie. Die Beiträge zur Rentenversicherung, aktuell 18,6 Prozent des Bruttolohns, werden bei Angestellten hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen. Die Selbständigen würden ihn selbst tragen – doch die Auftraggeber sollen ihn abführen. „Da soll ein IT-Experte mit drei parallelen Mandaten künftig jedem seiner Auftraggeber die eigenen Einkommensverhältnisse offenlegen, um Beitragsgrenzen zu koordinieren“, sagt Meyer. Diejenigen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, müssten sich zu viel gezahlte Beiträge von der Rentenkasse zurückholen. Meyer befürchtet „ein bürokratisches Erstattungsverfahren“ – und plädiert für eine Abwicklung über die Einkommensteuererklärung.
Das BMAS wollte sich auf Anfrage dazu nicht äußern, da man den Ergebnissen der weiteren Beratungen nicht vorgreifen könne.
