
Die für dieses Jahr erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer wirft ihren Schatten voraus. Sie heizt die Diskussion an, ob es gerechtfertigt ist, Betriebsvermögen weiterhin zu begünstigen. Die SPD-Bundestagsfraktion hat schon kurz nach dem Jahreswechsel deutlich gemacht, dass sie die aktuelle Regelung ablehnt. Die Stiftung Familienunternehmen und Politik schaltet sich jetzt mit einer repräsentativen Umfrage in die Debatte ein. Danach ist mit sinkenden Investitionen zu rechnen, wenn die geltende Verschonungsregel gestrichen werden sollte.
81 Prozent der im Auftrag der Stiftung vom Ifo-Institut befragten Unternehmen sagen dies voraus, falls die Belastung aus der Erbschaftsteuer verschärft werden sollte. 77 Prozent meinen, dann werde die Bereitschaft in der Familie zur Nachfolge im Betrieb sinken. Eine Flat Tax mit einheitlichen Erbschaftsteuersätzen für alle und auf alles halten mehr als 70 Prozent der befragten Mittelständler für schlecht oder sehr schlecht. Ähnlich negativ ist ihr Urteil dazu, ob eine Stundungslösung an die Stelle der Verschonungsregel treten könnte.
Rainer Kirchdörfer, Vorstand der Stiftung Familienunternehmen und Politik, warnt mit Blick auf die Umfrageergebnisse: „Einige Parteien wollen die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen erhöhen. Das führt schon jetzt zu großer Verunsicherung bei Familienunternehmen.“ Deutschland leide seit Langem darunter, dass die privaten Investitionen auf dem Rückzug sind. „Wenn die Politik die Substanz der Betriebe stärker belastet, werden wir einen Sinkflug bei den privaten Investitionen erleben. Das kann niemand wollen.“ An der Umfrage haben sich mehr als 900 Familienunternehmen aller Größenklassen beteiligt. 46 Prozent gaben an, in den nächsten drei Jahren stünden Anteilsübertragungen an Nachfolger an – drei Prozentpunkte mehr als bei einer ähnlichen Erhebung vor drei Jahren.
Das Bundesverfassungsgericht verlangte eine Nachschärfung
Zur Sicherung von Unternehmen mit ihren Arbeitsplätzen erhalten Betriebserben schon länger eine Sonderbehandlung. Sie werden zu 85 Prozent oder sogar vollständig von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie das Unternehmen mindestens fünf oder sieben Jahre fortführen. Wenn es sich nicht um kleine Betriebe handelt, müssen sie außerdem den Erhalt einer gewissen Lohnsumme für diese Zeit nachweisen. Vor zehn Jahren wurde die Regel für reiche Unternehmenserben nachgeschärft. Das hatte das Bundesverfassungsgericht verlangt.
Nun gilt: Wer Betriebsvermögen von mehr als 26 Millionen Euro erbt oder geschenkt erhält, muss künftig nachweisen, dass er der Verschonung bedarf. Der Erbe muss dazu seine Vermögenslage gegenüber dem Finanzamt aufdecken („Hartz IV für Reiche“). Wenn er nur betrieblich genutztes Vermögen hat, profitiert auch er von der Verschonungsregel, aber wenn er hohe Finanzreserven, teure Immobilien und wertvolle Kunstwerke besitzt oder diese mit dem Betrieb erbt, muss er entsprechend Steuern zahlen. Ihm wird zugemutet, bis zur Hälfte des nichtbegünstigten Vermögens für eine große Betriebsübernahme an den Fiskus zu übertragen.
Die SPD-Fraktion hat in ihrem Reformpapier vorgeschlagen, hohe Erbschaften generell stärker zu belasten. Sie will die Verschonungsregelung durch einen Freibetrag für Betriebsvermögen von fünf Millionen Euro ersetzen. Auch will sie die geltenden persönlichen Freibeträge, die nach der Nähe zu Erblasser gestaffelt sind und mit Zehn-Jahres-Fristen mehrfach genutzt werden können, abschaffen. An deren Stelle will sie einen Lebensfreibetrag von einer Million Euro setzen (900.000 Euro für die Familie, 100.000 Euro für Erbschaften und Schenkungen von anderen Personen). Das klingt großzügig, ist aber kaum ein Vorteil für Kinder. Diese können heute von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei bekommen – alle zehn Jahre.
Die Ökonomen Philipp Dörrenberg und Dominika Langenmayr sind der Frage nachgegangen, was für Ausnahmen zugunsten von Betriebsvermögen spricht und was dagegen. Sie verweisen eingangs auf Untersuchungen, nach denen mehr als die Hälfte der privaten Vermögenswerte aus Erbschaften stammt. Zudem hielten die vermögendsten Personen einen Großteil ihres Vermögens in Form von Betriebsvermögen. In Deutschland bestehe etwa die Hälfte des Vermögens des reichsten Prozents der Bevölkerung aus Betriebsvermögen, schreiben sie im „Ifo Schnelldienst“.
Ihre theoretischen und empirischen Erkenntnisse zur Behandlung von Betriebsvermögen bringen sie auf folgende Formel: Befreiungen für Betriebsvermögen wirkten wie eine Steuer auf den Verkauf an Dritte und könnten Inhaber motivieren, ihr Unternehmen ökonomisch stärker aufzustellen, weil sie der nachfolgenden Generation ein wertvolles Unternehmen übertragen wollten. Gleichzeitig weise viel darauf hin, dass ihre Nachfolger im Durchschnitt schlechtere Unternehmenslenker seien als diejenigen, die bei einem Verkauf am Markt in Verantwortung wären.
Die einzuhaltenden Voraussetzungen für die Verschonungsregeln sowie die alle zehn Jahre neu gewährten Freibeträge verzerrten das Firmenverhalten. „Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Abschaffung der Ausnahmen für Betriebsvermögen bei moderaten Steuersätzen viele Unternehmensexistenzen und Arbeitsplätze gefährden würde, allerdings durchaus erwartbar, dass ein solches System negative Investitionswirkungen entfalten würde.“
Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler Deutschland hält es für eine Mär, dass das Bundesverfassungsgericht bald die Verschonungsregel in der Erbschaftsteuer kippen wird. Sie erinnert an den in Karlsruhe vorliegen Vorgang: Der Kläger sei vor dem Finanzgericht gescheitert, das die Revision nicht zugelassen habe, weil es dem Fall keine grundlegende Bedeutung zugemessen habe. Der Bundesfinanzhof habe die daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde richte sich gegen die Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Zwar habe das Bundesverfassungsgericht Stellungnahmen zur Erbschaftsteuer bei verschiedenen Stellen eingeholt, aber das müsse nichts heißen, meint Karbe-Geßler. Das habe es früher schon gegeben, ohne dass die höchsten Richter anschließend tief in die materielle Prüfung des Vorgangs eingestiegen seien. Stattdessen hätten sie die Beschwerde einfach als unzulässig verworfen. Zudem verweist sie darauf, dass das höchste Gericht 2014 festgehalten habe, dass eine Verschonung von Betriebsvermögen möglich sei. Auch wenn der aktuelle Senat anders besetzt ist, sei es kaum vorstellbar, dass er die Kollegen von 2014 bloßstellen und komplett anders urteilen werde.
