
Die Klimaunion, ein Zusammenschluss von CDU-Mitgliedern zur Unterstützung einer „pragmatischen Klimaschutzpolitik“, hält das Gebäudemodernisierungsgesetz, das neue „Heizungsgesetz“, für verfassungswidrig. Der Gesetzentwurf war kürzlich von Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) und Bauministerin Verena Hubertz (SPD) vorgelegt und vom Kabinett beschlossen worden. Ein Gutachten, das in Regierungskreisen zirkuliert, kommt zu dem Schluss, dass das Gesetz in seiner jetzigen Form „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße.
In dem Gesetzentwurf wird die von der Ampelkoalition eingeführte Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Einbau einer neuen Heizung wieder abgeschafft. Auch bisherige Betriebsverbote für fossile Heizkessel entfallen. Stattdessen sieht das Gesetz eine sogenannte „Bio-Treppe“ vor, die Beimischung von klimafreundlichen Stoffen wie Biogas oder Wasserstoff. Die Regelung gilt aber nur für neue Heizungen, die weiterhin fossil betrieben werden dürfen.
Zeitlich unbegrenzte fossile Heizung
Das Gutachten hält vor allem diesen Punkt für verfassungswidrig: Die neue Regelung erlaube den zeitlich unbegrenzten Weiterbetrieb bestehender fossiler Heizungen über das Jahr 2045 hinaus, also das Jahr, für das sich Deutschland der Klimaneutralität verschrieben hat. Dieser Fehler im Gesetzentwurf werde auch nicht dadurch korrigiert, dass eine „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ eingeführt werde – also die allmählich zu steigernde Beimischung von klimafreundlichen „grünen“ Treibstoffen.
Der Gesetzentwurf erlaube es, eine fossile Heizung, sofern sie immer wieder repariert werden kann, unbegrenzt weiterzubetreiben. Die „Bio-Treppe“ lasse sich auf diese Weise umgehen. Damit verstoße das Gesetz aber gegen die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, das die konsequente Einhaltung des gesetzlichen Ziels verfügt habe, 2045 Klimaneutralität zu erreichen. Das Gericht habe in seinem Klimaschutzurteil einen „kohärenten Gesamtreduktionspfad“ gefordert, „der die Zielerreichung nicht nur programmatisch benennt, sondern normativ sicherstellt“, heißt es in dem Gutachten.
Es fehlt ein verbindliches Enddatum
Ohne ein verbindliches Enddatum für den Betrieb fossiler Heizungen fehle sowohl den Gebäudeeigentümern als auch der Industrie die notwendige Planungssicherheit für Investitionen in Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse oder andere emissionsfreie Heizsysteme, heißt es in dem Gutachten weiter.
Aus dem Grundgesetz ergebe sich außerdem, dass der Gesetzgeber ein einmal erreichtes Schutzniveau im Bereich des Klimaschutzes nicht ohne sachlichen Grund und gleichwertigen Ersatz senken dürfe. Zwar bestehe kein absolutes Verschlechterungsverbot. Aber eine Rücknahme bedürfe der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Die fehle im neuen Gesetz. Darin werde die Rücknahme der bisher geltenden Pflichten damit begründet, dass sich diese Regelungen „als zu komplex und wenig praktikabel erwiesen“ hätten.
Ohne Verbot geht es offenbar nicht
Diese Begründung sei verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Denn Komplexität und mangelnde Praktikabilität könnten, so das Gutachten, die Aufhebung einer Klimaschutzregelung nur dann rechtfertigen, wenn eine einfachere, aber gleichermaßen wirksame Regelung geschaffen wird. Die „Bio-Treppe“ erfülle diese Vorgabe nicht. Sie beruhe zudem auf einer Ungleichbehandlung: Wer eine neue Heizung einbaue, sei verpflichtet, sich an die Auflage zu halten. Wer es nicht tue und seine alte, fossile Anlage dauerhaft instand halte, sei von allen Anforderungen freigestellt, die sich aus dem Klimaschutz ergeben.
Die „Grüngas-/Grünheizöl-Quote“ sei zudem unrealistisch. Selbst wenn man annehme, die Quote würde zeitnah normiert, genüge ein vom Gesetz vorgesehenes Startvolumen von „bis zu einem Prozent“ von 2028 an nicht, um die Klimaneutralität im Gebäudesektor bis 2045 sicherzustellen. Die Quote müsste innerhalb von 17 Jahren auf hundert Prozent gesteigert werden. Das entspreche einer jährlichen Steigerung von ungefähr 5,8 Prozentpunkten. Ein solcher Steigerungspfad werde aber nirgends im Gesetz vorgegeben. Um das Gesetz verfassungskonform zu gestalten, empfiehlt das Gutachten stattdessen, ein Betriebsende fossiler Heizungen zum 31. Dezember 2044 zu verfügen.
