
Mark Zuckerbergs Problem ist kein finanzielles, es ist ein grundsätzliches: Plötzlich werden seine gesellschaftsgestalterischen Ambitionen als solche juristisch angegriffen. Die Klagewelle gegen Meta stellt infrage, worauf der Konzern schon lange seine Vision baut, wie etwa Jeannie Suk Gersen im Magazin „The New Yorker“ betont: Es geht nicht bloß um Vernetzung oder Verbreitung von Inhalten, sondern um die Macht, digitale soziale Räume nach eigenen Interessen zu konstruieren, also die Welt, in der Menschen leben. Und die jetzt entstehende Rechtsprechung könnte nach den sozialen Netzwerken auch die neuesten Schnittstellen zwischen Mensch und digitalem Raum betreffen, KI-Assistenten und Smart Glasses.
Seit Facebook Breitenwirkung erreichte und besonders seit seiner Übernahme von Instagram haben Rechtswissenschaftler, Politologen und Philosophen darüber nachgedacht, was Plattformmacht heißt. Journalisten haben diese Gedanken vielfach aufgenommen. Die Juristen, die mit den neuen Klagen befasst sind, tun das ebenfalls, weil Rechtsprechung, die vor dem Zeitalter sozialer Medien entstanden ist, angepasst und weiterentwickelt werden muss.
Es geht um mehr als um Onlinesucht
Vor einem Bundesgericht in Oakland werfen vier von insgesamt 29 klagenden Bundesstaaten Meta vor, Facebook und Instagram so gestaltet zu haben, dass Kinder und Jugendliche an die Plattformen gebunden werden und dort möglichst viel Zeit verbringen. Tausende ähnliche Verfahren laufen. Der Konzern weist alle Vorwürfe zurück, erlitt andernorts aber bereits Niederlagen. In New Mexico wurde er Anfang August zur Zahlung von 567 Millionen Dollar verurteilt, erstmals als „public nuisance“, also wörtlich als öffentliches Ärgernis, aber inhaltlich eher als Gefahr für die öffentliche Ordnung. Das Geld soll in einen Fonds zur Unterstützung Jugendlicher mit psychischen Problemen gehen.
Viel entscheidender sind aber die Eingriffe, die das Gericht verfügte, weil sie direkt die Architektur der digitalen sozialen Welt berühren, die Meta baut: Alterskontrollen, zeitliche Nutzungsgrenzen, Einschränkungen bei Benachrichtigungen auf dem Display für Minderjährige. Der Konzern will sich auch gegen dieses Urteil wehren, mit gutem Grund: Es übersetzt die rechtliche und philosophische Diskussion der vergangenen Jahre in juristische Argumente und greift damit die Plattformmacht direkt an. So kann sich verändern, was überhaupt Gegenstand von Regulierung ist.
Lange konnte Meta argumentieren, dass mögliche Schäden für Nutzer nur aus dem entstehen, was sie selbst auf den Plattformen tun und teilen. Section 230 des Communications Decency Act war in aller Munde, denn der Paragraph schützt die Anbieter vor der Haftung für das, was ihre Nutzer selbstbestimmt tun. Die neuen Klagen setzen aber genau dort an, wo das nicht mehr jede Diskussion über Verantwortung beenden kann: bei der Architektur der von Meta gebauten sozialen Welt selbst. „Infinite Scroll“, Likes, Notifications, Empfehlungen, das alles sind Elemente, die Facebook und Instagram gebaut haben, um Verhalten und Aufmerksamkeit zu steuern.
Produkthaftung als Hebel
Der Jurist Jonathan G. Cedarbaum beschreibt in „Lawfare“ deswegen die Produkthaftung als Gegenmittel gegen die weitgehende Freiheit, die Section 230 den Techkonzernen biete. Es sei eben nicht mehr nur „Content“, der schaden kann, sondern die Art, wie das Produkt selbst die Menschen miteinander und mit dem Inhalt interagieren lässt. Die medienwissenschaftliche Kritik wird so in Rechtswissenschaft übersetzt. Tarleton Gillespie problematisierte schon 2010 den Begriff „Plattform“, den die Konzerne nutzen, als verschleiernd und beschrieb in „Custodians of the Internet“ von 2018 das Produkt als vermeintlich neutrale Infrastruktur, die Information nicht nur bereitstelle, sondern auch hierarchisiere.
Lina Khan arbeitete, bevor sie unter Präsident Joe Biden Chefin der FTC (Federal Trade Commission) wurde, wissenschaftlich zu Plattformmacht als Gatekeeper-Macht: Entscheidend sei nicht allein der Marktanteil, sondern die Kontrolle der Infrastruktur und damit letztlich die Macht über Regeln, nach denen Massen von Menschen handelten, so Khan 2018 in „Sources of Tech Platform Power“. Meta, so haben diese Kritiker ein ums andere Mal gezeigt, entscheidet über Sichtbarkeit und Verhalten; nicht darüber, was ein Journalist oder Jurist oder Politologe schreibt, aber darüber, ob es Millionen Menschen sehen. Und aus den Milliarden sozialer Interaktionen gewinnt der Konzern Datenwissen über Menschen.
Recht definiert Technologie
Margot E. Kaminski und Meg Leta Jones schrieben im „Yale Law Journal“ kürzlich, man könne nicht einfach warten, bis eine neue technische Entwicklung die alte Rechtsprechung herausfordere. Das Recht könne im Gegenteil mitkonstruieren, was eine neue Technologie gesellschaftlich sei: „Speech“, ein Produkt oder System mit quantifizierbaren Risiken oder eine marktvermittelte Infrastruktur. Diese Kategorien entschieden darüber, welche Verantwortung und welche Eingriffe möglich würden. Sehe man die Plattformen als Medium freier Rede an, hätten die Unternehmen weitreichenden Schutz. Verstehe man sie als bewusst gestaltetes Produkt, wären Sicherheitsvorgaben und Produkthaftung plausibler. Und wenn auch Richter sie zunehmend als gesellschaftliche Infrastruktur einordnen, stellt sich die Frage, welche Entscheidungen über Aufmerksamkeit und Verhalten ein privates Unternehmen treffen darf.
Wenn Gerichte nun festlegen, wie Facebook oder Instagram etwa Jugendliche ansprechen dürfen und wenn solche Urteile Bestand haben, verliert Meta nicht notwendigerweise Marktanteile, aber Gestaltungsmacht über die digitale soziale Welt. Das Urteil aus New Mexico deutet darauf hin, dass sich diese Überlegungen auch auf KI-Assistenten und Smart Glasses übertragen lassen könnten. So könnte man mit dem Angriffspunkt „public nuisance“ oder auch mit der Produkthaftung fragen, ob es ein legitimes Produktziel sein soll, einen Jugendlichen mit dem Angebot emotionaler Fake-Nähe in einem KI-Dialog zu halten.
Meta hat juristische und politische Mittel dagegen, geht gegen die Urteile vor und macht Lobbyarbeit. Auch die Kausalität zwischen einzelnen technischen Elementen und psychischen Schäden ist wissenschaftlich nicht eindeutig geklärt. Doch der Konflikt hat sich bereits verschoben und dreht sich nicht mehr um die Frage, welche Inhalte Facebook oder Instagram zulassen dürfen. Sie lautet jetzt: Welche soziale Umwelt darf Meta bauen, wie darf es menschliche Reaktionen kalkulieren und welche Mitsprache sollen Recht, Politik und Gesellschaft dabei haben? Für einen Konzern, dessen Geschäft und auch gesellschaftsgestalterische Ambition die Architektur der digitalen sozialen Welt ist, ist das eine Herausforderung.
