
Ein mutmaßlicher Millionär und ein Kommunist, die einer Meinung sind – und das auch noch beim Arbeitslohn: Zu dieser ungewöhnlichen Allianz kam es im Bundestag in der Debatte am 31. März 1950. Auf der Tagesordnung stand die dritte Lesung des Gesetzentwurfs zur Entschädigung der Mitglieder des Bundestages. „Wir sollen eine sehr subtile Pflanze zum Leben erwecken, die Zuneigung zur deutschen Demokratie“, sagte der FDP-Abgeordnete Hans Albrecht Freiherr von Rechenberg, Inhaber einer Maschinenfabrik in Köln.
Diese Pflanze sah Rechenberg durch die Höhe der vorgesehenen Diäten gefährdet. Das Thema schlage den Abgeordneten in allen Versammlungen entgegen. Daher müssten die festgesetzten Sätze überprüft werden, um sie vor Angriffen rechtfertigen zu können, forderte Rechenberg. Mit dieser Auffassung war der Liberale in seiner Partei jedoch isoliert.
Das Grundgesetz bietet nur vage Anhaltspunkte
In das gleiche Horn blies auch der KPD-Abgeordnete Heinz Renner. Seine Partei halte die Diäten „an der allgemeinen Not des Volkes gemessen“ für zu hoch. Außerdem sei das Gesetz zu undurchsichtig, bemängelte Renner. Einen Seitenhieb auf den Vertreter des Kapitals konnte er sich dennoch nicht verkneifen. Es wirke „etwas eigenartig, wenn uns hier ein Millionär Bescheidenheit predigt“, bemerkte Renner zu Beginn seiner Rede. Vermutlich ist dies der einzige Fall in der Geschichte des Bundestages, in dem das Protokoll für einen KPD-Abgeordneten „Händeklatschen auf allen Seiten des Hauses“ vermerkt.
Rechenberg und Renner repräsentierten nur eine Minderheit. Das Gesetz wurde mit den Stimmen von CDU, CSU, SPD, FDP, Deutscher Partei, Bayernpartei und Zentrum im Bundestag verabschiedet. Damit erhielt jeder Abgeordnete fortan eine „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von 600 Mark, einen „Unkostenersatz“ in Höhe von 200 Mark im Monat und dreißig Mark für einen Sitzungstag.
Seit dem Gesetz von 1950 gehört die Debatte über die Höhe der Abgeordnetenbezüge zum politischen Grundrauschen der Bundesrepublik. Das Grundgesetz nennt in Artikel 48 nur zwei vage Anhaltspunkte dafür: Die Diäten müssen demnach „angemessen“ sein und die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern. Zudem steht den Abgeordneten die unentgeltliche Nutzung aller staatlichen Verkehrsmittel zu. Alles Weitere soll ein Bundesgesetz regeln.
Die Vorstellung vom Ehrenamt hielt sich lange
Für angemessen hielten die Abgeordneten 1950 einen Betrag, der etwas mehr als das Doppelte des durchschnittlichen Bruttolohns von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern betrug: Der lag im Jahr 1950 zwischen 260 und 270 Mark. Bis heute ist dieser Abstand nicht viel größer geworden, allerdings waren die Diäten noch bis 1974 steuerfrei.
Der Bundestag orientierte sich dabei am Reichstag, dessen Abgeordnete in der Weimarer Republik seit 1930 ebenfalls 600 Mark im Monat bekommen hatten. Auch nach 1933 wurde diese Höhe beibehalten. Eine lange Tradition hat die Entschädigung von Abgeordneten in Deutschland indes nicht. Die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 enthielt noch ein ausdrückliches Verbot jeder „Besoldung und Entschädigung“ von Reichstagsabgeordneten. Erst 1906 führte der Reichstag eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3000 Mark ein. In der Weimarer Republik wurde 1920 eine Entschädigung für Abgeordnete eingeführt, die von 1923 bis 1930 an die Beamtenbesoldung gekoppelt war.
Seit 1950 verabschiedete der Bundestag in jeder der folgenden Legislaturperioden bis 1976 entweder ein neues Entschädigungsgesetz oder änderte das geltende. Dabei ging es vor allem um zusätzliche Leistungen, etwa die Altersversorgung oder ein Übergangsgeld nach Mandatsende. Seit 1958 wurde die Entschädigung an die Besoldung der Bundesminister gekoppelt. Sie betrug zunächst 22,5 Prozent von deren Amtsgehalt, seit 1968 dann 33,3 Prozent, bis das Bundesverfassungsgericht die Koppelung an ein Beamtengehalt 1975 für unzulässig erklärte.
„Diätenanpassung“ war das Unwort des Jahres 1995
Seit 1995 gelten die Monatsbezüge eines Richters an einem Obersten Gerichtshof des Bundes als Bezugsgröße (Besoldungsgruppe R 6). Im selben Jahr wurde der Begriff „Diätenanpassung“ von der Gesellschaft für deutsche Sprache zum Unwort des Jahres gekürt. Die in der Regel jährlich vorgesehene Erhöhung der Bezüge war in der öffentlichen Debatte der zweite Stein des Anstoßes. Die Abgeordneten verzichteten seit 1989 ein Dutzend Mal ein Jahr lang auf eine Anpassung.
Noch bis in die Siebzigerjahre hinein war in den Gesetzen nicht von „Diäten“, sondern von einer „Entschädigung“ der Abgeordneten die Rede. Zum Ausdruck kamen darin Restbestände der Vorstellung, ein Bundestagsmandat sei ein Ehrenamt. Erst das Bundesverfassungsgericht verwarf dieses Verständnis 1975 mit seinem sogenannten „Diäten-Urteil“ endgültig.
Die Karlsruher Richter definierten die Diäten als „Vollalimentation“, die so zu bemessen sei, „daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist“. Das Bundesverfassungsgericht schrieb zudem vor, dass Abgeordnete „vor den Augen der Öffentlichkeit“ die Höhe ihrer Bezüge beschließen müssten.
Im Vergleich zu 1950 hat sich das Verhältnis der Diäten zum Durchschnittseinkommen nicht wesentlich verändert, wohl aber die Entschlossenheit, sie zu verteidigen. Der SPD-Abgeordnete Erwin Schoettle ging damals noch zum Gegenangriff über: Die „Herren von der Presse“ hätten sich „nicht mit Ruhm bekleckert“, monierte der ehemalige Mitherausgeber der „Stuttgarter Nachrichten“. Es sei „sehr billig, von den Bezügen der Abgeordneten zu reden, wenn man die Gehaltsregelungen, die in einem Teil der Presse gelten — zuzüglich der Spesen —, sorgsam der Öffentlichkeit verschweigt“, wetterte Schoettle.
