
Ist das nicht süß? Bilder und Videos vom ersten Mal zu Hause nach der Geburt eines Babys, vom Geburtstag oder dem ersten Schultag in den sozialen Medien sind schon lange keine Seltenheit mehr. Sogenannte „Family-Influencer“ haben daraus ein Geschäftsmodell gemacht: Sie teilen ihre manchmal stressigen, manchmal glücklichen Familienerlebnisse mit der Öffentlichkeit und profitieren von Werbeeinnahmen. Die erfolgreichsten von ihnen haben hierzulande auf Tiktok, Youtube und Instagram mehr als eine Million Follower. Aber wo hört harmloses Filmen auf und beginnt Kindeswohlgefährdung?
„Eltern unterschätzen regelmäßig, dass sie heute Entscheidungen treffen, mit denen das Kind als Teenager oder Erwachsener leben muss“, betont Norman Buse, Fachanwalt für Medienrecht der Kanzlei Buse Herz Grunst Rechtsanwälte, auf F.A.Z.-Nachfrage. Wenn Mütter in einem Video über die Periode ihrer Tochter sprechen oder Väter detailliert über das Einnässen ihres Sohnes berichten, findet der Nachwuchs das später oft überhaupt nicht lustig.
Dabei ist laut Buse vieles rechtlich zulässig. Dazu zählt er neutrale Alltagsszenen wie etwa gemeinsames Kochen, Spielen oder einen Familienausflug, ohne dabei das Kind bloßzustellen. Doch je älter das Kind sei, desto stärker zähle zusätzlich dessen eigener Wille. Er findet, spätestens von 14 Jahren an sollten Erziehungsberechtigte den Jugendlichen konkret einbeziehen und seinen möglichen Widerspruch respektieren.
Aus der Sicht von Birgit Rosenbaum von der Kanzlei LHR Rechtsanwälte sollten Jugendliche möglicherweise schon früher miteinbezogen werden. Grundsätzlich gilt: „Bilder und Videos von Minderjährigen dürfen nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden“, sagt sie im F.A.Z.-Gespräch. Sobald Minderjährige die erforderliche Einsichtsfähigkeit hätten, müssten sie zusätzlich einwilligen. Oft ist das laut der Rechtsanwältin mit 14 Jahren der Fall, aber es handelt sich nicht um ein festes Mindestalter.
Werbung muss als solche erkennbar sein
Für Babys und Kleinkinder bestehen besondere Regeln. In einer Handlungsempfehlung für Family-Influencer von vier Landes-Medienanstalten heißt es dazu: „Regelmäßige und größere Rollen in Videos oder eine Mitwirkung unter detaillierter Anleitung der Eltern ist Kindern unter drei Jahren verboten, danach nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung erlaubt.“
Sollte es sich um werbliche Inhalte drehen, müssten diese laut Rechtsanwalt Buse auch als solche erkennbar sein. Das gelte insbesondere dann, wenn Kinder Produkte präsentierten, Rabattcodes nennten oder Teil einer Kampagne seien. „Kinder übernehmen dann de facto die Rolle eines Testimonials“, sagt er. An sich sei das rechtlich möglich. Es kommt ihm zufolge aber darauf an, dass sich Eltern dabei innerhalb der Schutzgrenzen bewegen und sensibel mit den Kindern umgehen.
Nach dem Jugendschutz unzulässig ist es hingegen laut Buse, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, Kinder sexualisiert werden oder die Inhalte zu riskantem Verhalten anregen. „Die Schwelle ist hier deutlich niedriger als bei Erwachsenen“, sagt Buse. Was bei einem 25 Jahre alten Influencer möglicherweise noch als Provokation gelte, könne bei einem zwölf Jahre alten Teenager bereits als unzulässige Sexualisierung oder als jugendgefährdend zu werten sein.
