
„Den Holocaust hat es nie gegeben“. Mit diesem Satz auf einem großen Plakat vor dem Hintergrund einer Landschaftsidylle warb einst der Förderverein für das Mahnmal für die ermordeten Juden. Die Aufklärung im Kleingedruckten änderte nichts an Protesten auch aus dem Zentralrat der Juden und verhinderte auch nicht die Strafanzeige eines Holocaust-Überlebenden. Der Fall verdeutlicht die Crux einer Strafbarkeit der Verwendung von Tabus – seien es Zeichen, Behauptungen oder Meinungen. Der Gesetzgeber macht selbst Ausnahmen; und natürlich muss jede Einschränkung der Meinungsfreiheit wohlabgewogen sein.
Wichtig ist der Zusammenhang
Wenn man, aus historischen Gründen und um des lieben öffentlichen Friedens willen, an der Strafbarkeit von verfassungsfeindlicher Symbolik festhalten will, so muss natürlich auch ermittelt werden. Ohne Ansehen der Person – sehr wohl aber in Ansehung des Zusammenhangs.
Eine Verwendung durch Journalisten, Historiker oder Satiriker zur Bloßstellung von NS-affinem Gedankengut (wie in den Fällen Fleischhauer und Zitelmann) ist etwas anderes als der Gebrauch von NS-Parolen vor jubelnden Parteianhängern.
Die chronisch über Überlastung klagende Justiz sollte das Wesentliche, das wirklich Strafbare erkennen. Das gehört zu ihrem Job. Aber es stimmt auch: Man darf nicht alles sagen. Es gibt auch keinerlei Mehrheiten, das zu ändern. Umso wichtiger, angemessen zu handeln.
