
Es wäre der SPD-Fraktion kein Zacken aus der Krone gefallen, wenn sie ihren Sitzungssaal im Bundestag nach der verlorenen Wahl der zweitgrößten, der AfD-Fraktion, überlassen hätte. Den Namen „Otto-Wels-Saal“ hätte sie mit in ihren neuen Saal nehmen können. Sie kann jeden Raum, den sie nutzt, so nennen, wie sie gerne möchte. Zum Besitzstand macht es ihn deshalb nicht.
Der zweitgrößte Raum auf der Fraktionsebene ist nicht nach dem SPD-Abgeordneten benannt, der 1933 gegen das Ermächtigungsgesetz stimmte. Er lautet schlicht 3 S 001. Doch der Ältestenrat entschied mit Mehrheit gegen die AfD-Fraktion, und darauf kommt es an, so falsch man die Entscheidung auch finden mag.
Es war nicht schwer, die Argumente der AfD zu entkräften
Die AfD-Fraktion beschäftigte damit dennoch das Bundesverfassungsgericht. Die Organklage damit zu begründen, der Saal, deren Nutzung sie einklagen wollte, entspreche der „Silbermedaille“, die sie in der Bundestagswahl errungen habe, macht aus der Saalschlacht im Bundestag vollends eine Posse. Es fiel dem Gericht nicht schwer, solche Argumente zu entkräften und den Unterschied zwischen Olympischen Spielen und Demokratie herauszuarbeiten.
Da die AfD auch mit den Quadratmetern argumentierte, auf die sich ihre Abgeordneten beschränken sollten, entgegnete das Gericht, die CDU/CSU-Fraktion habe in der vergangenen Wahlperiode auch nicht mehr Bewegungsfreiheit gehabt.
Entscheidend sei, dass der AfD die Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Willensbildung gewährleistet werde. Ob sich das mit dem rigorosen politischen Brandschutz verträgt, der in den Sälen deutscher Parlamente gepflegt wird, steht auf einem anderen Blatt.
