
Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) hat die Devise ausgegeben: „Wir wollen die Beschaffung beschleunigen, um Deutschland sicherer zu machen.“ Doch womöglich hat es die Bundesregierung übertrieben und Grundsätze der Sozialen Marktwirtschaft und rechtsstaatliche Prinzipien vernachlässigt.
Einen Warnschuss mit potentiell weitreichenden Folgen für große Vergabeverfahren hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vor Kurzem abgegeben. „Das Interesse der Bundesrepublik erschöpft sich aber nicht in der Gewährleistung der Verteidigungsfähigkeit, sondern sie hat auch ein Interesse daran, dabei ihre Ausgaben gering zu halten, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und rechtsstaatliche Prinzipien einzuhalten“, schreibt der Vergabesenat des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18. Mai 2026, Az.: VII-Verg 6/26).
Die Richter werfen der schwarz-roten Koalition vor, sie habe den Rechtsschutz unterlegener Bieter in großen Vergabeverfahren für die Bundeswehr in verfassungswidriger Weise verkürzt. Konkret geht es um eine Vorschrift, die bestimmt: Unterlegene Bewerber können den Zuschlag nicht mehr aufhalten, sofern die Vergabekammer die umstrittene Vergabeentscheidung im Nachprüfverfahren abgesegnet hat. Ob die entsprechende Norm (§ 16 Absatz 1 des Bundeswehr‑Beschaffungsbeschleunigungsgesetzes) tatsächlich verfassungswidrig ist, muss im nächsten Schritt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klären, dem der Vergabesenat den Streitfall vorgelegt hat.
Signalwirkung für öffentliche Vergabeverfahren insgesamt
Die Entscheidung der Verfassungsrichter wird Signalwirkung für den Rechtsschutz in Vergabeverfahren der öffentlichen Hand insgesamt haben. Denn am 1. Juli tritt das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft. Dann wird die umstrittene Regelung aus dem Verteidigungsbereich auch für andere Beschaffungen oberhalb der EU‑Schwellenwerte gelten.
Industrie, Handel und Handwerk hatten im Gesetzgebungsverfahren zum Vergabebeschleunigungsgesetz heftig gegen die Verkürzung des Rechtsschutzes protestiert. Es sei nicht hinnehmbar, dass Unternehmen jede rechtliche Möglichkeit genommen werde, sich einen Auftrag im Rahmen eines effektiven Rechtsmittelverfahrens zu sichern. „Denn dies geht eindeutig zulasten von Wettbewerb und Transparenz“, kritisierte der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI). „Betriebe, die sich erfolglos um öffentliche Aufträge bemühen, verlieren nicht nur wirtschaftliche Chancen, sondern auch die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter durch konkrete Beschäftigung im Unternehmen zu halten“, mahnte die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK).
Es bleibt nur noch Schadenersatz
In dem Gerichtsverfahren, das nun zum Testfall für die rechtlichen Grenzen der politischen Beschleunigungsbestrebungen wird, lautet die Kernfrage: Ist es mit dem Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz vereinbar, dass eine womöglich rechtsfehlerhafte Zuschlagsentscheidung nicht mehr gerichtlich korrigiert werden kann, wenn es um Bundeswehraufträge in EU-weiten Vergabeverfahren geht – und damit für die Unternehmen mindestens sechsstellige Summen, oft aber auch Millionen auf dem Spiel stehen? Ist es in Ordnung, dass unterlegene Bewerber für eine fehlerhafte Auftragsvergabe dann nur noch Schadenersatz verlangen können? Ersatzfähig wären im Regelfall nur die Kosten für das Angebot, nicht aber die wirtschaftlichen Verluste durch den entgangenen Auftrag.
Für Julian Bents, Geschäftsführer des Berliner Beschaffungsunternehmens Onvara, geht es in dem Rechtsstreit um einen Millionenauftrag mit mehrjähriger Laufzeit. Dahinter verberge sich aber ein strukturelles Problem: „Entscheidend ist, was ein Gesetz mit dem Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen macht, wenn es dem Bieter die einzige unabhängige gerichtliche Kontrollmöglichkeit entzieht, und das künftig potentiell für jedes der rund 23.000 Oberschwellenverfahren pro Jahr“, sagte Bents der F.A.Z. Die Zahl 23.000 stammt aus der aktuellen Statistik des Bundeswirtschaftsministeriums zu den Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte aus dem Jahr 2023.
Auftragswert von mehr als acht Millionen Euro
Bents’ Unternehmen hatte sich um den Auftrag beworben, der Bundeswehr Paketstationen für Bekleidung und Ausrüstung der Soldaten zu liefern. Die Rahmenvereinbarung eines Dienstleisters der Bundeswehr sieht vor, dass zunächst 24 Paketstationen in einer Pilotregion aufgestellt werden sollen. Bei positiver Evaluation wären bis zu 437 weitere Stationen an bundesweiten Standorten der Bundeswehr abgerufen worden, insgesamt bis zu 461 Stationen über eine Laufzeit von bis zu sieben Jahren. Den Auftragswert schätzte Onvara auf maximal 8.875.000 Euro. Den Zuschlag bekam dann ein anderes Unternehmen – zu Unrecht, wie Bents meint. Ob sein Unternehmen doch noch eine Chance auf den Auftrag hat, wird davon abhängen, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet.
Die Bundesregierung argumentierte, die Bundeswehr müsse in der aktuellen Bedrohungslage zügig vollständig verteidigungsfähig sein. Das Interesse des unterlegenen Bieters, sich den Auftrag im Gerichtsverfahren zu sichern, müsse dahinter zurückstehen. Das OLG hatte allerdings recherchiert, dass die Einschränkung des Rechtsschutzes nur einen Zeitvorteil von etwa sechs Monaten bringe. Die Richter rügen des Weiteren, der Gesetzgeber habe offenbar nicht ermittelt, warum die Beschwerdeverfahren unterlegener Bieter angeblich oft lange dauern. Abhilfe lasse sich durch mehr Personal für die Nachprüfungen schaffen. „Gemessen an den sehr hohen Ausgaben, welche die Bundeswehr zu tätigen hat, und den zum Teil sehr hohen Auftragswerten würde eine solche personelle Verbesserung fiskalisch nicht ins Gewicht fallen“, heißt es in dem Gerichtsbeschluss.
