
Verbraucherschützer können im Rechtsstreit mit Vodafone wegen Preiserhöhungen für Internetverträge über DSL- oder Kabelanschlüsse einen Etappensieg vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verbuchen. Nach einem am Donnerstag verkündeten EuGH-Urteil verleiht eine Vorschrift des EU-Rechts dem Telekommunikationsanbieter kein Recht auf einseitige Änderung von Vertragsbedingungen. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Vodafone-Klausel zu den Preisanpassungen rechtswidrig war. Diese Frage beschäftigt gleich zwei deutsche Gerichte.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, welches den EuGH angerufen hatte, läuft eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Vodafone (Az.: I-20 U 35/24). Diese Klage zielt darauf, dem Unternehmen die künftige Verwendung der umstrittenen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu untersagen. Außerdem haben die Verbraucherschützer vor dem OLG Hamm eine Sammelklage gegen Vodafone eingereicht, damit das Unternehmen den Kunden die Beträge erstattet, die aus Sicht der Verbraucherschützer unrechtmäßig waren. Bis September haben sich nach Angaben des vzbv mehr als 116.000 Menschen der Klage gegen Vodafone angeschlossen; die Teilnahme sei weiterhin möglich (Az.: I-12 VKl 1/23).
Fünf Euro mehr im Monat
Die Verbraucherzentrale klagt gegen Vodafone, da das Unternehmen im Frühjahr 2023 die monatlichen Pauschalpreise für Festnetz- beziehungsweise Kabelanschlüsse einseitig erhöhte, in vielen Fällen um fünf Euro im Monat. Nach Ansicht der Verbraucherschützer ist die entsprechende AGB-Klausel rechtswidrig. Vodafone-Kunden würden dadurch unangemessen benachteiligt. Das Unternehmen hält dagegen, die Kunden seien ausreichend geschützt, da sie den Vertrag kostenlos kündigen könnten, wenn sie mit Änderungen nicht einverstanden seien. Die Verbraucherschützer überzeugt das nicht. Ein Kündigungsrecht mache eine inhaltlich unangemessene oder intransparente Änderungsklausel nicht automatisch wirksam.
In dem Verfahren vor dem EuGH ging es um die Auslegung einer Vorschrift zum Kündigungsrecht im „Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation“. Der EuGH stellte klar, die Vorschrift diene dem Schutz von Kunden vor nachteiligen Änderungen ihres Telekommunikationsvertrags. Ein Recht für Telekommunikationsanbieter, die Vertragskonditionen für Endnutzer einseitig zu ändern, ergebe sich daraus nicht. Vielmehr benötigten die Anbieter dafür eine eigenständige Rechtsgrundlage und müssten die zusätzlichen Anforderungen des Unions- und nationalen Verbraucherschutzrechts einhalten (Rs.: C‑669/24).
Die Europarichter folgten damit im Wesentlichen der Argumentation der Verbraucherschützer. Vzbv-Chefin Ramona Pop sprach von „ausgezeichneten Nachrichten für die Sammelklage der Verbraucherzentrale gegen Vodafone“. Ein Sprecher des Telekommunikationsanbieters teilte mit, man werde nun die Entscheidung und mögliche Auswirkungen analysieren.
