
Gewissensentscheidungen genießen in Deutschland einen hohen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Grundgesetz schützt die Freiheit des Gewissens in Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes vorbehaltlos. Sie umfasst religiöse, ethische und politische Überzeugungen. Das führt im Arbeitsverhältnis immer wieder zu Konflikten.
Denn auch Arbeitnehmer können sich auf ihr Gewissen berufen, wenn sie bestimmte Tätigkeiten ablehnen. Doch wo endet die Freiheit des Einzelnen, und wo beginnt das berechtigte Interesse des Unternehmens zur Durchsetzung der arbeitgeberseitigen Weisungen qua Direktionsrecht?
Mit dieser Frage musste sich jüngst das Arbeitsgericht München befassen (Urteil vom 20. Mai 2026, Aktenzeichen 4 Ca 15395/25). Anlass war eine Straßenbahn in München, die aufgrund eines Werbevertrags mit der Bundeswehr seit geraumer Zeit in bundeswehrtypischen Farben, wie sie auch in einer Flecktarnuniform vorkommen, und Werbebotschaften durch die Stadt fährt. Ein bei der Münchner Verkehrsgesellschaft beschäftigter Trambahnfahrer, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist und sich selbst als Pazifist versteht, weigerte sich, diese Tram zu fahren. Das Fördern von Kriegsbereitschaft und Militarisierung sei mit seinem Gewissen nicht vereinbar.
Nur ein einziges Mal mit der Tram unterwegs
Die Verkehrsgesellschaft sah das anders und ermahnte den Beschäftigten: Das Fahren der Tram gehöre zu den arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Ausnahme für einzelne Beschäftigte würde erheblichen organisatorischen Mehraufwand verursachen. Zudem stellte sich die Frage, wo eine solche Ausnahme enden sollte.
Vor dem Arbeitsgericht stritten die Parteien sodann um die Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen Anweisung. Der Beschäftigte unterlag dabei. Zwar müsse ein Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts die Gewissensfreiheit seiner Beschäftigten berücksichtigen. Im konkreten Fall überwogen jedoch die Interessen der Verkehrsgesellschaft.
Das Fahren einer mit Bundeswehr-Werbung versehenen Straßenbahn berühre die Gewissensfreiheit des Fahrers nur mittelbar. Er werde weder verpflichtet, sich die Werbebotschaft zu eigen zu machen, noch dazu, für die Bundeswehr zu werben. Zudem sei die Belastung gering gewesen, weil Einsätze auf der betreffenden Tram nur äußerst selten vorkämen und der klagende Fahrer sich in einundzwanzig Monaten nur ein einziges Mal in Flecktarn durch München bewegen musste.
Rechtlich überzeugend
Rechtlich überzeugt die Entscheidung. Die Gewissensfreiheit schützt nicht vor jeder mittelbaren Berührung mit Handlungen oder Meinungen, die den eigenen Überzeugungen widersprechen. Andernfalls ließe sich der betriebliche Alltag vieler Unternehmen kaum noch organisieren. Beschäftigte kommen regelmäßig mit Produkten, Kunden oder Werbemaßnahmen in Kontakt, die sie persönlich ablehnen mögen. Das allein macht die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten noch nicht unzumutbar.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn Arbeitnehmer unmittelbar zu einem Verhalten verpflichtet werden sollen, das sie als schwerwiegenden Gewissenskonflikt empfinden. Erforderlich ist dann eine Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei kommt es insbesondere auf die Intensität des Eingriffs und die praktischen Auswirkungen für den Arbeitgeber an.
Toleranz bedeutet auch, andere Überzeugungen auszuhalten
Gerade hierin liegt die eigentliche Bedeutung der Münchner Entscheidung. Die Abwägung könnte also etwa dann anders ausfallen, wenn ein Unternehmen, das vormals zivile Personenkraftwagen produziert, künftig ausschließlich im Rüstungssektor tätig ist und der Beschäftigte hieran mitwirken muss.
Verallgemeinernd gilt also: Auch ein verfassungsrechtlich geschütztes Gewissen befreit nicht automatisch von arbeitsvertraglichen Pflichten. Wer sich auf sein Gewissen beruft, erhält keinen Freibrief zur Arbeitsverweigerung. Entscheidend bleibt die Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Das Urteil erinnert damit an eine einfache Wahrheit: In einer pluralistischen Gesellschaft werden Menschen immer wieder mit Ansichten konfrontiert, die sie nicht teilen. Toleranz bedeutet nicht nur, die eigene Überzeugung leben zu dürfen. Sie bedeutet auch, die Existenz anderer Überzeugungen auszuhalten. Oder, wie es die Bundeswehr in ihrer Werbekampagne formuliert: „Wir kämpfen auch dafür, dass du gegen uns sein kannst.“
Professor Dr. Michael Fuhlrott ist Partner der Kanzlei Fuhlrott Arbeitsrecht in Hamburg.
