
Der langjährige Rechtsextremist Sven Liebich, der aufgrund eines geänderten Geschlechtseintrags inzwischen Marla-Svenja Liebich heißt, wird seine Haftstrafe in einem Männergefängnis verbüßen. Nach der Auslieferung aus der Tschechischen Republik am Mittwoch war Liebich zunächst in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Chemnitz untergebracht worden. Die Anstaltsleitung entschied nun, Liebich nicht dort zu belassen. Liebich wurde daraufhin in die JVA Zeithain verlegt, eine Einrichtung des Männervollzugs.
Der Fall hatte bundesweit Aufsehen erregt, weil er zu einem Praxistest für die Behörden im Umgang mit dem Selbstbestimmungsgesetz wurde. Liebich war 2023 wegen Volksverhetzung und anderer Straftaten zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt worden. 2025 ließ Liebich seinen Geschlechtseintrag von männlich auf weiblich ändern – mutmaßlich, um das Gesetz zu diskreditieren und Einfluss auf seine Haftbedingungen zu nehmen.
Liebich sollte die Strafe bereits Ende August 2025 antreten, floh vorher allerdings in die Tschechische Republik. Erst nach der Festnahme und Auslieferung nach Deutschland konnte die Strafe vollstreckt werden. Liebich hatte die Auslieferung vor einem tschechischen Gericht noch mit dem Argument zu verhindern versucht, in einem deutschen Männergefängnis nicht sicher zu sein.
Entscheidung „nach Abwägung aller maßgeblichen Aspekte“ getroffen
Die Unterbringung in einem Männerstrafvollzug, obwohl Liebich rechtlich als Frau gilt, stützt sich auf eine Regelung im sächsischen Strafvollzugsgesetz. Danach sind männliche und weibliche Gefangene zwar grundsätzlich getrennt unterzubringen. Im Einzelfall sind Abweichungen zulässig. Zu berücksichtigen sind dabei die „Persönlichkeit und die Bedürfnisse der Gefangenen, das Vollzugsziel sowie die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Belange der übrigen Gefangenen“. Der Trennungsgrundsatz ist damit nicht ausnahmslos, sondern eröffnet den sächsischen Behörden einen Ermessensspielraum, den sie gerade in atypischen Konstellationen nutzen können.
Eine begleitende Verwaltungsvorschrift regelt nähere Vorgaben zum Umgang mit trans-, intergeschlechtlichen und nicht binären Personen. Für sie sollen „individuelle Lösungen“ gefunden werden, auch um Isolation oder Stigmatisierung zu vermeiden. Welche konkreten Gründe im Fall Liebich den Ausschlag gaben, teilte die Anstaltsleitung unter Hinweis auf den Persönlichkeitsschutz nicht mit. Die Entscheidung sei „nach Abwägung aller maßgeblichen Aspekte des Einzelfalls“ getroffen worden.
Über Liebichs Geschlechtseintrag entscheidet das Amtsgericht Halle
Ob jemand tatsächlich dem weiblichen oder männlichen Geschlecht angehört, prüft die Anstaltsleitung nicht. Maßgeblich ist allein der Eintrag nach dem Selbstbestimmungsgesetz. Das von der Ampelkoalition verabschiedete und im November 2024 in Kraft getretene Gesetz erlaubt trans-, intergeschlechtlichen und nicht binären Menschen, Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine einfache Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen.
Kritiker des Gesetzes sehen im Fall Liebich ein Beispiel dafür, wie eine bloße Änderung des Geschlechtseintrags strategisch genutzt werden könnte, um staatliche Entscheidungen zu beeinflussen. Vor dem Amtsgericht in Halle steht derzeit noch eine Entscheidung darüber aus, ob die Änderung des Geschlechtseintrags im Fall Liebich rückgängig gemacht werden kann.
Die sächsische Justizministerin Constanze Geiert (CDU) hatte bereits angekündigt, sich für eine Nachschärfung des Gesetzes einzusetzen. Die Entscheidung aus Chemnitz begrüßte sie ausdrücklich. „Gut, dass die JVA schnell Klarheit geschaffen und sich nicht auf Inszenierungen eingelassen hat“, sagte sie der F.A.Z. Die Verlegung in den Männervollzug liege auch im Interesse der Sicherheit der in Chemnitz inhaftierten Frauen. „Tricks, Täuschungen und Spielchen führen im Rechtsstaat nie zum Erfolg“, sagte Geiert.
