Die Kulturpolitik ist eine wesentliche Arena für die Verwirklichung demokratischer Prinzipien. In der Demokratie funktioniert die Steuerung des Gemeinwesens nur dann, wenn Interessenkonflikte im Konsens gelöst werden. Ein besonderes Zeichen unserer Zeit ist, dass ausgerechnet die Kunst, die sich seit jeher durch Offenheit, Ambiguität und Widerständigkeit auszeichnet, immer häufiger zum Gegenstand politischer Interventionen wird.
Mal wird ihr mangelnde Sensibilität attestiert, mal politische Schlagseite, mal moralische Fragwürdigkeit. Immer mehr Festivals, Ausstellungen und Theaterabende, die unter dem Verdacht stehen, politisch einseitig zu agieren. Der Eingriff in künstlerische Konflikte erscheint kulturpolitisch Verantwortlichen mitunter als geboten. Indes gehört es zum Wesen der Künste, dass durch sie Konflikte bewusst gemacht werden, ohne diese sogleich zu lösen. Nachdem in der Pandemie Kunsträume zeitweise physisch geschlossen wurden, sollte nun vermieden werden, Räume künstlerischer Entfaltung einzuengen.
Die aktuellen Eingriffe in die Kunstfreiheit von Institutionen und Personen bereiten den Weg für populistische Akteursgruppen, die nur darauf warten, an die Hebel der Macht zu gelangen, um freiheitsbeschränkende Aktivitäten umzusetzen, wie wir es jetzt bereits in vielen Ländern auf der Welt erleben.
Klare Worte des Bundesverfassungsgerichts
Doch bevor man sich in politischen Debatten verliert, lohnt ein Blick auf die verfassungsrechtliche Grundlage, die nüchterner und zugleich anspruchsvoller ist als jede tagespolitische Aufregung. In der Interpretation von Art. 5 Abs. 3 GG („Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“) und der kulturpolitischen Praxis zeigt sich wie im Brennglas, ob und wie unsere Demokratie funktioniert: im Wechselspiel zwischen Freiheit im Denken und Handeln einerseits und politischer Steuerung andererseits.
Das Bundesverfassungsgericht hat klar definiert, was der Kern der Kunstfreiheit ist: „Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheitsgarantie des Artikel 5 Abs. 3 GG ist es vor allem, die … von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten.“ (BVerfGE 30, 173, 190) Die Kunstfreiheit schützt nicht nur die künstlerische Produktion, den sogenannten „Werkbereich“, sondern auch die Vermittlung, den „Wirkbereich“. Damit sind nicht nur Künstlerinnen und Künstler Grundrechtsträger, sondern auch Verlage, Produzenten, Institutionen. Zugleich verpflichtet Art. 5 Abs. 3 GG den Staat zu aktivem Handeln, wie es das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich formuliert hat: Dieses Grundrecht „enthält auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, die den Staat zur Pflege und Förderung der Kunst verpflichtet“ (BVerfGE 81, 108, 116).
Kulturpolitik braucht Kriterien, keinen Vorschriftenkatalog
In juristischer Präzision ist damit ein kulturpolitisches Dilemma konturiert: Der Staat darf Kunst nicht bewerten – und muss sie dennoch fördern. Er muss sich zurücknehmen, ohne sich zu entziehen. Er muss ermöglichen, ohne zu steuern. Und er muss Entscheidungen treffen, ohne ästhetische Urteile zu fällen. Diese Doppelrolle – Distanz wahren und Verantwortung wahrnehmen – ist kein Widerspruch, sondern Ausdruck demokratischer Selbstverständigung und der Kern einer liberalen Kulturordnung. Sie verlangt eine Kulturpolitik, die nicht gestaltet, was Kunst ist, sondern sich dafür verantwortlich zeigt, unter welchen Bedingungen sie entstehen kann.

Kulturpolitik operiert in einem Feld, das von Idealen, ästhetischen Maßstäben und gesellschaftlichen Erwartungen durchzogen ist. Ohne Werthaltungen, ohne Konzept, ohne Programmatik verkommt Kulturpolitik zur Beliebigkeit. Begriffe wie „Kulturelles Erbe“, „Innovation“, „Avantgarde“ oder „Toleranz“ belegen dies. Basis für das Gelingen von Kulturpolitik ist es daher, ein Leitbild für staatliches Handeln zu entwickeln – nicht zu verwechseln mit einer „Leitkultur“ nach dem Motto „meine Kultur für alle“, sondern im Gegenteil: Gerade weil sich die Künste jenseits staatlicher Einflussnahme vielfältig verwirklichen, braucht Kulturpolitik Kriterien, die diese Vielfalt ermöglichen, ohne sie zu normieren. Gleichwohl sind nach der Verfassungslehre bei der Kunstförderung von Bund, Ländern und Kommunen drei Prinzipien zu beachten: Neutralität, Transparenz und Schutz der Vielfalt. Diese werden folglich nicht durch Enthaltung, sondern durch eine entsprechende Gestaltung von Verfahren verwirklicht.
Das Neutralitätsgebot bedeutet, dass die öffentliche Hand Verfahren schaffen muss, die politische Einflussnahme strukturell begrenzen, ohne dass der Staat sich aus allem heraushält. Der Staat sollte keine ästhetischen Maßstäbe setzen. Auswahlentscheidungen müssen sich auf fachliche Kompetenz stützen, nicht auf politische Opportunität. Aus dem Transparenzgebot ergibt sich, dass Förderrichtlinien, Kriterien, Jurybegründungen öffentlich nachvollziehbar sein sollten. Aus dem auch vom Bundesverfassungsgericht formulierten offenen Kunstbegriff folgt der Schutz der Vielfalt – ästhetisch, kulturell, gesellschaftlich. Kulturpolitik hat diese Vielfalt zu ermöglichen, nicht zu homogenisieren. Kulturpolitik ist folglich eine Arena, in der Konflikte nicht vermieden, sondern ausgetragen werden – unter klaren verfahrensrechtlichen Bedingungen.
