
Sie griffen Linke, Polizisten und Ausländer an und wollten einen „Nazi-Kiez“ schaffen. Das Oberlandesgericht (OLG) Jena hat am Mittwoch zwei Mitglieder und einen Unterstützer der rechtsextremistischen Kampfsportgruppe „Knockout 51“ aus Eisenach zu Haftstrafen verurteilt.
Der 27 Jahre alte Hauptangeklagte soll für zwei Jahre und neun Monate in Haft. Die beiden Mitangeklagten erhielten Bewährungsstrafen in Höhe von zwei Jahren sowie einem Jahr und zwei Monaten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesanwaltschaft hatte Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren gefordert, die Verteidiger hingegen hatten auf Freispruch plädiert.
Selbst ernannte Ordnungsmacht
Die Strafschutzkammer des Gerichts stufte „Knockout 51“ als kriminelle Vereinigung ein. Es sei nicht nur ein Kampfsportverein gewesen, sagte der Vorsitzende Richter, vielmehr sei die Gruppierung von Beginn an auf die Begehung von Gewaltstraftaten angelegt gewesen.
Die Gruppe aus dem thüringischen Eisenach wollte als selbst ernannte Ordnungsmacht nicht nur „Feinde“ in ihrer Heimatstadt angreifen. Sie nahm auch bundesweit an Demonstrationen von Corona-Leugnern, Reichsbürgern und Querdenkern teil, um Gewalt auszuüben.
In Eisenach hatten die Rechtsextremisten seit 2019 versucht, über harte Kampfsporttrainings Anhänger zu gewinnen. Die Trainings fanden im „Flieder Volkshaus“ statt, dem Sitz der Geschäftsstelle der Thüringer Partei „Die Heimat“, früher NPD.
Die Zahl 51 im Namen der Gruppe steht für den fünften und ersten Buchstaben des Alphabets: EA – das Kfz-Kennzeichen für Eisenach. Nachdem bereits einige Mitglieder verhaftet worden waren, hatten die nun verurteilten Kevin N. und Marvin W. die Gruppe zusammengehalten.
Der dritte Angeklagte Patrick Wieschke, Kommunalpolitiker der „Heimat“, soll ihnen das Haus zur Verfügung gestellt haben.
Einstufung als kriminelle Vereinigung
Es war bereits der zweite Prozess gegen die rechtsextremistische Gruppierung. In einem ersten Verfahren hatte das OLG Jena im Juli 2024 vier Männer zu Freiheits- und Jugendstrafen verurteilt – unter anderem wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und Körperverletzung. Der Hauptangeklagte erhielt damals drei Jahre und zehn Monate Haft.
Die Bundesanwaltschaft hatte aber doppelt so hohe Strafen gefordert und legte Revision ein. Sie war davon ausgegangen, dass es sich bei „Knockout 51“ um eine terroristische Vereinigung nach Paragraph 129a handele.
Denn die Mitglieder hätten sich 2021 nach einem Angriff von Linksextremisten aus der „Antifa Ost“ auf eine Kneipe und andere Objekte der rechtsextremen Szene radikalisiert. Sie hätten sich gezielt darauf vorbereitet, in vermeintlicher Notwehr linke Gegner zu töten.
Das OLG Jena aber sah keine dringenden Anhaltspunkte dafür, dass über Notwehrlagen hinaus der Tod anderer Menschen bei der Gewaltanwendung der Rechtsextremisten in Kauf genommen wurde. Die Terrorvorwürfe der Bundesanwaltschaft seien „konstruiert“ gewesen, der Paragraph 129a dürfe nicht inflationär verwendet werden, sagte damals der Vorsitzende Richter.
Im Januar dieses Jahres gab der Bundesgerichtshof (BGH) dem OLG Jena in der Hauptsache recht, dass es sich bei „Knockout 51“ zwar um eine kriminelle, nicht aber um eine terroristische Vereinigung handele. Der BGH hob das Urteil in einigen Detailfragen wie der Strafzumessung auf, sodass es auch noch nicht rechtskräftig ist.
Auch beim jetzigen zweiten Prozess hatte das OLG Jena von Anfang an keinen Terrorverdacht erkannt und wollte das Verfahren an das Landgericht Jena verweisen. Der BGH war in diesem Fall jedoch der Beschwerde der Bundesanwaltschaft gefolgt, weil er „hinreichende Hinweise“ für den Verdacht sah, sodass wieder vor dem Oberlandesgericht verhandelt wurde.
