
Ein großzügigerer Rahmen für die Forschungsförderung, keine Abstriche für Kinder in anderen EU-Staaten, KI im Finanzamt – das sind drei Änderungen, die sich im geplanten Jahressteuergesetz 2026 finden. Das von Lars Klingbeil (SPD) geführte Finanzministerium hat den Referentenentwurf diese Woche an die Verbände und Interessenvertretungen geschickt. Er enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
Grund sind insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. Werden alle Änderungen im kommenden Jahr wirksam, würde dies die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden mit insgesamt 375 Millionen Euro belasten.
Das Finanzministerium lockert den Rahmen für die Forschungszulage
Einschließlich Forschungszulage darf die Summe aller staatlichen Beihilfen je Vorhaben und Unternehmen bisher 15 Millionen Euro nicht überschreiten. Dieser Wert ergibt sich direkt aus dem europäischen Beihilferecht. Nachdem die Europäische Union diesen Schwellenwert auf 25 Millionen Euro erhöht hat, will das Bundesfinanzministerium dies im Forschungszulagengesetz nachbilden. Außerdem will es sich großzügiger zeigen bei der Frist für die Antragstellung. Hier soll es künftig ausreichen, wenn der Antrag bei der zuständigen Bescheinigungsstelle rechtzeitig gestellt worden ist. Bisher musste diese bestätigt haben, dass das Vorhaben förderfähig ist.
Auch mit den Korrekturen beim Kinderfreibetrag, Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag reagiert das Finanzministerium auf europäische Entscheidungen. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 16. Juni 2022 geurteilt, dass Österreich Arbeitnehmern, deren Kinder sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, unzulässigerweise die Familienbeihilfe und steuerlichen Vergünstigungen gekürzt hat. Dies verstoße gegen Unionsrecht.
Das deutsche Einkommensteuergesetz sieht für den Kinderfreibetrag vor, dass die Beträge nur abgezogen werden, „soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind“. „Die vom EuGH vorgenommenen Wertungen sind folglich auf die Regelungen in § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG übertragbar“, heißt es erläuternd im Referentenentwurf. Beim Kindergeld gibt es ebenfalls Anpassungsbedarf. Hier will man nicht mehr an die Erzielung inländischer Einkünfte, sondern nur noch an den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland anknüpfen. Bisher gab es für wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger mit Kindern in der Heimat drei Monate kein Kindergeld. Doch sollen die Familienkassen weiterhin prüfen können, dass das Kindergeld nicht unberechtigt festgesetzt wird.
Außerdem soll der Einsatz der Künstlichen Intelligenz (KI) rechtssicher erfolgen. Die Änderung der Abgabenordnung soll gewährleisten, „dass im Besteuerungsverfahren eingesetzte KI-Systeme auch dauerhaft funktionsfähig sind“. Anders als bei „klassischen“ automatisierten Verfahren würden die Daten nicht nur in der Entwicklungsphase benötigt, sondern bildeten in bestimmten Anwendungen die Grundlage für den Betrieb KI-gestützter Systeme. „So kann es zum Beispiel für den fortlaufenden Betrieb erforderlich sein, dass im Rahmen der Bearbeitung eines Steuerfalls auch personenbezogene Daten anderer Steuerpflichtiger für Verprobungen und Analysen herangezogen (und somit zweckändernd im Rahmen des KI-Systems verarbeitet) werden“, heißt es in der Begründung.
