
Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gehen vor: Die „Ostdeutsche Allgemeine Zeitung“ (OAZ) ist nach dem Landgericht Dresden auch vor dem Oberlandesgericht Dresden gescheitert. Äußerungen im Blog „Volksverpetzer“ müssen weder zurückgenommen noch zensiert werden. Es ist ein Sieg auf ganzer Linie für die Journalisten Matthias Meisner und Oliver Rautenberg.
Im April hatten sie den Artikel „OAZ relativiert rechte Öko-Sekte“ veröffentlicht. Analysiert wurde darin die OAZ-Berichterstattung über eine Waldorfschule und eine dort geschasste Lehrerin. Gegen dreizehn Äußerungen im „Volksverpetzer“ wehrte sich die „OAZ“ vorgerichtlich, später (nur noch) gegen sechs Äußerungen gerichtlich; nun im einstweiligen Verfügungsverfahren (Aktenzeichen: 4 W 344/26).
Meinungsäußerungen, keine strafbare Beleidigung
Dabei argumentierte die „OAZ“, dass der „Volksverpetzer“ selbst damit werbe, Fakten – statt Meinungen – zu präsentieren. Man könne sich beim „Volksverpetzer“ daher nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Das Gericht urteilte indes, die Berichterstattung sei hinzunehmen. Wie bereits beim Landgericht haben die Richter auch diesmal auf eine umfassende Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines „OAZ“-Journalisten verwiesen. Es sei insbesondere zulässig, den „OAZ“-Journalisten als „Faktenleugner“, „Anthroposophie-Funktionär“ und „selbsternannten Philosophen“ zu bezeichnen, weil es sich dabei nicht um beweisbare Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen handele, die keine strafbare Beleidigung oder Schmähkritik enthielten.
Ein weiterer Streitpunkt war die Kapitelüberschrift „Rechte Öko-Sekte sei rechts? – die OAZ: ‚Von wegen!‘“. Im „OAZ“-Artikel gab es keine Äußerung mit dem Inhalt „von wegen“. Nun urteilte das Gericht, der verständige Durchschnittsleser verstehe dies nicht als „OAZ“-Zitat, sondern fasse die Überschrift als Zusammenfassung des nachfolgenden Artikelabschnitts auf.
Weitere von der „OAZ“ beanstandete Behauptungen waren wahr oder bereits im Ausgangspunkt nicht geeignet, den „OAZ“-Journalisten in seinen Grundrechten zu verletzen. Auch im Gesamtzusammenhang des Artikels werde durch die Äußerungen im „Volksverpetzer“ kein Bild gezeichnet, das den „OAZ“-Journalisten oder seine Zeitung in Persönlichkeitsrechten verletze.
Zur F.A.Z. sagt „Volksverpetzer“-Autor Meisner: „Dass ausgerechnet Holger Friedrichs Ostdeutsche Allgemeine ein gestörtes Verhältnis zur Meinungsfreiheit hat, verwundert, gemessen am eigenen Anspruch, doch sehr. Dass gegen unbequeme Äußerungen aggressiv und auch juristisch vorgegangen wird, spricht Bände. Ein gutes Zeichen, dass das Oberlandesgericht Dresden hier einen Riegel vorgeschoben hat, ein Sieg für die Pressefreiheit. Die kritische Auseinandersetzung mit Friedrichs publizistischem Treiben und seinen Sympathien für Kreml, AfD und BSW bleibt auf der Tagesordnung.“
Der Berliner Verlag kapiert es nicht
Der Berliner Verlag, in dem die OAZ erscheint, teilte mit, dass der Fall juristisch entschieden sei. Gesellschaftlich beginne er erst: „Die Meinungsfreiheit ist kein Auffangnetz für Tatsachenakrobaten. Sie schützt Minderheitenmeinungen – nicht Organisationen, die vorsätzlich Desinformationen verbreiten.“ Niemand würde akzeptieren, wenn die Stiftung Warentest Produkte teste und sich im Streitfall darauf beriefe, die Bewertungen seien eigentlich nur Meinungen gewesen. „Warum sollten bei Faktencheck-Plattformen andere Maßstäbe gelten?“
Für den „Berliner Verlag“ scheint gesetzt zu sein, dass der „Volksverpetzer“ nur Tatsachen von sich geben darf, keine Meinungen. Indes entspricht dies nicht dem Presseverständnis des Grundgesetzes. Dass sich der „Volksverpetzer“ selbst als Faktenchecker bezeichnet, entzieht dem Blog nicht das Recht auf eine eigene Meinung. Zudem bezeichnet sich der „Volksverpetzer“ auf seiner Website selbst als „angriffslustig“. Dort ist zu lesen: „Wir haben oft eine Meinung, die wir stets mit Fakten untermauern.“ Insofern ist die Entscheidung des Dresdner Gerichts nachvollziehbar.
Da das Urteil einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, ist hiergegen kein Rechtsmittel mehr eröffnet.