Achtung bei Krankheit und Wutanfällen
Problematisch bis unzulässig sei es insbesondere, wenn sich Kinder zum „dauerhaften Hauptprodukt“ entwickelten. Wenn Reichweite entscheidend darauf basiere, dass Kinder in jeder Lebenslage gezeigt würden, etwa bei Krankheit, Wutanfällen oder Trennung der Eltern. Solche Bilder und Videos seien mit dem Schutz der Entwicklung und der Privatsphäre des Kindes kaum in Einklang zu bringen.
„Wo Reichweite und Monetarisierung über das Kindeswohl gestellt werden, sind die rechtlichen Grenzen schnell überschritten“, warnt Buse. Wann konkret eine Kindeswohlgefährdung oder sogar Kinderarbeit vorliege, lasse sich nicht pauschal beantworten. „Am Ende muss das ein Gericht entscheiden“, meint er. Rechtsanwältin Rosenbaum sieht das ähnlich.
Doch wie können sich Betroffene wehren? An sich ist es laut Buse für Jugendliche möglich, gegen ihre eigenen Eltern vorzugehen. Zugleich betont er: „Wir selbst hatten bislang keinen Fall, in dem ein Kind seine Eltern tatsächlich gerichtlich verklagt hat.“ Sollte eine mögliche Grenzüberschreitung vorliegen, könnten Kinder, vertreten durch Sorgeberechtigte oder auch durch das Jugendamt sowie Ergänzungspfleger, zivilrechtlich dagegen vorgehen. Das gilt Buse zufolge auch für Dritte, deren Kinder ohne Einwilligung gezeigt oder für Fake Profile genutzt werden.
Im schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe
Was außerdem möglich sei: Ein Jugendlicher, der durch bestimmte Posts bloßgestellt oder unzumutbar exponiert sei, könne grundsätzlich verlangen, dass diese Inhalte gelöscht werden, „notfalls auch gegenüber den eigenen Eltern“. Buse weist darauf hin, dass Eltern nicht nur Unterlassungs- und Löschungsansprüche riskieren, sondern im Extremfall auch familiengerichtliche Maßnahmen bis hin zu Einschränkungen der elterlichen Sorge. Unter Umständen seien auch strafrechtliche Konsequenzen möglich wie etwa Geldstrafen oder in schweren Fällen Freiheitsstrafen.
Wie groß das Ausmaß des problematischen Verhaltens von Eltern überhaupt ist, lässt sich bisher nur schwer beantworten. Um sich dieser Frage zu nähern, hat das Leibniz-Institut für Medienforschung eine Untersuchung von 359 Profilen von Familien-Influencern mit Kindern unter fünf Jahren durchgeführt. Der Kern der Ergebnisse: Die Darstellung von Kindern mit dem Ziel, Geld zu verdienen, sei strukturell in der Strategie von vielen Familien-Influencern verankert. In etwa 44 Prozent aller untersuchten Beiträge waren Kinder dieser Altersgruppe zu sehen, in einem Viertel der Fälle spielten die Kinder eine zentrale Rolle. Insgesamt aber scheine es der Mehrheit der Eltern wichtig zu sein, ihre Kinder außerhalb eines werblichen Kontextes darzustellen.
Bedenklich seien Profile mit hohen Reichweiten, vielen Likes und Kommentaren. Gleiches gilt für regelmäßig neue Inhalte mit Kindern, bei denen diese nicht unkenntlich gemacht werden. Laut der Untersuchung trifft dieses problematische Verhalten auf etwas mehr als jeden zehnten Beitrag zu. Mehr als die Hälfte der Top-25-Influencer verzichtet darauf, ihre Kinder unkenntlich zu machen. Etwa mehr als ein Drittel weist demnach identifizierbare Kinder unter zwei Jahren auf.
