
Im Vereinigten Königreich wird es bis auf Weiteres keine gesetzlichen Regelungen zur Sterbehilfe geben, trotz vielfältiger gesellschaftlicher und juristischer Aufrufe und Initiativen, das assistierte Sterben für Todkranke zu ermöglichen. Das britische Unterhaus, das in dieser Frage die Gesetzgebungshoheit für England und Wales hat, stimmte zwar vor neun Monaten mit der knappen Mehrheit von 314 zu 291 Stimmen für einen Gesetzentwurf.
Er sieht vor, dass Patienten, deren Lebenserwartung höchstens noch sechs Monate beträgt, den Willen äußern können, ihr Leben zu beenden. Voraussetzung soll sein, dass sie bei klarem Verstand sind, diese Erklärung zweimal abgeben, ihr unheilbarer Gesundheitszustand von zwei Ärzten bestätigt und ihr Fall von einem weiteren Gremium geprüft wird, dem ein Psychiater, ein Jurist und ein Sozialarbeiter angehören sollen.
Wenn die Session endet, verfallen alle Vorhaben
Nun aber steht die Novelle im Oberhaus, der zweiten Parlamentskammer vor dem Scheitern. Zwar steht es nicht in der Macht der Peers, den Gesetzentwurf rundheraus abzulehnen, aber sie können sich ausgiebig Zeit nehmen, um ihn zu debattieren. Rund 1200 Änderungsanträge haben sie registrieren lassen. Am dreizehnten Debattentag war die Aussprache darüber in der abgelaufenen Woche bis zur Änderungsklausel 189 gediehen.
Die gegenwärtige Session des Parlaments wird jedoch – nach einer vierzehntägigen Pause – in der zweiten Aprilhälfte enden, auch wenn die Legislaturperiode noch bis in den Sommer 2029 währt.
Alle Gesetzesvorhaben, die bis dahin nicht die Unterschrift des Monarchen tragen, verfallen und werden nichtig. Die Gesetzgebungsarbeit beginnt dann mit der Thronrede des Königs von Neuem. Befürworter wie Gegner des Sterbehilfe-Entwurfs sind sich mittlerweile einig in der Einschätzung, dass in der verbleibenden Zeit eine Verabschiedung im Oberhaus verfahrenstechnisch unmöglich ist.
Befürworter einer Sterbehilferegelung warfen den Kritikern im Oberhaus vor, sie hätten mit ihrer vierstelligen Zahl von Änderungsanträgen den Entwurf absichtlich am Inkrafttreten gehindert. Doch die Zusammensetzung der zweiten Parlamentskammer, in die viele ehemalige Politiker und pensionierte Spitzenbeamte aller Art berufen werden, bringt es nicht nur mit sich, dass die Mitglieder oft dem eigenen Lebensende näherstehen als ihre Kollegen im Unterhaus. Sie führt auch dazu, dass sich viele Fachleute, in diesem Fall etwa Bischöfe, Ärzte und Juristen, über die vorgeschlagenen Regeln und Mechanismen beugen.
Ein ähnlicher Gesetzentwurf zur Sterbehilfe fiel in Schottland durch
Das führt dann oft dazu, dass Detailregelungen ausgiebig erörtert werden. Das gilt etwa für die Frage, ob Ärzte und Pfleger, die zum Leisten von Sterbehilfe bereit sind, in einem ausdrücklichen Bereitschafts-Register geführt werden sollen. Dagegen richtet sich die Sorge vor einer Stigmatisierung. Die Novelle sieht im Gegensatz dazu vor, dass diejenigen, die ausdrücklich nicht zu Sterbehilfe bereit sind, ihre Haltung erklären müssen.
Das Sterbehilfegesetz für England und Wales ist nicht die einzige Bemühung im Vereinigten Königreich, todkranken Sterbewilligen eine legale Möglichkeit zu eröffnen, ihr Leben zu beenden. Die Insel Man, in der Irischen See zwischen England und Irland gelegen, und die Insel Jersey, eine der britischen Kanalinseln vor der französischen Küste, haben kürzlich in ihren Parlamenten eigene Sterbehilferegelungen beschlossen. Die sollen jedoch nur für die Bewohner jener Inseln gelten. Sie haben noch nicht die Unterschrift von König Charles III. erhalten.
Die plausible Vermutung lautet, dass der Monarch zu warten gedachte, bis auch für den überwiegenden Teil seiner Untertanen, also jene, die in England und Wales leben, eine Regelung gefunden sei. Noch komplizierter wird die Lage dadurch, dass ein ähnlicher Gesetzentwurf zur Sterbehilfe in Schottland vor zwei Wochen im schottischen Regionalparlament mit 57 gegen 69 Stimmen durchfiel.
Wie in London war der Gesetzestext in Edinburgh nicht als Entwurf der Regierung eingebracht worden, sondern ging auf die Initiative einzelner Abgeordneter zurück. Die Befürwortung und Ablehnung der Regelung folgte daher auch keinen Parteilinien; die Parlamentarier waren in ihrer Bewertung und ihrem Abstimmungsverhalten ungebunden.
Dieser freie Status wirkte sich im Verfahren nachteilig für das Prozedere aus. Durch den Status einer „privaten“ Novelle war der Entwurf der Labour-Abgeordneten Kim Leadbeater sowohl im Unter- als auch im Oberhaus Beschränkungen in der dafür zugebilligten Beratungszeit unterworfen. Überdies kann er – anders als noch nicht abgeschlossene Regierungsnovellen – nicht mit einem Sondervotum des Unterhauses in die nächste parlamentarische Session übertragen und anschließend vom Oberhaus weiter beraten werden.
Das Oberhaus ist – anders als bei Regierungsvorlagen – auch nicht an die ungeschriebene Verpflichtung gebunden, Gesetzesinitiativen, die in Wahlprogrammen oder im Regierungsprogramm der regierenden Partei ausdrückliche Erwähnung fanden, am Ende – nach abgewehrten Einwänden und Änderungsvorschlägen – auf jeden Fall passieren zu lassen. Das ist Gepflogenheit, weil die Peers anders als die Unterhausabgeordneten nicht über das Mandat gewählter Parlamentarier verfügen, sondern überwiegend auf Vorschlag der jeweiligen Premierminister bestimmt worden sind.
Und anders als in Schottland ist nicht einmal die abermalige Einbringung des Sterbehilfegesetzes in das Gesetzgebungsverfahren in Westminster ein vorhersehbarer Vorgang. Denn welche „privaten“ Entwürfe im Unterhaus auf die Tagesordnung kommen, entscheidet das Los.