Daraus folgt: Die künstlerische Freiheit ist durch eine kluge Ausgestaltung der Förder- und Entscheidungsverfahren zu sichern. Diese müssen die Frage klar beantworten, die in kulturpolitischen Debatten – oft zu spät – gestellt wird: Wer trifft letztlich die künstlerischen Entscheidungen? Fehlende kulturpolitische Reflexion kann dazu führen, dass die Antwort auf diese Frage erst im Nachhinein gegeben wird, wie wir es in jüngster Zeit angesichts aktionistischer, unglücklicher oder gar verfassungswidriger Eingriffe bei der Documenta, bei der Berlinale, beim Buchhandelspreis oder bei der Kunstakademie Düsseldorf erlebt haben.
Mangelndes kulturpolitisches Fingerspitzengefühl
Denn eines ist klar: Eingriffe in Juryentscheidungen zeigen nicht nur ein mangelndes kulturpolitisches Fingerspitzengefühl, sondern laufen der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG zuwider, da diese nicht nur als Abwehrrecht zu verstehen ist, sondern auch ein Neutralitäts- und Transparenzgebot umfasst. Wer dagegen verstößt, missachtet die Verfassung. Paradoxerweise gerade dann, wenn die Aktion mit vermeintlicher oder gar einer nicht nachgewiesenen Verfassungsfeindlichkeit begründet wird.
Jenseits der aktuellen Diskussion, wie die jüngsten Fälle von politischen Eingriffen in künstlerische Aktionen und Entscheidungen im Einzelnen zu beurteilen sind, lohnt es sich, die in der Verfassungslehre zu Art. 5 Abs. 3 GG entwickelten Prinzipien für staatliches Handeln näher zu betrachten. Zur Verwirklichung von staatlicher Neutralität, Transparenz der Verfahren und Sicherung der kulturellen Vielfalt bietet sich ein Zweistufenmodell an. Stufe 1: Politik definiert Rahmenbedingungen – Ressourcen, Zuständigkeiten, Förderrichtlinien. Stufe 2: Es werden Drittinstanzen eingeschaltet, deren Fachurteil in der Bewertung von künstlerischen und ästhetischen Fragen (mit-)entscheidend ist.
Drei Modelle zum Schutz der Kunstfreiheit
Dabei lassen sich drei Modelle unterscheiden, die in unterschiedlicher Ausprägung zu einem institutionellen Schutz der Kunstfreiheit führen können:
1. Beratung ohne Bindung: Der Staat holt Expertise ein, bleibt aber formal entscheidungsbefugt. In der Praxis kann dies funktionieren, solange die politische Letztentscheidung das fachliche Urteil respektiert. Doch rechtlich bleibt sie frei – und damit anfällig für politische Einflussnahme.
2. Delegation mit Bindungswirkung: Der Staat überträgt die Entscheidung auf eine Jury – und ist an deren Urteil gebunden. Dies ist das Modell, das der Kunstfreiheit am nächsten kommt: Fachleute entscheiden, Politik hält sich zurück. Daher werden Kuratorien, Jurys, Förderinstanzen geschaffen, die nicht staatlich organisiert sind. Die (garantierte) Form der Übernahme des Gremienvotums in die staatliche Letztentscheidung kann rechtlich auch als „Selbstbindung des staatlichen Vergabeermessens durch antizipierte Anerkennung des Urteils von Sachverständigen“ angesehen werden.
3. Vollständige Übertragung: Ein ganzer Förderbereich wird an eine externe Institution übergeben. Das schafft Distanz zwischen Politik und ästhetischer Bewertung – und ist dort sinnvoll, wo dauerhafte fachliche Selbstverwaltung notwendig ist. Eine der wichtigsten Organisationen dieser Art ist das Goethe-Institut, das von einem zivilgesellschaftlich geprägten Verein getragen wird und die Mittel des Auswärtigen Amtes zur (möglichst eigenständigen) Verfügung auf Basis eines Vertrages mit vereinbarten Zielen erhält. Diese Form der Ausgestaltung ist konstitutiv dafür, dass das Goethe-Institut mit seinen über 130 Außenstellen in den kulturellen Szenen auch jenseits jeweiliger nationaler Interessen in der Welt als „Mittlerorganisation“ Wirkung erzielen kann.
Die Kunstfreiheit ist kein romantisches Ideal, sondern ein präzises verfassungsrechtliches Prinzip. Sie schützt die Kunst vor politischer Einflussnahme – und die Politik vor der Versuchung, Kunst zu instrumentalisieren. In einer Zeit, in der Kultur zunehmend zum Resonanzraum politischer Konflikte wird, ist diese Ordnung nicht selbstverständlich. Da der Kunst Zumutung immanent ist, braucht sie den Mut der Politik. Demokratie verwirklicht sich darin, dass deren Gemeinsinn der Kunst ihren Eigensinn ermöglicht. Dieser muss verteidigt werden – nicht durch große Worte, sondern durch klare Verfahren, transparente Entscheidungen und die Bereitschaft, ästhetische Urteile dort zu belassen, wo sie hingehören: bei denjenigen, die etwas davon verstehen.
Oliver Scheytt ist Professor für Kulturpolitik an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg. Er war Kulturdezernent der Stadt Essen und Mitglied im Präsidium des Goethe-Instituts.