Kinderkommission warnt vor möglicher „Kinderarbeit“
Die vier Landes-Medienanstalten, die die Untersuchung in Auftrag gegeben haben, sehen auch psychologische Risiken. Es bestehe die Gefahr, dass Kinder unter Druck gerieten, wenn sie für den Content „funktionieren“ müssten, heißt es in einer Stellungnahme. Außerdem könne es problematisch sein, wenn Kinder ihren Selbstwert auch über Likes, Klicks und Kommentare steigerten. Mehr noch: „Wenn das Zuhause zum permanenten Drehort wird, verliert es die Funktion als besonders geschützter Raum.“
Die Problematik ist schon im politischen Berlin angekommen. „Solche Veröffentlichungen können die Persönlichkeitsentwicklung und Privatsphäre von Kindern signifikant beeinträchtigen“, heißt es in einer Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages. In kommerziellen Fällen, in denen die „Freizeitgestaltung“ und „altersgemäße Entwicklung“ leiden, ist sogar von „Kinderarbeit“ die Rede.
Um Kinder davor zu schützen, reichen bestehende Gesetze demnach nicht aus. Die Kommission fordert die Bundesregierung dazu auf, ein Verbot von Darstellungen zu prüfen, die die Identität der Kinder offenlegen. Das bezieht sich explizit aber nur auf kommerzielle Profile, welche Reichweite und Werbeeinnahmen maximieren. Bilder und Videos, die Kinder in intimen Momenten wie Nacktheit, Krankheit und Weinen zeigen, sollen hingegen komplett verboten werden. Darüber hinaus soll die Regierung eine finanzielle Beteiligung durch Treuhandkonten bei regelmäßigen Kinderauftritten prüfen.
Werbung als Tipp von Freunden
Auch Rechtsanwältin Rosenbaum wünscht sich einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen. Sie bevorzugt jedoch andere Mittel: Es brauche nicht mehr Gesetze, „sondern mehr Urteile der Gerichte“, sagt sie. Entscheidungen der Richter könnten mehr Klarheit bringen. Das Problem aus ihrer Sicht: Wo kein Kläger, kein Richter. „Eltern, die das Kindeswohl gefährden, landen zu selten Gericht“, sagt sie. Es mangele möglicherweise an Personen, die die Rechte der Kinder geltend machen könnten. Hier sieht sie durchaus noch Handlungsbedarf.
Während Influencing durchaus den familiären Frieden zerstören kann, stellt sich die Werbewirtschaft andere Fragen. Allgemein kennt der Markt für Influencer-Werbung in Deutschland seit Jahren nur eine Richtung: nach oben. Statista schätzte die Werbeausgaben 2024 auf rund 723 Millionen Euro. Agenturen betonen die Bedeutung von Familien-Influencing. Marken könnten besonders von der authentischen Art der Influencer-Familien profitieren: „Wenn sie Produkte empfehlen, wird das nicht als Werbung wahrgenommen, sondern als Tipp von Freunden“, heißt es in einem Blogbeitrag der Agentur Medialabel, der komplett auf Hinweise auf mögliche Risiken verzichtet.
Medienanwalt Buse mahnt, potentielle Gefahren ernst zu nehmen – auch wenn die Videos und Fotos keine Werbung darstellen. Sinnvoll sei es, Kinder möglichst gar nicht oder nur unkenntlich darzustellen, auf intime Details und sensible Themen wie Fotos vom Wickeltisch oder Wutausbrüche konsequent zu verzichten. Zugleich weist er darauf hin, dass „Verpixelung ein Baustein eines verantwortungsvollen Umgangs“ sei, aber „kein Freibrief“.
Rechtsanwältin Rosenbaum stimmt zu: „Wenn eine Person identifizierbar ist, hilft eine Verpixelung auch nicht weiter.“ Für Buse ist entscheidend: Würde ich diesen Inhalt meinem eigenen erwachsenen Kind später noch ins Gesicht erklären wollen? Er betont, wenn die ehrliche Antwort Nein sei, helfe auch technische Unkenntlichmachung nur begrenzt.
