
Wer sein Haus abreißen lässt und die gemeinsame Giebelwand ungeschützt der Witterung überlässt, muss dem Nachbarn die Folgeschäden ersetzen. Zwei Nachbarn bewohnten ein Doppelhaus mit gemeinsamer Giebelwand. Als ein Eigentümer seine Hälfte abreißen und durch einen Neubau ersetzen ließ, stand die freigelegte Wand wegen eines Baustopps rund fünf Wochen ungeschützt im Regen.
Die anschließend angebrachte Schutzfolie wurde während der Bauarbeiten wiederholt eingeschnitten und nie ordnungsgemäß wiederhergestellt. Im Nachbarhaus drang Feuchtigkeit ein, später bildete sich Schimmel. Ein Sachverständiger bezifferte den Sanierungsaufwand, den der Nachbar in Höhe von rund 8700 Euro einklagte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung und stützte sich auf die Grundsätze des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser greift, wenn von einem Grundstück Einwirkungen ausgehen, die der Nachbar nicht dulden muss, aber auch nicht rechtzeitig abwehren kann. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Es genügt, dass er als Störer für die Gefahrenquelle verantwortlich ist. Der Bauherr konnte sich deshalb nicht damit entlasten, dass er eine erfahrene Baufirma und einen Architekten beauftragt hatte.
Der Nachbar wiederum hatte die Durchfeuchtung nicht rechtzeitig erkennen und daher auch nicht unterbinden können. Ein Bauvorhaben endet somit nicht an der Grundstücksgrenze. Wer eine gemeinsame Wand freilegt, sollte sie unverzüglich abdichten und den Schutz auch während längerer Pausen sicherstellen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Juli 2026, Aktenzeichen 9 U 94/25).
Fiona Ruby ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.
