
Weil er im Oktober 2015 seinen Bruder mit einem Schuss aus einem Schrotgewehr getötet haben soll, muss der 70 Jahre alte Sardar A. für acht Jahre ins Gefängnis. Wegen Totschlags, so urteilt am Montag die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hanau unter Vorsitz von Mirko Schulte, nicht wegen Mords, wie es die Staatsanwaltschaft gefordert hatte. Denn dafür fehlen nach Überzeugung des Gerichts Voraussetzungen wie Habgier als Triebfeder oder Heimtücke bei der Ausführung der Tat.
Dass Sardar A. der Täter ist, steht für das Gericht ohne Zweifel fest, seiner Behauptung zur Tatzeit in Pakistan gewesen zu sein, schenken die Richter keinen Glauben. Sie sind sicher, dass er am frühen Abend des 25. Oktober 2015 das Haus seines Bruders in Kandahar betreten hat. Als sein damals elf Jahre alter Neffe ihm die Tür öffnet, soll Sardar A. sich den Schilderungen zufolge sofort auf den Weg zum Zimmer seines Bruders gemacht haben. Als der auf ihn zutritt, richtet Sardar A. seine zuvor unter dem Mantel verborgene Schrotflinte auf den Kopf des Bruders, drückt ab und verlässt das Haus wieder. Nachbarn nehmen noch die Verfolgung auf, doch der Schütze bleibt verschwunden.
Wiedersehen in Frankfurter Moschee
Jahre später, die Taliban haben die Macht übernommen und die Familie des Opfers lebt mittlerweile in Deutschland, erkennt der heute 21 Jahre alte Sohn in einer Moschee in Frankfurt seinen Onkel wieder. Er spricht ihn an, auch auf die Tat, die Sardar A. bestreitet. Es folgen eine Anzeige, die Festnahme des Onkels, Untersuchungshaft und das Strafverfahren. Dass eine Hanauer Kammer über eine Tat verhandelt, die in mehr als 6000 Kilometern Entfernung begangen worden ist, begründet sich in der Rechtslage: In Afghanistan droht Sardar die Todesstrafe, das schließt die Auslieferung des Angeklagten in sein Heimatland aus. Die Entfernung sei ungewöhnlich, sagt Schulte, ansonsten aber handele es sich um ein „ganz normales Strafverfahren“.
Hintergrund des Todesschusses ist ein seit Jahrzehnten geführter Streit um eine Erbschaft, es geht um ein 3,7 Hektar großes Stück Land und die Hälfte eines Hauses der für afghanische Verhältnisse wohlhabenden Familie. Das Grundstück und den Anteil am Haus hat der Großvater von Täter und Opfer einer Verwandten vermacht, diese wiederum wollte es Sardar A. vererben. Diesen Anspruch soll die Familie erst anerkannt, dann aber wieder verworfen haben. Die Aktenlage und die mündlichen Absprachen, die laut Schulte in Afghanistan einiges Gewicht haben, lassen sich nicht zur Deckung bringen. Aber sie begründen einen mehr als zwei Jahrzehnte währenden Streit erst zwischen Sardar A. und seinem Vater, dann mit dem Bruder.
„Unversöhnlich, fast fanatisch“
In seiner Urteilsbegründung zeichnet Schulte das Bild eines Manns, der hochintelligent und gut organisiert, sich völlig im Streit um das Erbe verliert. Hunderte von Seiten gehören zum Schriftverkehr des Siebzigjährigen mit Behörden in seinem Heimatland, mit schließlich auch drastischen Formulierungen: „Mit Bedauern“ sehe er sich gezwungen, zur Waffe zu greifen, schreibt Sardar A., um das Stück Land „mit Blut zu wässern“. Das wertet Schulte als Ausdruck der „unversöhnlichen, fast fanatischen Persönlichkeit“ des Verurteilten. Der Bruder, ein Veteran des Kriegs der Mudschaheddin gegen die Sowjetunion, nimmt die Drohungen durchaus ernst. In der Familie wird überlegt, sich im Iran in Sicherheit zu bringen.
Im Urteil stützt sich die Kammer vor allem auf die Aussage des Sohnes des Opfers, die sei „inhaltlich konstant, stabil und stimmig“. Im Gegensatz dazu schenkt das Gericht Sardar A. keinen Glauben, der sagt, dass er am Tattag gar nicht in Afghanistan gewesen sei. Das will er mit einem Stempel vom Tag vor der Tat in seinem Reisepass belegen, doch das genügt dem Gericht nicht. Zum einen hätte er genug Zeit gehabt, wieder nach Afghanistan einzureisen, zum anderen sei es möglich, sich den Beleg bei den pakistanischen Behörden gegen Geld zu verschaffen. Auch die Vernehmung der Tochter, zugeschaltet aus ihrem Wohnort in Japan, habe kein Alibi ergeben, zu sehr sind laut Schulte ihre und die Version ihres Vaters „wie ein Reißverschluss“ auseinandergegangen.
Bleiben rechtliche Fragen: Mord oder Totschlag? Dass die Tat geplant gewesen ist, das spielt nicht die entscheidende Rolle, das gilt auch für Totschlag. Aber für einen Mord braucht es im deutschen Recht weitere Merkmale, Habgier zum Beispiel. Aber das kommt für die Kammer in diesem Fall nicht in Betracht: Sardar A. sei klar gewesen, dass er mit dem tödlichen Schuss auf seinen Bruder jede Chance auf das Erbe verwirkt habe. Heimtücke sei ein anderes Mordmerkmal, aber auch das greife nicht, erklärt Schulte, denn das setze Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus. Wehrlos war der Bruder beim Schuss aus der Jagdwaffe bestimmt, arglos aber war er nach den früheren Drohungen nicht, so lautet die Argumentation des Gerichts. „Ein Todfeind hat das Haus betreten“, sagt Schulte, das sei dem Bruder klar gewesen.
Letzte Frage für das Gericht: Könnte die Tat nach afghanischem Recht verjährt sein? Die legt das dort zum Zeitpunkt der Tat geltende Gesetz auf zehn Jahre fest. Doch nach Überzeugung der Kammer spielt das keine Rolle, da die Frist durch den Beginn der Ermittlungen auch der afghanischen Behörden neu begonnen hat. Das Strafmaß von acht Jahren begründet sich laut Schulte darin, dass weder ein minder- noch ein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliegt. Gegen das Urteil ist eine Revision möglich. Bei der werden nicht noch einmal die tatsächlichen Umstände des Falls untersucht, sondern mögliche Rechtsfehler geprüft.
