Ob im Prozess um den tödlichen Schuss auf einen Tankstellen-Mitarbeiter in Idar-Oberstein (Kreis Birkenfeld) oder um den Mord an einem Polizisten im saarländischen Völklingen: Geht es um schwere Straftaten wie Sexual- oder Tötungsdelikte und um die Frage einer Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung für Straftäter, bestellt das Gericht zwingend einen Sachverständigen.
Bei Tätern mit Suchterkrankungen, die in eine Entziehungsanstalt kommen könnten, ist die Einholung eines Gutachtens ebenfalls angezeigt.
Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken prüft gerade, ob sie Anklage gegen einen 26-jährigen Griechen erhebt, der den Zugbegleiter Serkan Çalar (36) getötet haben soll. Der Prozess würde vor dem Landgericht Zweibrücken verhandelt werden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Totschlags und hat bereits einen Gutachter beauftragt.
Richter Andreas Herzog hat den Gutachter kontaktiert, um seine Verfügbarkeit zu klären und Termine zu blockieren. «Das entspricht der Praxis dieses Gerichts», sagt der Vizepräsident des Landgerichts.
Eile ist geboten
Das Gericht kann prinzipiell einen eigenen Gutachter wählen, doch darf die Suche nicht zu viel Zeit kosten. Ist der Angeklagte in Untersuchungshaft, gilt das «Beschleunigungsgebot». Wenn nach sechs Monaten die Hauptverhandlung nicht beginnt, prüft das Oberlandesgericht, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt. Meist vertrauen Gerichte daher auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft.
«Wenn ich keine schnellen Verhandlungstermine finde, weil Gutachter und Verteidiger nicht zusammenkommen, suche ich eher einen neuen Verteidiger als einen neuen Gutachter», sagt Herzog. «Um dem Beschleunigungsgebot Genüge zu tun, versuche ich dann in Absprache mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger, einen neuen Prozessvertreter zu finden, der die Termine wahrnehmen kann.»
Rechtsanwälte – insbesondere in Kanzleien – seien häufig kooperativ. «Wir versuchen, das jedoch zu vermeiden, denn der Angeklagte verliert mit der Verteidigung seine Vertrauensperson», erklärt Herzog. Ein Verteidiger könne die Akten in einem Monat durcharbeiten, ein Gutachter brauche in der Regel mindestens sechs Monate.
Gefahr der Nähe
Ein Gutachter muss die nötige Sachkunde mitbringen. Die meisten sind Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie oder haben die Zusatzqualifikation forensische Psychiatrie. Das Gericht kann auch Experten wie Sexualwissenschaftler oder psychologische Psychotherapeuten hinzuziehen. Bei Jugendlichen sollte ein fachkundiger Kinder- und Jugendpsychiater die Begutachtung übernehmen.
«Man kennt die Gutachter mit der Zeit und arbeitet oft mit ihnen zusammen», sagt die Vorsitzende Richterin am Landgericht Kaiserslautern, Susanne Thomas. Die meisten kämen aus dem Einzugsgebiet des Gerichts. Das habe den großen Vorteil, dass man sich gut kenne und wisse, wie der jeweils andere ticke und arbeite.
«Andererseits besteht die Gefahr einer gewissen Nähe», warnt sie. Es bestehe keine Pflicht zur Rotation. «Als Richterin könnte ich einen breiteren Blick bekommen, wenn ich unterschiedliche Sachverständige heranziehen könnte.» Doch – und darin sind sich alle einig – es gibt zu wenige Gutachter, nicht nur in Rheinland-Pfalz. Eine Statistik über deren Zahl im Land gibt es nicht.
Gutachter als Gehilfe des Gerichts
Der Sachverständige unterstützt das Gericht, indem er medizinische Fakten verständlich darlegt. «Er berät das Gericht in Fragen, in denen es keine Sachkunde hat», erklärt Professor Wolfgang Retz. Er ist Leiter der Forensischen Psychiatrie und Psychotherapie an der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
Die Ausführungen des Gutachters sollen der richterlichen Überzeugungsbildung dienen. «Das Gericht muss begründen, warum es juristisch dem Gutachten folgt oder nicht, sonst könnten Revisionsgründe entstehen», sagt Wolfgang Weissbeck. Der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Psychotherapie ist selbst als Gutachter tätig und leitender Arzt im Jugendmaßregelvollzug am Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie am Standort Klingenmünster im Kreis Südliche Weinstraße.
Ein Grund, dem Gutachten nicht zu folgen, kann eine falsche rechtliche Schlussfolgerung sein. «Manchmal passt es auch fachlich nicht», erklärt Richter Herzog. Dann könnte man einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen. In der Regel klärt man offene Punkte bei der Befragung in der Verhandlung.
Auf Mitarbeit angewiesen
Ein psychiatrisches Gutachten muss gewisse Standards und formelle sowie inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Untersuchungsmethode, aber auch das Ausmaß der Störung. Das Gutachten muss nachvollziehbar und transparent sein.
Die Arbeit beginnt mit dem Auftrag, gefolgt von Aktenstudium, Gesprächen mit dem Beschuldigten, Studium der Fremdanamnesen und Testungen bis zur Befragung in der Hauptverhandlung. «Ich muss klarmachen, das ist meine Einschätzung, das ist meine Bewertung, diese Schlüsse ziehe ich daraus», erklärt Weissbeck.
Der Aufwand des Gutachtens hängt von der Schwere des Delikts und der Komplexität des Falls ab. Bis das Gutachten steht, vergehen 20 bis 50 Stunden, dazu kommen Fahrtzeiten und die Verhandlungstage, an denen Gutachter von Anfang an dabei sind.
Der Beschuldigte muss nicht zwingend mit dem Sachverständigen sprechen. «Wenn die Person nicht mitarbeitet, ist es für uns sehr schwierig», sagt Retz. Dann sei man auf die Daten angewiesen, die vorlägen, wie etwa Krankenakten oder bereits bestehende Gutachten.
Die Sorge, es würden häufig Personen als vermindert schuldfähig eingeschätzt, teilt Richter Herzog nicht. «Es kommt nicht so oft vor, wie man vielleicht meint, denn die rechtlichen Hürden sind hoch», sagt er. Seiner Meinung nach sei die Zahl sogar rückläufig.
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