
Die klassische medizinische Versorgung in Arztpraxen und Apotheken wird immer stärker durch Internetangebote flankiert. Die praktische und die wirtschaftliche Bedeutung von ärztlichen Diagnosen und Behandlungen über das Internet (Telemedizin) und der Online-Verkauf von Medikamenten nimmt deutlich zu.
Gesteigert wird die Nachfrage auch durch den Trend zu medizinischen Lösungen für ästhetische Bedürfnisse, für Leistungssteigerungen und die Verlangsamung von Altersprozessen. Hinzu kommt, dass Gesundheitsangebote, auch aus dem Ausland, über die Plattformen bequem zu erreichen sind, vor allem, wenn die Betreiber Telemedizin, Online-Apotheke und die Herstellung von Medikamenten für Kunden im In- und Ausland bündeln.
Strenge nationale Regeln für Werbung
Der dynamische Markt für Gesundheitsdienstleistungen trifft hierzulande jedoch auf einen strengen nationalen Regulierungsrahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, des Wettbewerbs und der Verbraucher. Manche Kritiker sprechen deshalb von einer „deutschen Festung“. Doch diese Festung könnte nun bröckeln. Grund dafür ist eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, der am Donnerstag die europäische Dienstleistungsfreiheit in den Fokus rückte. Durch diesen europarechtlichen Blick auf die Telemedizin kommt Bewegung in die Bewertung fernmedizinischer Angebote.
Der Erste Zivilsenat, der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständig ist, setzte das Verfahren aus und rief den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an (Az. I ZR 118/24). Der EuGH wird sich dann demnächst mit möglichen Gesundheitsrisiken durch Telemedizin befassen.
In Deutschland galt lange Zeit ein striktes Werbeverbot für medizinische Diagnosen, wenn diese nicht auf eigener Wahrnehmung des Arztes am Patienten beruhten. Mit Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes 2019 wurde das Verbot gelockert. Das Werbeverbot greift demnach nicht bei Fernbehandlungen, „die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt zu dem behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“.
Online-Diagnose durch Ärzte in Irland
Der BGH hatte über eine Klage gegen das Münchener Unternehmen Wellster Healthtech zu entscheiden, das mehrere Gesundheitsportale betreibt. Unter anderem wird Hilfe bei Erektionsstörungen angeboten. Zur Behandlung gehört eine sogenannte Online-Diagnose durch Ärzte in Irland. Die Begutachtung beruht im Wesentlichen auf einem Fragebogen zum Gesundheitszustand, zu Krankheitssymptomen, der Einnahme von Medikamenten und Unverträglichkeiten. Die in Irland registrierten Partnerärzte stellen dann ein Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhandelsapotheke weiter, die das Präparat an den Kunden verschickt.
Nach Ansicht des klagenden Verbands „Integritas“, in dem sich Ärztekammern und Kliniken zur Einhaltung von Wettbewerbsregeln zusammengeschlossen haben, verstößt die Werbung von Wellster für die Online-Diagnose durch Ärzte in Irland gegen deutsches Recht. Denn nach den allgemeinen medizinischen Standards, auf die im Heilmittelwerbegesetz verwiesen werde, sei bei Erektionsstörungen wegen möglicher psychischer Ursachen ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient grundsätzlich erforderlich. Das Berufungsgericht folgte dem und verurteilte Wellster Healthtech, die beanstandete Werbung zu unterlassen.
Mögliche Kollision mit der Dienstleistungsfreiheit
Der BGH stellte am Donnerstag klar, dass auch europäisches Recht zu beachten sei. Werbebeschränkungen für das deutsche Gesundheitswesen könnten mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit kollidieren, wenn telemedizinische Leistungen untersagt werden, die rechtmäßig von Ärzten in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden, teilte der BGH mit. Nach irischen Standards war die umstrittene Online-Diagnose offenbar – anders als nach deutschen Recht – zulässig. Aber damit ist noch nicht entschieden, wie es nun weitergeht.
Der EuGH soll nun klären, so der BGH, ob eine Beschränkung der europäischen Dienstleistungsfreiheit wegen des besonderen Gefahrenpotentials einer medizinischen Fernbehandlung und damit aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein kann.
Für die Anbieter von Telemedizin ist der Beschluss des BGH schon deshalb ein großer Fortschritt, weil das höchste Zivilgericht nach ihrer Ansicht damit klargestellt hat, dass die rechtliche Bewertung digitaler Gesundheitsangebote nicht isoliert am restriktiven deutschen Recht zu messen ist, sondern es daneben auch auf die europarechtliche Einordnung ankommt. Manuel Nothelfer, Gründer und Vorstandschef von Wellster Healthtech, sprach deswegen nach der Verkündung von einem „Grundsatzurteil“ zur Telemedizin. Wenn seriöse Anbieter nicht mehr sichtbar kommunizieren dürften, entstehe eine Informationsasymmetrie im Gesundheitsmarkt. Bislang fehlten Anbietern und Patienten klare, europaweit nachvollziehbare Regeln. Nothelfer hofft, dass der EuGH demnächst Klarheit schaffen werde.
Der Telemedizin fehlen eindeutige europaweite Regeln
Einen wichtigen Pflock habe der BGH aber schon eingeschlagen, sagt auch Elisa Fontaine, Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei CMS. Er erkenne ausdrücklich an, dass die deutschen Werberestriktionen die EU-rechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit von Ärzten im EU-Ausland berühre. Damit rücke die Frage in den Fokus, ob nationale Qualitätsanforderungen ohne Weiteres als Maßstab für die Bewerbung grenzüberschreitender telemedizinischer Leistungen herangezogen werden dürften.
Der EuGH werde nun eine Antwort darauf finden müssen, wie weit nationale Beschränkungen der Werbung für Telemedizin aus Gründen des Gesundheitsschutzes reichen dürfen, erklärt Fontaine. Die Entscheidung aus Luxemburg habe das Potential, den rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Telemedizin in der EU zu verändern.
