
In vielen deutschen Städten gehören sie längst zum gewohnten Bild im Straßenverkehr: Kompaktwagen oder Kombis von Fahrdienstvermittlern wie Uber, Bolt & Co. Per App lässt sich der Fahrer zum gewünschten Ort bestellen, dank Zielangabe weiß die Kundschaft auch gleich, wie teuer die Fahrt sein wird. Mit dieser Flexibilität, die gerade von jungen Städtern geschätzt und genutzt wird, dürfte es nach einer aktuellen höchstrichterlichen Entscheidung aus Karlsruhe zunächst vorbei sein.
Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erklärte, dass Mietwagen von Fahrdienstanbietern wie Uber nach der Beförderung eines Fahrgastes unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren müssen – im Gegensatz zu Taxis, die in solchen Fällen die vielerorts vorhandenen Taxistände anfahren können. „Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rückkehrpflicht“ habe der Senat nicht, heißt es in dem Urteil vom Mittwoch. Damit scheiterte die Revision der SafeDriver Group, eines für Uber in mehreren Städten tätigen Unternehmens, das sich für die Aufhebung der Rückkehrpflicht einsetzt (Az. I ZR 123/25).
Der Streit, der nun bis in die letzte Instanz ging, hat seinen Ursprung am Breslauer Platz in Köln, der Nordseite des Hauptbahnhofs. Es ist eine belebte Gegend, Reisende und Touristen kommen und gehen, zahlreiche Taxis warten dort auf Kundschaft. Ein Wagen der örtlichen SafeDriver-Flotte setzte dort einen Fahrgast ab und stand nach Gerichtsangaben rund zwölf Minuten an Ort und Stelle. Dann wurde über die Uber-App eine Testbestellung angenommen und unmittelbar danach wieder storniert. Erst knapp zehn Minuten später meldete sich der Fahrer in der App ab. In der Verweildauer am Breslauer Platz sah die Taxi Ruf Köln, die größte Taxigenossenschaft in der Domstadt, einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht.
„Mietwagen sind keine öffentlichen Verkehrsmittel“
Denn: Schon seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus den Sechzigerjahren ist klar, dass Mietfahrzeuge keine öffentlichen Verkehrsmittel sind und daher für sie keine Beförderungspflicht oder strenge Bindung an Beförderungspreise gilt. 1989 präzisierte das Bundesverfassungsgericht: „Das Verbot, Mietwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen taxiähnlich bereitzustellen und dort Beförderungsaufträge anzunehmen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.“ Für Taxis wiederum gelten andere Regeln, weil sie eine Ergänzung zum öffentlichen Nahverkehr darstellen: Taxis können aus dem fließenden Verkehr herangewinkt werden, dürfen an ausgewiesenen Ständen auf Aufträge warten, müssen allerdings auch wirtschaftlich unattraktive Aufträge ausführen.
Mit dem Erfolg der Vermittlungs-Apps von Uber oder Bolt schwelt ein Konflikt in vielen Kommunen; der Wettbewerbsdruck auf klassische Taxiunternehmen hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Auf ökonomische Aspekte stellte der BGH in seinem Urteil nicht ab. Er bestätigte die Vorinstanzen aus Köln, die der Taxigenossenschaft einen Unterlassungsanspruch zugestanden und damit an der Rückkehrpflicht für die SafeDriver Group festgehalten hatten. Die Regelung im Personenbeförderungsgesetz sei nicht verfassungswidrig, hieß es aus Karlsruhe. Zudem läge kein Verstoß gegen EU-Recht vor, weil es sich um einen nationalen Sachverhalt handele. Die Fahrten fänden in Deutschland statt und die betroffenen Firmen hätten ihren Sitz hierzulande, befanden die Bundesrichter.
Rückkehrpflicht erzeugt „30 Prozent an Leerfahrten“
Thomas Mohnke, Geschäftsführer der unterlegenen SafeDriver Group, sagte, das Urteil lasse die rechtlichen Zweifel an der Entscheidung des OLG Köln bestehen. Gleichzeitig bedauerte er, dass die grundsätzliche europarechtliche Vereinbarkeit der Rückkehrpflicht für Mietwagen aufgrund des fehlenden grenzüberschreitenden Bezugs nicht geklärt werden konnte. „Es ist aus unserer Sicht unabhängig davon dringend geboten, diese aus einer analogen Zeit stammende Regelung auf ihre heutige Sinnhaftigkeit zu prüfen. Schließlich hat die Rückkehrpflicht gravierende Auswirkungen in der Praxis: Sie erzeugt massenhaft Leerkilometer und verursacht hohe Kosten für die Unternehmen“, betonte Mohnke. Das führe zu unnötigem Verkehr und Emissionen – „ohne einen Nutzen für Verbraucher zu schaffen“. Die SafeDriver Group will weitere rechtliche Schritte prüfen.
Die Rückkehrpflicht erzeuge rund 30 Prozent Leerfahrten, ergänzte eine Sprecherin von Uber. Der BGH habe eine Chance vertan, endlich eine tradierte Regel abzuschaffen und für weniger Bürokratie und mehr Klimaschutz durch Innovationen in der gesamten Branche zu sorgen.
Taxi Ruf sieht sich bestätigt
Dagegen sieht der Taxi Ruf Köln die bestehende Rechtslage durch das Urteil „klar und bestätigt“. Wie Aleksandar Dragicevic, Vorstandsmitglied und Sprecher der Genossenschaft, der F.A.Z. schriftlich mitteilte, dienen die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes insbesondere dem Schutz der Verbraucher sowie der Sicherstellung einer funktionsfähigen Daseinsvorsorge im öffentlichen Personenverkehr. „Vor diesem Hintergrund fordern wir die zuständige Stadtverwaltung auf, die Zuverlässigkeit der SafeDriver ennoo CGN GmbH zu überprüfen und gegebenenfalls die erteilten Mietwagengenehmigungen erneut zu bewerten und zu entziehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.“
Sein Appell kommt nur wenige Tage, nachdem Köln im gesamten Stadtgebiet Mindestpreise für Mietwagenfahrten festgesetzt hat. Die Fahrdienstvermittler dürfen mit ihrem Angebot nur noch maximal 20 Prozent günstiger sein als ein Taxi. Mit dieser Allgemeinverfügung will die bevölkerungsreichste Stadt in Nordrhein-Westfalen eigenen Angaben nach gleiche und faire Wettbewerbsbedingungen schaffen.
